Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1977, Az.: 5 StR 291/77
Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges und wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung ; Rüge der fehlenden Erteilung des letzten Wortes eines Angeklagten; Täuschung eines Kommanditisten durch einen Prospekt; Erteilung von Verlustbescheinigungen an gutgläubige Kommanditisten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1977
- Aktenzeichen
- 5 StR 291/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 17.12.1976
Rechtsgrundlagen
- § 258 Abs. 3 StPO
- § 274 Abs. 1 StPO
- § 14 BerlinFG
- § 370 Abs. 1 AO
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Betrug u.a.
Prozessführer
1. Kaufmann Max B. aus B., geboren am ... 1917 in L. (Polen)
2. Diplom-Volkswirt Jan-Hermann R. aus H., dort geboren am ... 1941
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Oktober 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... und ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten B.,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten R.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision dieses Beschwerdeführers zu entscheiden hat.
- 2.
Die Revision des Angeklagten B. wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges und wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der Angeklagte R. beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte B. hat mit der Revision lediglich die Sachrüge erhoben. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten R. hat Erfolg.
1.
Die Revision des Angeklagten R. dringt mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht dem Angeklagten nach den Schlußvorträgen des Staatsanwalts und der Verteidiger nicht das letzte Wort erteilt (Bd. VIII/74-76 d.A.). Der Berichtigungsbeschluß vom 7. April 1977 (Bd. VIII/75 R d.A.), kann von dem Senat nicht berücksichtigt werden, weil er erst ergangen ist, nachdem von dem Angeklagten die Verfahrensrüge erhoben worden war (BGHSt 2, 125, 128; 10, 145, 147). Die Arteilung des letzten Wortes ist ein Verfahrensvorgang, der als wesentliche Förmlichkeit i.S. des § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Daß das Urteil auf diesem damit erwiesenen Verfahrensfehler beruht, ist lediglich in Ausnahmefällen auszuschließen (BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; BGH 3 StR 37/77 vom 2.3.1977, mitgeteilt bei Holtz MDR 1977, 639). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Angeklagte hat zwar den äußeren Geschehensablauf zugegeben, aber auch in der Hauptverhandlung bestritten, daß er die Kommanditisten durch den Prospekt getäuscht und geschädigt habe (UA S. 71). Er hat sich ferner darauf berufen, daß er sich aufgrund des Rates von Fachleuten für befugt gehalten habe, die geleisteten Anzahlungen als Buchverlust abzuschreiben.
Diese Einlassungen hat das Landgericht in einer eingehenden Beweiswürdigung widerlegt. In seinem letzten Wort hätte der Angeklagte möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung wesentliche Umstände vorbringen können. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß die Nichterteilung des letzten Wortes die Urteilsfindung beeinflußt hat.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
2.
Sollte die neue Hauptverhandlung zu gleichen oder ähnlichen Feststellungen führen, wird die Strafkammer Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt. Dieses Tatverhältnis ist bei jedem Mittäter nach seinem eigenen Tatbeitrag zu beurteilen (BGH b. Dallinger MDR 1957, 266; MDR 1968, 551; MDR 1976, 14; - 5 StR 379/72 v. 5.9.1972 -).
3.
Die Revision des Angeklagten B. ist dagegen unbegründet. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tilgen die Verurteilung dieses Angeklagten. Was er mit der Revision vorbringt, entfernt sich teilweise von den tatsächlichen Feststellungen oder geht von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus. Die behaupteten Widersprüche in den Feststellungen liegen nicht vor, was sich meist bereits aus dein Vortrag der Revision selbst ergibt, oder darauf zurückzuführen ist, daß sie einzelne Sätze aus dem Zusammenhang der Feststellungen herausgreift und sie zum Beleg ihrer Auffassung vorträgt. Im einzelnen ist lediglich folgendes zu bemerken.
