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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1977, Az.: VI ZR 256/74

Ausführung von Reise- und Aupairprogrammen eines Vereins; Gewerbliches Reiseunternehmen unter dem Tarnmantel einer studentischen Organisation; Vermittlung von Ferienaufenthalten und Arbeitsstellen in den Vereingten Staaten von Amerika (USA); Erledigung der Hauptsache nach Liquidation des Vereins; Verschaffung von Zugang gewerblicher Interessen im Hochschulbereich; Missbrauch einer Organisation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1977
Aktenzeichen
VI ZR 256/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

D. G. für I. B. e.V. i.L.,
vertreten durch den Liquidator Norbert G., A.

Prozessgegner

Student Hans-Werner B., T.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. November 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
beschlossen:

Tenor:

Nachdem die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, werden von den Kosten des Rechtsstreits dem Kläger 2/3 und dem Beklagten 1/3 auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Kläger (D.), der sich heute in Liquidation befindet, hat sich nach seiner Satzung die Förderung der Begegnung von Angehörigen verschiedener Nationen, namentlich junger Menschen, zur Aufgabe gemacht. Zu diesem Zweck führt er Reiseprogramme, Studienaufenthalte, Arbeitslager, Aupair-Austausehprogramme und billige Reisen ins Ausland durch. An Universitäten und Hochschulen, so auch in T., hat er Tochtervereine gebildet, die sich "S. A. für K. und i. B." (SAKIB) nennen und nichteingetragene Vereine sind. Die Mitglieder des SAKIB sind ohne weiteres zugleich Mitglieder des Klägers. Vorsitzender des klagenden Vereins ist Norbert G., der zusammen mit seiner Ehefrau Brigitte G. und seinem Bruder Reinhard G. zu den Gründungsmitgliedern des Vereins zählt.

2

In Ausführung seiner Reiseprogramme arbeitete der Kläger mit dem Reiseunternehmen I.-P. GmbH & Co. KG eng zusammen. Kommanditisten dieser KG sind Frau G. und Reinhard G.; sie sind auch alleinige Gesellschafter der GmbH, und Frau G. deren allein Vertretungsbefugte Geschäftsführerin.

3

Im Sommer 1971 hatte der Kläger in den USA ein Aupair-Programm und in Canada ein Tabakernte-Programm durchgeführt, bei dem Arbeitsstellen bei canadischen Farmern zur Tabakernte vermittelt wurden.

4

Der Beklagte schrieb am 6. Februar 1972 an den Rektor und Kanzler der Universität T., gleichzeitig nachrichtlich an den Vorsitzenden des Großen Senats und den Vorstand des ASTA u.a.:

"... Seit 1971 bin ich Mitglied der .... (BEGIB), T., und habe im Sommer 1971 an dem sogenannten "Tabakprogramm" und an einer Amerikareise mit dieser Organisation teilgenommen.

Aufgrund der dabei von anderen Mitreisenden und mir gemachten schlechten Erfahrungen und der Tatsache, daß einige Mitglieder sich wegen recht dubiosen rechtlichen Auseinandersetzungen mit der DEGIB an mich gewandt haben, sah ich mich veranlaßt, mich näher mit diesen "studentischen Organisationen" zu befassen.

Die bisherigen Ergebnisse meiner Untersuchungen ... lassen den dringenden Verdacht zu, daß DEGIB und SAKIB nur als Tarnorganisationen für einen Firmenverband dienen, der im Alleinbesitz und unter der ausschließlichen Kontrolle von Herrn und Frau G. stehen.

Herr Norbert G. ist:

Vorsitzender bzw. Präsident von DEGIB

Kommanditist der I.-P. GmbH & Co. KG ...

Frau Brigitte G. ist:

Buchhalterin der Vereine und - Geschäftsführerin der obigen (Schachtel-)GmbH

Kommanditistin der obigen GmbH & Co. KG ...

