Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.1977, Az.: IV ZB 48/77

Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts; Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Beschwerden in Familiensachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1977
Aktenzeichen
IV ZB 48/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 13039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Passau - 25.07.1977
AG Freyung

Fundstelle

  • MDR 1978, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Übertragung der elterlichen Gewalt über das Kind Thomas W., geboren am ... 1969, wohnhaft H.straße ... Wi.-N.

Prozessführer

Frau Anna Maria W., H.straße ..., W.-N.

Sonstige Beteiligte

Herr Dieter W., F.straße ..., Ö.-D.

Amtlicher Leitsatz

Hat das Landgericht als Beschwerdegericht in einer Sache, die die Übertragung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind betrifft, auf eine vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG eingelegte Beschwerde nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist zur Entscheidung über eine weitere Beschwerde nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht zuständig.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat in der Sitzung am 12. Oktober 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell
und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:

Tenor:

Der Antragstellerin wird das Armenrecht für die beabsichtigte weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 25. Juli 1977 zum Bundesgerichtshof versagt.

Gründe

1

Die Eltern des Kindes Thomas W. sind geschieden. Nach der Scheidung übertrug das Amtsgericht Freyung am 30. Februar 1971 die elterliche Gewalt über das Kind der Mutter. Den Antrag des Vaters, in Abänderung dieser Regelung die elterliche Gewalt ihm zu übertragen, hat es mit Beschluß vom 4. November 1976 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Vaters vom 17. November 1976 hat das Landgericht Passau durch Beschluß vom 25. Juli 1977 diese Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die elterliche Gewalt über das Kind dem Vater übertragen.

2

Die Mutter beabsichtigt, gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof einzulegen. Dafür sucht sie um das Armenrecht nach.

3

Das Armenrecht ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht statthaft.

4

Gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO i.d.F. des insoweit am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts - 1. EheRG - vom 14. Juni 1976 (BGBl. I, 1421) findet die weitere Beschwerde in Familiensachen, die die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind betreffen (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dann statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Beschluß zugelassen oder die (Erst-) Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist nach § 133 Nr. 2 GVG n.F. der Bundesgerichtshof zuständig.

5

Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof und dessen Entscheidungszuständigkeit hängen somit davon ab, daß eine Entscheidung der bezeichneten Art durch das Oberlandesgericht ergangen ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Hier hat das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und auch nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG jedenfalls deshalb noch entscheiden müssen, weil es bereits vor diesem Zeitpunkt mit der Beschwerde befaßt worden war. Seine Zuständigkeit dauerte deshalb fort, auch wenn § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG n.F. jetzt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen vorsieht. Der Bundesgerichtshof könnte im Hinblick auf die §§ 621 e Abs. 2 ZPO, 133 Nr. 2 GVG n.F. zur Entscheidung über weitere Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte nur zuständig sein, wenn das 1. EheRG eine entsprechende Übergangsvorschrift enthielte. In Art. 12 des Gesetzes findet sich eine solche Bestimmung aber nicht. Über weitere Beschwerden gegen derartige Beschlüsse der Landgerichte hat deshalb noch gemäß § 28 FGG das Oberlandesgericht oder nach Maßgabe des Art. 23 Nr. 1 Bayer.AGGVG i.d.F. der Bek. vom 7. November 1974 (GVBl. S. 652) das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden (vgl. auch Sedemund-Treiber DRiZ 1977, 103, 104 zu I 2 b; Brüggemann FamRZ 1977, 582, 586 zu II 2; im Ergebnis ebenso Jauernig DRiZ 1977, 206, 207 zu 1 c).

Dr. Grell
Dr. Hoegen