a)
Mit Recht sieht das Landgericht einen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrug darin, daß die Angeklagten durch die unrichtigen Angaben in den von ihnen versandten Prospekten die einzelnen Kommanditisten getäuscht und dadurch zum Beitritt in die von ihnen gegründete Max B. KG und zur Übernahme entsprechender Verpflichtungen veranlaßt haben. Damit bleibt nicht offen, ob die Angeklagten durch aktives Tun oder durch Unterlassen getäuscht haben. Daß der Angeklagte R. außerdem noch durch weitere Werbeschreiben und durch anderes Verhalten getäuscht hat, lastet das Landgericht dem Angeklagten B. nicht an (UA S. 79/80). Die Revision geht von einem unrichtigen Schadensbegriff aus, wenn sie widersprüchliche Feststellungen darin sieht, daß das Landgericht einen Vermögensschaden der einzelnen Kommanditisten annimmt, andererseits den Angeklagten aber zubilligt, sie hätten in der Absicht gehandelt, mit den Kommanditeinlagen gewinnbringend, also nicht zum Schaden der Kommanditisten zu arbeiten. Zutreffend sieht das Landgericht den Vermnögensschaden darin, daß die Kommanditisten bei ihrem Eintritt in die KG keine gleichwertige Gegenleistung für die Verpflichtung zur Zahlung ihrer Einlage erhielten (UA S. 80). Der von den Angeklagten durch die Täuschung erschlichene Beitritt der Kommanditisten zu der Max B. KG war ein Eingehungsbetrug, bei dem der Vermögensschaden sich aus einem Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche zur Zeit der Vermögensverfügung ergibt (vgl. BGH 5 StR 601/75 v. 17.2.1976). Ob mit den Einlagen später gewinnbringend gearbeitet werden sollte, war für den Eintritt des Vermögensschadens und den sich darauf beziehenden Vorsatz des Angeklagten ohne Bedeutung. Daß auch der Angeklagte B. die Unrichtigkeit der Angaben in dem Prospekt kannte und daß ihm die Minderwertigkeit der von der KG gebotenen Gegenleistung bekannt war, stellt das Landgericht ausdrücklich fest (UA S. 19, 75/76). Ohne Rechtsfehler nimmt das Landgericht ferner an, daß die Angeklagten der KG, als einem Dritten, einen mit den Vermögensschaden stoffgleichen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollten. Der Senat braucht deshalb nicht darauf einzugehen, ob auch der von den Angeklagten selbst erstrebte Vermögensvorteil in Gestalt der Geschäftsführergehälter und der von dem Angeklagten B. erwartete Gewinn aus eigenen Geschäften mit der KG (UA S. 81) die Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals erfüllten.
b)
Auch die Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Durch die Erteilung der nach § 14 BerlinFG unzulässigen Verlustbescheinigungen an die gutgläubigen Kommanditisten haben die Angeklagten als mittelbare Täter Steuerverkürzungen von insgesamt 400.000,- DM bewirkt (§ 392 Abs. 1 AO a.F.). Die Angeklagten haben durch diese Tat auch den neuen Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO 1977 erfüllt. Diese Strafbestimmung ist nicht milder als § 392 AO a.F. Nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB, den auch das Revisionsgericht zu beachten hat, bleibt es deshalb bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte bei der Tat mindestens mit bedingtem Vorsatz (UA S. 49, 78, 84). Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zu den vom Landgericht erwähnten Zweifeln, ob "der Angeklagte B. die Dinge auch so genau überschauen konnte", wie der Angeklagte R. (UA S. 49). Denn das Landgericht hat diese Zweifel lediglich zur Begründung dafür herangezogen, daß dem Angeklagten nur ein bedingter Vorsatz nachgewiesen werden kann. Daß er die Unzulässigkeit der erteilten Verlustbescheinigungen und die daraus folgende Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile mindestens für möglich hielt und diesen Erfolg gleichwohl billigend in Kauf nahm, stellt das Landgericht im Ergebnis einwandfrei fest. Es kann dahinstehen, ob sich dies bei den Verlustbescheinigungen, die vor Mitte Dezember 1971 mit seinem Einverständnis erteilt worden waren, bereits aus der Feststellung ergibt, daß es
"den Angeklagten von vornherein aufgrund der ungesicherten Stellung der KG zweifelhaft (war), ob die Gesellschaft einen Buchverlust in der angegebenen Höhe werde erwirtschaften können" (UA S. 84).
Jedenfalls ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Angeklagten verpflichtet waren, die Kommanditisten nach diesem Zeitpunkt über die tatsächlich in Betracht kommenden Verluste aufzuklären, um dadurch eine ungerechtfertigte Steuerverkürzung zu verhindern. Mindestens zu dieser Zeit wußten beide, daß der ursprünglich von ihnen geplante Weg zur Erzielung von Buchverlusten nicht mehr realisierbar war (UA S. 83).
Soweit die Revisionen in dem angefochtenen Urteil Ausführungen über die Unrechtseinsicht des Angeklagten B. und über die ihm zumutbare Erkundigungspflicht vermißt, geht sie daran vorbei, daß das Landgericht die dahingehende Einlassung beider Angeklagter ohne Rechtsfehler als widerlegt angesehen hat (UA S. 77).
Irrt der Angeklagte nicht darüber, daß er Unrecht tut, bedarf es keiner Ausführungen über die Vermeidbarkeit des nicht bestehenden Irrtums.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann