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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1977, Az.: VIII ZR 128/76

Anforderungen an eine Berufungsschrift; Zweifelsfreie Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes; Nachträgliche Berichtigung der Berufungsschrift; Kostentragung einer unselbstständigen Anschlussberufung bei Verwerfung der Berufung des Gegners

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 128/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 11.03.1976
LG Köln

Fundstelle

  • MDR 1978, 308 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kö., Eu. Straße ... in Mü./I.,

Prozessgegner

Firma Anton V. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Anton V., A. Straße ..., F.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der Berufungsschrift, wenn in der Vorinstanz ein Teilurteil und ein Schlußurteil ergangen sind.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. März 1976 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu 1/22 und dem Beklagten zu 21/22 auferlegt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat eine Forderung von 24.360,86 DM nebst Zinsen eingeklagt. Mit Teilurteil vom 24. September 1974 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 3.172,57 DM nebst Zinsen verurteilt. Sodann hat es durch Schlußurteil vom 8. April 1975, das dem Beklagten am 20. Mai 1975 zugestellt worden ist, der Klägerin einen weiteren Betrag von 16.759,40 DM nebst Zinsen zugesprochen und sie mit dem Rest des Hauptanspruchs und einem Teil des Zinsanspruchs abgewiesen.

2

Mit einem am 12. Juni 1975 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz, dem das angefochtene Urteil nicht beigefügt war, legten die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten "gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. September 1974, Aktenzeichen 3 O 163/74, zugestellt am 20. Mai 1975" Berufung ein. Anträge und Begründung behielten sie sich vor. Die angeforderten Akten des Landgerichts gingen am 25. Juni 1975 beim Oberlandesgericht ein.

3

In der nach Fristverlängerung am 10. September 1975 eingegangenen Berufungsbegründung wandte sich der Beklagte ausschließlich gegen das Schlußurteil vom 8. April 1975. Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1975 Anschlußberufung wegen eines Betrages von 772,20 DM ein.

4

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten "gegen das Urteil vom 8.4.1975" als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift das anzufechtende Schlußurteil nicht zweifelsfrei bezeichnet habe und auch eine rechtzeitige Klarstellung durch Überprüfung der erstinstanzlichen Akten nicht möglich gewesen sei. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Oberlandesgericht in vollem Umfang dem Beklagten auferlegt.

5

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

6

Die nach § 547 ZPO zulässige Revision kann - bis auf eine Änderung bei der Kostenentscheidung - keinen Erfolg haben.

7

1.

In der Berufungsschrift des Beklagten war als anzufechtendes Urteil nicht das Schlußurteil vom 8. April 1975, sondern ausdrücklich das zuvor in demselben Rechtsstreit als Teilurteil ergangene Urteil vom 24. September 1974 genannt. Ihrem Wortlaut nach entsprach die Berufungsschrift deshalb nicht dem zwingenden Erfordernis des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach das Urteil, gegen das die Berufung gerichtet wird, bezeichnet werden muß.

8

2.

Der Wortlaut der Berufungsschrift ist - wie im Schrifttum und in der Rechtsprechung allgemein anerkannt wird - allerdings nicht allein maßgebend. Unvollständige, ungenaue oder unrichtige Angaben stehen der Wirksamkeit einer Berufung nicht entgegen, wenn aufgrund anderer, innerhalb der Berufungsfrist erkennbarer Umstände für das Berufungsgericht und den Gegner die Identität des anzufechtenden Urteils zweifelsfrei feststeht (vgl. - jeweils auch mit Rechtsprechungsnachweisen - Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl. § 518 Anm. II 1; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. S. 775; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 35. Aufl. § 518, Anm. 2 B a; Wieczorek, ZPO§ 518, B I b; Senatsurteil vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 1/56 = LM ZPO § 554 a Nr. 5; BGH Beschlüsse vom 28. März 1958 - IV ZB 68/58 = LM ZPO § 518 Nr. 10 = NJW 1958, 1780, und vom 3. Juli 1974 - V ZB 9/74 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 5 = NJW 1974, 1658).

9

3.

Die Revision meint, entgegen den Erwägungen des Berufungsgerichts sei trotz Angabe eines falschen Verkündungsdatums das Schlußurteil als Anfechtungsgegenstand zweifelsfrei bezeichnet gewesen. Das trifft - jedenfalls gegenüber dem Berufungsgericht - jedoch nicht zu.

10

a)

Aus dem richtig angegebenen Zustellungsdatum konnte das Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist (BGH Beschluß vom 3. Juli 1974 a.a.O.) nicht zweifelsfrei erkennen, welches andere Urteil als das mit Datum vom 24. September 1974 angegebene angefochten werden sollte. Da das Schlußurteil der Berufungsschrift nicht beigefügt war, konnte das Berufungsgericht das Zustellungsdatum nicht mit einem weiteren Urteil in Verbindung bringen. Andere Erklärungen dafür, daß ein angeblich mehr als 6 Monate vor der Zustellung verkündetes Urteil angefochten wurde, waren jedenfalls nicht auszuschließen. Wenn auch die vom Berufungsgericht angenommene Möglichkeit, der Beklagte habe eine wegen Fristablaufs unzulässige Berufung einlegen wollen, äußerst unwahrscheinlich ist, so hätte doch der Rechtsstreit z.B. durch Konkurseröffnung mit anschließender Einstellung mangels Masse (§§ 240 ZPO, 204 KO) oder durch Wegfall eines Prozeßbevollmächtigten (§ 244 ZPO) zeitweilig unterbrochen sein können. In diesen Fällen hätte, sofern das Teilurteil bis dahin nicht zugestellt war, die einmonatige Berufungsfrist (§ 516 ZPO in der vor dem 1. Juli 1977 geltenden Fassung) erst nach Beendigung der Unterbrechung zu laufen begonnen (§ 249 Abs. 1 ZPO), so daß sie bei Eingang der Berufung am 12. Juni 1975 noch nicht abgelaufen sein mußte. Daß in der Berufungsschrift ein Zustellungsdatum angegeben war, stand der Annahme einer solchen Möglichkeit nicht im Wege. Es konnte sich um eine im Hinblick auf § 516 ZPO a.F. überflüssige Zustellung handeln. Jedenfalls reichte die Angabe des richtigen Zustellungsdatums allein nicht aus, vor Ablauf der Berufungsfrist das angefochtene Urteil eindeutig zu bestimmen (ebenso schon Senatsurteil vom 11. Dezember 1956, a.a.O.).

11

b)

Eine nachträgliche Berichtigung der Berufungsschrift nach Ablauf der Berufungsfrist kam nicht in Betracht. Die Rechtsmittelschrift leitet als bestimmender Schriftsatz form- und fristgebunden einen neuen Verfahrensabschnitt ein und übt damit unmittelbaren Einfluß auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils aus. Dies zwingt zu einer strengen Beachtung der formellen Voraussetzungen, so daß diese grundsätzlich bei Ablauf der Berufungsfrist voll erfüllt und etwaige Zweifel in diesem Zeitpunkt ausgeräumt sein müssen. Das gilt insbesondere für Zweifel an der Identität des angefochtenen Urteils (BGH Beschluß vom 3. Juli 1974, a.a.O.).

12

Nicht ausgeschlossen wird hierdurch die spätere Berichtigung bloßer Schreibfehler wie z.B. die Richtigstellung eines zufällig falsch formulierten Datums. Solche Schreibfehler lassen sich aber nur dann annehmen, wenn die Richtigstellung einen Erklärungsinhalt ergibt, den die Berufungsschrift bei sinnvoller Auslegung schon von Anfang an hatte. Wo dieser ursprüngliche Inhalt auch bei Heranziehung anderer objektiver Umstände nicht eindeutig ist und seine Bedeutung etwa von zusätzlichen Erklärungen des Rechtsmittelklägers abhängig bleibt, liegt kein Schreibfehler vor.

13

So war es hier. Der Beklagte hätte, etwa wenn er die Aussichtslosigkeit der Berufung gegen das Schlußurteil zu erkennen glaubte, aus Kostenersparnisgründen später erklären können, seine Berufung habe sich ausdrücklich gegen das Teilurteil mit dem sehr viel geringeren Streitwert gerichtet. Dem hätte schwerlich mit dem Einwand begegnet werden können, die Berufungsschrift habe entgegen ihrem Wortlaut das Schlußurteil angegriffen. Insofern läge es anders bei einer bloßen falschen Datumsangabe, die auf kein anderes, in demselben Rechtsstreit ergangenes Urteil hinweisen würde und dem Rechtsmittelkläger daher auch nicht die Möglichkeit zu späteren anderweitigen Deutungen geben könnte.

14

Der hier getroffenen Abgrenzung und Entscheidung, die sich mit dem Inhalt des Senatsurteils vom 11. Dezember 1956 (a.a.O.) deckt, steht der Beschluß des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 28. März 1958 (a.a.O., insoweit in LM ZPO § 518 Nr. 10 nicht vollständig abgedruckt) nicht entgegen. Der IV. Senat hat in seiner Entscheidung ausdrücklich erklärt, daß es sich bei dem von ihm entschiedenen Sachverhalt (unrichtige Angabe eines zwischen den Parteien früher ergangenen klagabweisenden Ehescheidungsurteils in einem neuen Ehescheidungsverfahren) um einen anders zu beurteilenden als im Senatsurteil vom 11. Dezember 1956 handele, weil in dem Ehescheidungsverfahren die Urteilszustellungen von Amts wegen erfolgten und deshalb aus den Akten ohne weiteres festgestellt werden könne, daß sich die neue Berufung nur gegen das spätere Ehescheidungsurteil richte.

15

Der erkennende Senat stimmt dem mit der zusätzlichen Erwägung zu, daß in dem vom IV. Senat entschiedenen Fall der Berufungskläger keine Aussicht und auch keinen Anlaß gehabt hätte, seine Berufung später als gegen das frühere Urteil gerichtet zu bezeichnen. Denn er hatte dieses Urteil endgültig hingenommen, wie er mit der Erhebung einer neuen Klage zum Ausdruck gebracht hatte. Rechtsmittel gegen das ältere Urteil und neue Klage wären unvereinbar gewesen; dagegen könnten in Fällen wie dem vorliegenden eine Berufung gegen ein Teilurteil und die Hinnahme oder auch Bekämpfung eines Schlußurteils in demselben Prozeß wahlweise oder sogar nebeneinander bestehen, so daß dem Berufungskläger die Möglichkeit wechselnder Rechtsmittelerklärungen nicht von vornherein abgeschnitten wäre.

16

c)

Zu Unrecht meint die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe aus den Prozeßakten unschwer erkennen können, daß nur das Schlußurteil angefochten sein konnte, weil das Teilurteil längst rechtskräftig war.

17

Die Prozeßakten gingen erst am 25. Juni 1975, also nach Ablauf der Berufungsfrist, beim Berufungsgericht ein. Sie vorher anzufordern und auf mögliche Fehler der Berufungsschrift hin zu überprüfen, hatte das Oberlandesgericht keine Veranlassung. Es ist Sache des Rechtsmittelklägers, die Rechtsmittelschrift ordnungsgemäß zu formulieren. Allein aus dieser Formulierung läßt sich in der Regel nichts für oder gegen die Zulässigkeit der Berufung entnehmen. Erst nach Eingang der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angeforderten Akten - hier am 25. Juni 1975 - kann die sachgemäße richterliche Überprüfung beginnen. Es kann auch nicht erwartet werden, daß die Prozeßakten in jedem Falle - mit Rücksicht auf mögliche Fehler der Berufungsschrift - so eilig angefordert werden müßten, daß sie noch vor Ablauf der Berufungsfrist dem Vorsitzenden vorgelegt werden könnten. Ein solches Verfahren würde den übrigen Geschäftsgang - z.B. Schreibarbeiten und Kostenerledigung beim erstinstanzlichen Gericht - in unzumutbarer Weise belasten und kann deshalb von dem für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlichen Berufungskläger nicht gefordert werden.

18

4.

Da somit innerhalb der Rechtsmittelfrist das anzufechtende Schlußurteil nicht eindeutig bezeichnet war, hat das Berufungsgericht die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen. Die Revision konnte daher in der Hauptsache keinen Erfolg haben.

19

5.

Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch die Kosten der Anschlußberufung auferlegt, weil sie grundsätzlich Teil der Kosten der Berufung seien, wenn die Anschließung ihre Wirkung verliere. Es hat dabei jedoch übersehen, daß nach feststehender Rechtsprechung der Anschließungskläger den durch die unselbständige Anschließung verursachten Teil der Kosten selbst tragen muß, wenn das Rechtsmittel seines Gegners als von Anfang an unzulässig verworfen wird (BGHZ 4, 229, 240 unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Reichsgerichts; BGHZ 67, 305, 306 f). In den in BGHZ 4, 229, 240 zitierten Fällen hat das Reichsgericht das zwar nur dann angenommen, wenn die Revision mangels Erreichung der Revisionssumme unzulässig war. Dasselbe gilt jedoch auch, wenn ein Rechtsmittel wegen mangelnder Bezeichnung des angefochtenen Urteils als unzulässig verworfen wird. Der vom Reichsgericht (a.a.O.) für seine Rechtsprechung entwickelte Grundgedanke, daß der Anschließungskläger vor seiner (unselbständigen) Anschließung die Zulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels prüfen müsse und daß bei dessen Unzulässigkeit auch die Anschließung an sich von Anfang an unzulässig sei, rechtfertigt hier dieselbe Kostenverteilung.

20

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren deshalb nach §§ 92, 97 ZPO entsprechend dem Streitwert für Berufung und Anschlußberufung zu verteilen.

21

Für die Revisionsinstanz folgt die Kostenentscheidung aus § 97 ZPO.

Braxmaier
Claßen
Dr. Hiddemann
Merz
Dr. Brunotte