Der Durchschnittsstudent assoziiert jedoch aufgrund der Gleichberechtigung, mit der ASTA-Reise- und Kulturreferat und DEGIB/SAKIB auf dem Gelände der Universität T. werben und verkaufen dürfen, daß

1.
es sich auch bei DEGIB/SAKIB um eine von der Universität als im Interesse der Studenten stehende, förderungswürdige studentische Hochschulgruppe handelt, die

2.
ebenso wie der ASTA unter ständiger Aufsicht der Universität stehen, und für deren

3.
Geschäftsgebaren etc. jene zum. eine gewisse Mitverantwortung trägt.

SAKIB und DEGIB geben sich als eine gemeinnützige Hochschulgruppe aus, deren Vereinszweck es ist, internationale Begegnung zu fördern. Ob dies der Fall ist, daran bestehen erhebliche Zweifel.

Eine Kontrolle des Geschäftsgebarens und der Finanzen ist den Mitgliedern jedoch aufgrund der Satzung praktisch unmöglich. Letztere halte ich für ein typisches Beispiel einer Knebelsatzung, die am Rande der Legalität steht. Die §§ 17 a und 18 e sind m.E. rechtlich unhaltbar.

Daraus ist zu schließen, daß es sich bei der DEGIB-SAKIB um ein gewerbliches Reiseunternehmen handelt, das unter dem Tarnmantel einer studentischen Organisation operiert. Um eine Hochschulgruppe im herkömmlichen Sinn handelt es sich auf jeden Fall nicht.

Beweis: Satzung von DEGIB und SAKIB.

Aber auch die bestehende (Des-)Organisation der DEGIB setzt die Teilnehmer, die i.d.R. Mitglieder werden müssen, ohne daß das eindeutig aus dem Prospekt hervorgeht, erheblichen Risiken aus.

Für eine Pflichtinformationsveranstaltung für die Teilnehmer am Tabakprogramm wurden Einladungen z.T. erst nach dem Termin versandt. Aber auch die Informationen waren bewußt irreführend oder beschönigend. Der Versuch eines Anwesenden, die wahren Verhältnisse aufzudecken, wurde als Schwarzmalerei hingestellt oder ganz unterbunden.

Auch die Betreuung in den USA war völlig unzureichend. Anstelle der versprochenen Hilfe bei der Arbeitsvermittlung und Wohnraumbeschaffung wurden z.T. nur Vermittlungsbüros angegeben. Als Reiseleiter der "Studienreisen" fungierten persönliche Bekannte des Vorstands, die erst eine Woche vor Abreise ausgesucht wurden und völlig unzureichend für ihre Funktionen vorbereitet waren. In manchen Fällen ist es nur der Eigeninitiative der Teilnehmer zu verdanken, daß Gefahrensituationen abgewendet wurden.

...

Großen Gefahren waren die Teilnehmer aufgrund der Verstöße gegen die Charterbestimmungen ausgesetzt. Indem Mitgliedsausweise zurückdatiert und Personen mitgenommen wurden, die eindeutig nicht zum zugelassenen Personenkreis gehören, setzte der Veranstalter die Reisenden der Gefahr aus, daß z.B. im Fall der Entdeckung der Flug ersatzlos gestrichen worden wäre oder bei einem Unfall kein Haftungsträger vorhanden gewesen wäre. Dabei widerspricht sich DEGIB/SAKIB ihren eigenen Reisebedingungen. Der Schaden für die Reisenden wäre aber in beiden Fällen unermeßlich gewesen. ....

Da zu befürchten ist, daß die Mängel in Zukunft nicht behoben werden, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie von ihrer Rechts- und Fachaufsicht alsbald Gebrauch machen würden ...."

5

Außerdem unterrichtete der Beklagte die Presse und schickte Beschwerdeschriften gegen den Kläger an andere Behörden. Die Presse hat darüber berichtet.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt,

dem Beklagten zu untersagen, folgende Behauptungen zu verbreiten:

  1. a)

    Bei dem Kläger mit seinen Untervereinigungen "SAKIB" handele es sich um ein gewerbliches Reiseunternehmen, das unter dem Tarnmantel einer studentischen Organisation operiere, wobei sich die Deutsche Gesellschaft für internationale Begegnung e.V. in T. ("DEGIB") als gemeinnützige Hochschulgruppe ausgebe und sich auf dem Gelände der Universität betätige;

  2. b)

    Der Firmenverband, der das betreffende Reiseunternehmen betreibt (I. T. Planungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in T.), stehe unter ausschließlicher Kontrolle des Präsidenten der D. G. für I. B. e.V., des Herrn Norbert G. in T. und seiner Ehefrau Brigitte G.

  3. c)

    Bei der Durchführung der Reise Programme des Vereins "DEGIB" sei die Organisation unzulänglich. Bei der Vermittlung von Ferienaufenthalten und Arbeitsstellen in den USA und in Canada seien die Informationen der Teilnehmer zum Teil bewußt irreführend, die Betreuung und Unterkunftsvermittlung unzureichend gewesen und bei der Durchführung von Flugreisen habe der "DEGIB" gegen Charterbestimmungen verstoßen. Infolge dieser Mängel und Verstöße seien die Teilnehmer großen schadensträchtigen Gefahren ausgesetzt gewesen.

7

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Den behaupteten Verstoß gegen Charterbestimmungen hat es allerdings auf die Flugreisen Nr. 54045 und 54045 R beschränkt und von dem Verbot die Behauptung ausgenommen, der Kläger betätige sich auf dem Gelände der Universität.

8

Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt; der Kläger, um die uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten zu erreichen, dieser mit dem Ziel der Klageabweisung. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beklagte bezüglich der Behauptung bewußter Irreführung seine Berufung zurückgenommen; ferner haben beide Parteien die Hauptsache bezüglich des Punktes Verstöße gegen Charterbestimmungen bei den Flugreisen Nr. 54045 und 54045 R für erledigt erklärt.

9

Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der Revision hat der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter verfolgt.

10

Vor dem Senat haben die Parteien, nachdem der klagende Verein in Liquidation getreten ist, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,

jeweils dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

11

II.

Gemäß § 91 a ZPO ist über die Kosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Unter Einbeziehung des Umstandes, daß sich der Rechtsstreit zum Teil bereits im zweiten Rechtszug erledigt und insoweit der Beklagte mit den Kosten belastet zu bleiben hat, hält es der Senat für angezeigt, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 aufzuerlegen. Dabei war davon auszugehen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts überwiegend bestätigt worden wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte.

12

1.

Im Revisionsrechtszug lag das Schwergewicht bei dem umfassenden Vorwurf, der Kläger verfolge entgegen seiner gemeinnützigen Zielsetzung und seinem Auftreten über SAKIB als studentische Organisation gewerbliche Zwecke des Reiseunternehmens In-Tour-Plan.

13

a)

Soweit diese Vorwürfe gegenüber Stellen im Hochschulbereich (dem Rektor der Universität T., dem Kanzler, dem Vorsitzenden des Großen Senats, dem ASTA) und anderen Behörden (dem Landratsamt und der Staatsanwaltschaft) erhoben worden sind, konnte sie der Kläger ungeachtet ihres für ihn ehrenkränkenden und rufgefährdenden Charakters nicht verbieten. Diese Stellen waren dazu berufen, den Verdacht, daß der Kläger unter Einsatz der von ihm geschaffenen Organisation mißbräuchlich gewerblichen Interessen Zugang zum Hochschulbereich verschafft habe, nachzugehen; das gilt auch für den ASTA als der Vertretung der von solchem angeblichen Mißbrauch unmittelbar betroffenen Studenten. Der Kläger konnte niemanden daran hindern, solche angeblichen Mißstände diesen Stellen aufzuzeigen (vgl. Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs im Privatrecht, 2. Aufl. S. 129; vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 = NJW 1977, 1681). Hier kam hinzu, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts viele Umstände für die Berechtigung des vom Beklagten geäußerten Verdachts sprachen und der Kläger ihn auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht hat entkräften können. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision diese Feststellungen des Berufungsgerichts bekämpft, hätten keinen Erfolg haben können (Art. I Nr. 4 EntlG). Von einem leichtfertigen Vorgehen des Beklagten konnte danach also keine Rede sein.

14

b)

Anders ist der Umstand zu beurteilen, daß der Beklagte von dem Inhalt seiner Schreiben die Presse in Kenntnis gesetzt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zwar die Unrichtigkeit der Schlußfolgerung des Beklagten (der Kläger (SAKIB) sei nicht seinem satzungsgemäßen Vereinszweck, sondern den gewerblichen Interessen der Eheleute G. zu dienen bestimmt - gewerbliches Reiseunternehmen unter dem Tarnmantel einer studentischen Organisation), die das Berufungsgericht fehlerfrei als eine in eine Meinung eingekleidete Tatsachenbehauptung ansieht, nicht erwiesen ist, aber auch nicht ihre Richtigkeit. Das Berufungsgericht hat insoweit die Behauptungen des Beklagten als durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt angesehen; es hat sich aber nicht damit auseinandergesetzt, daß auch die Meinungsäußerungsfreiheit durch die Verfassung nicht schrankenlos, sondern nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet ist. Zwar müssen auch diese Schranken im Licht der besonderen Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit gesehen werden, aber das erfordert eine Interessen- und Güterabwägung, die das Berufungsgericht nicht angestellt hat. Zu berücksichtigen war, daß einerseits das Interesse an einer Aufdeckung und Beseitigung etwaiger Mißstände schon durch die damit vom Beklagten befaßten Stellen, insbesondere denjenigen im Hochschulbereich wahrgenommen wurde; Anhaltspunkte dafür, daß sich diese nicht ernsthaft mit der Untersuchung befassen würden, so daß deshalb die Einschaltung der Öffentlichkeit in Erwägung gezogen werden konnte, hat der Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Andererseits wogen die Vorwürfe gegen den Kläger schwer; auch war von der Presse eine differenzierende Bewertung dahin, daß es sich bei den Vorwürfen nur um die Äußerung eines Verdachtsüber den nur faktischen Mißbrauch einer in ihrem formalen Zuschnitt zulässigen Organisation handele, nicht ohne weiteres zu erwarten, zumal der Beklagte seine Formulierungen scharf und überpointiert gewählt hatte.

15

Durch dieses Vorgehen ist der Beklagte über das Ziel hinausgeschossen. In diesem Punkt hätte das Berufungsurteil deshalb keinen Bestand haben können; mit der Einschränkung freilich, daß dem Beklagten nur die Wiederholung seiner Vorwürfe gegenüber der Presse zu untersagen gewesen wäre. Für die Kostenentscheidung muß diese Einschränkung zu Lasten des Klägers ins Gewicht fallen; das mit der Unterlassungsklage verfolgte wirtschaftliche Interesse des Klägers war in erster Linie durch das Vorgehen des Beklagten gegenüber den zuständigen Stellen vor allem im Hochschulbereich betroffen, da in diesem Bereich sein eigentliches Betätigungsfeld lag. Dieses Vorgehen, auf das ganz überwiegend die vom Kläger befürchteten wirtschaftlichen Nachteile zurückgeführt werden müssen, war dem Beklagten erlaubt.

16

2.

Den Unterlassungsanspruch gegen die Vorwürfe von Mängeln der Organisation und bei der Durchführung von Reise Veranstaltungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

17

a)

Zum Vorwurf unzureichender Organisation hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Beklagte Einzelfälle geschildert hatte: Diese erläuterten nicht nur den Vorwurf, sondern begrenzten ihn auch nach Richtung und Aussagegehalt. Daß hierfür auch der Vorwurf der "(Des-)organisation" herangezogen werden müßte in dem Sinn, damit werde auf schwerwiegendere, grundlegendere Mängel angespielt, kann der Revision nicht zugegeben werden. Diesen Ausdruck hat das Berufungsgericht zu Recht nicht in dieser Bedeutung isoliert gewürdigt, sondern in dem Gesamtzusammenhang, in dem er gefallen ist und der ihm erst Aussagegehalt vermittelte; wie im übrigen das Berufungsgericht auch sonst den Vorwürfen des Beklagten zutreffend keine vom Zusammenhang der Äußerungen losgelösten Eigenwert, sondern den ihnen im Kontex zukommenden Inhalt beigemessen hat.

18

Ebenfalls erfolglos beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Behauptung, "die Teilnehmer seien großen nachhaltigen schadensträchtigen Gefahren ausgesetzt gewesen", nicht in den Vorwurf der organisatorischen Mängel einbezogen hat; die einschränkende Auslegung des Berufungsgerichts, diese Behauptung habe nur für die behaupteten Verstöße des Klägers gegen Charterbestimmungen gelten sollen, rechtfertigt sich bereits aus dem Inhalt des inkriminierten Schreibens des Beklagten.

19

Diesen in dem Vorwurf enthaltenen Tatsachenkern hat das Berufungsgericht aufgrund der erhobenen Beweise auf seine Richtigkeit überprüft. Es hat ohne Verfahrensfehler festgestellt, daß die Zeugenaussagen die behaupteten Vorfälle bestätigt haben, konnte daher von der Berechtigung der Kritik und von ihrer Zulässigkeit ausgehen; und zwar - anders als für den Vorwurf der "Tarnorganisation" (siehe oben zu 1.) - auch insoweit, als sie gegenüber der Presse erhoben worden ist. Denn die Aufzeigung solcher Mißstände einer Reise Veranstaltung war keine Angelegenheit, die in erster Linie nur den Hochschulbereich betraf und damit zunächst Sache der hierfür zuständigen und damit schon befaßten Stellen war, sondern ging alle Interessenten etwas an. Solche zwar gewerbeschädigende, aber berechtigte Kritik an Dienstleistungen durfte auch über die Presse an die Öffentlichkeit gebracht werden, jedenfalls wenn sich der Beklagte wie hier zum Sprecher einer Vielzahl von Betroffenen machen kann und kein Grund dafür vorliegt, daß es sich nur um einmalige "Pannen" gehandelt hat.

20

b)

Entsprechendes hat für den Vorwurf zu gelten, der Kläger habe gegen Charterbestimmungen verstoßen. Ohne Verfahrensfehler hat das Berufungsgericht auch diese Behauptung aufgrund einer Auskunft des Bundesverkehrsministeriums für erwiesen gehalten. Den Beweisantritt des Klägers für seine Behauptung, die Auskunft müsse auf gefälschten Unterlagen beruhen, konnte das Berufungsgericht als Ausforschungsbeweis unbeachtet lassen. Soweit sich die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Charterflügen Nr. 54045 und 54045 R richten, übersieht sie, daß dieser Punkt aufgrund einverständlicher Erledigungserklärung der Parteien bereits im Berufungsrechtszug nicht mehr in den Revisionsrechtszug gelangt ist.

21

3.

Unter Einbeziehung des im zweiten Rechtszug erledigten Teils, für den der Beklagte die Kostenlast zu tragen hat, bewertet der Senat den Anteil, mit dem der Kläger bei Durchführung der Revision insgesamt obsiegt haben würde, mit einem Drittel. Er hat daher in diesem Verhältnis von 2:1 die Kosten des Rechtsstreits auf die Parteien verteilt.

Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann