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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1977, Az.: III ZR 117/75

Berücksichtigung des altersbedingten und gesundheitlichen Zustandes bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs; Mitverschulden gegeben, wenn eine ältere Person in einer ungewohnten Situation nicht eine besondere Vorsicht walten lässt; Anspruch wegen Amtspflichtverletzung und Organisationsverschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1977
Aktenzeichen
III ZR 117/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 23.05.1975
LG Flensburg

Fundstelle

  • MDR 1978, 211 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Land Schleswig-Holstein, vertreten
durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in K.

Prozessgegner

Student Gerhard B., Am H., Ka., als Rechtsnachfolger (Erbe) der am 29.3.1977 verstorbenen früheren Klägerin Auguste Franziska F.,
diese als Rechtsnachfolgerin (Erbin) der am ... 1975 verstorbenen früheren Klägerin Christine F.

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der Verkehrsregelungspflicht auf einer Drehbrücke

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Mai 1975 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Frau Christine F., die frühere Klägerin, hat vom beklagten Land Ersatz der ihr durch einen Unfall auf der S.brücke in Ka. entstandenen und noch entstehenden Schäden begehrt. Sie ist während des Rechtsstreits verstorben. Der jetzige Kläger ist der Alleinerbe ihrer zwischenzeitlich gleichfalls verstorbenen Tochter und Erbin.

2

Die etwa 160 m lange Schleibrücke in Ka. verbindet die Stadt Ka. mit der Landschaft Sc. Sie ist im Mittelteil als Drehbrücke konstruiert, um den auf der Schlei verkehrenden Schiffen die Durchfahrt zu ermöglichen. Hierfür muß die Brücke jeweils für den Straßen- und Fußgängerverkehr gesperrt werden. Der 1,50 m breite Gehweg befindet sich - von Ka. aus gesehen - links der Fahrbahn. Zwischen Gehweg und Fahrbahn stehen im Abstand von etwa 4 m eiserne Brückenpfeiler. Ihr Gitterwerk nimmt die Schrägsicht vom Fußgängerweg auf die Straße praktisch vollständig. Eingangs der Brücke sind jeweils rechts und links und unmittelbar über dem Straßenkörper Ampeln angebracht, die vor der Schließung der Brücke für den Straßenverkehr durch den Brückenwärter in jeder einzelnen Phase von Hand bedient werden müssen.

3

Gehweg und Fahrbahn werden im Bedarfsfall durch eine Schranke gesperrt, die sich horizontal um eine feste Achse dreht. In ihrer Ausgangslage (Ruhestellung) verläuft sie parallel zu dem Fahrbahnrand; sie dreht sich im Uhrzeigersinn, also in Richtung Kappeln. Die Achse befindet sich auf dem festen Teil der Brücke, etwa 1 m von der Drehfuge entfernt. Schranke und Ampelanlage werden ebenso wie der Drehmechanismus der Brücke von einem Schaltschrank aus betätigt, der sich auf dem Fußgängerweg des Drehteils zwischen zwei Brückenpfeilern befindet. Bei Betätigung der Schranke ertönt während des Schließvorganges automatisch ein schrilles, gut hörbares Klingenzeichen, das erst nach vollständiger Schließung der Schranken wieder verstummt. Der Schließvorgang dauert 7 Sekunden lang. Das Klingelzeichen kann jeweils durch Knopfdruck auch schon Vorher zur Warnung ausgelöst werden.

4

Die Entfernung zwischen den Ampelanlagen eingangs der Brücke bis zur Drehfuge auf der Kappelner Seite beträgt etwa 47 m, die weitere zwischen dieser Drehfuge und dem Schaltschrank etwa 30 m.

5

Die Bedienung der im Eigentum des Landes Sohleswig-Holstein stehenden Brücke obliegt den beim Straßenbauamt Rendsburg angestellten Brückenwärtern.

6

In § 4 d der "Dienstanweisung für die Brückenwärter und den Maschinisten der Straßen- und Kleinbahnbrücke über die Schlei bei Kappeln" vom 9. April 1927 heißt es u.a.:

"Vor öffnen der Drehbrücke sind die beiderseits vorhandenen Schranken zu schließen, nachdem der Raum dazwischen von Personen und Fuhrwerken geräumt ist. Ein Aufhalten von unbefugten Personen auf der Wasserseite der Schranken oder auf der Drehbrücke während des Öffnens der Brücke ist zu verhindern."

7

Am 23. Oktober 1971, dem Unfalltage, wurde auf der Brücke gearbeitet. Die Fußgänger mußten den Gehweg deshalb etwa 12-15 m vor der Drehfuge verlassen und den linken Rand der Fahrbahn benutzen, der aus diesem Grunde durch ein Flatterband von dem übrigen Teil der Fahrbahn abgetrennt war. Erst einige Meter hinter der Drehfuge konnten die Fußgänger auf den Gehweg zurücktreten.

8

Am Unfalltage wollte die damals 88-jährige frühere Klägerin, die einen Handstock benutzte, die Brücke gegen 10.10 Uhr überqueren. Sie betrat vor dem gesperrten Teil des Gehweges den linken durch Flatterband gekennzeichneten Fahrbahnrand. Kurz nachdem der an diesem Tag diensthabende Brückenwärter die Schranke in Bewegung gesetzt hatte, kam sie in Höhe der Schranke zu Fall. Auf den Zuruf eines Arbeiters stoppte der Brückenwärter den Drehmechanismus, noch bevor die Schranke vollständig geschlossen war.

9

Die frühere Klägerin erlitt bei dem Sturz einen Schenkelhalsbruch. Infolge der Verletzungen wurde sie bettlägrig und pflegebedürftig.

10

Die frühere Klägerin hat vorgetragen: Der Brückenwärter habe vor Betätigung der Schranken keine Klingelzeichen zur Vorwarnung ertönen lassen. Er habe es zudem unterlassen, vor dem Schließen der Schranke die Fahrbahn und den durch Flatterband abgeteilten Behelfsweg ordnungsgemäß zu kontrollieren. Infolgedessen sei sie von der sich schließenden Schranke überrascht und zu Boden geworfen worden.

11

Sie hat Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und der unfallbedingten Kosten sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes für alle Zukunftsschäden begehrt, soweit die Ansprüche nicht auf ihren Versicherungsträger übergehen.

12

Das beklagte Land ist der Sachdarstellung der früheren Klägerin entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.

13

Das Landgericht hat der Klage zum Teil - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens zu 1/2 - stattgegeben. Auf die Berufung der früheren Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil - gleichfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens zu 1/2 - geringfügig zugunsten der Klägerin abgeändert. Die Berufung des beklagten Landes ist ohne Erfolg geblieben.

14

Das beklagte Land verfolgt mit seiner Revision den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

15

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der zur Unfallzeit im Dienste des beklagten Landes tätige Brückenwärter habe vor und beim Schließen der Schranke auf der Schleibrücke eine ihm gegenüber der früheren Klägerin, einer Brückenbenutzerin, obliegende Amtspflicht fahrlässig verletzt. Es hat zur Begründung ausgeführt:

16

Wegen der begrenzten und unzulänglichen Sichtmöglichkeit vom Schaltschrank auf den Behelfsgehweg am linken Fahrbahnrand habe sich der Brückenwärter gegenüber den Fußgängern auf diesem Gehweg nach der Betätigung der Ampel und unmittelbar vor der Schließung der Schranke nicht auf drei Klingelwarnzeichen und auf einen kurzen Blick "um die Ecke in Richtung Ka." beschränken dürfen. Er habe vielmehr - nach der Lösung eines Kabels in etwa 25 m Entfernung vom Schaltschrank auf der Brücke, nach der Rückkehr zum Schaltschrank und nach dem Betätigen der Klingel- und Ampelanlage - damit rechnen müssen, daß inzwischen für ihn vorher nicht sichtbare Fußgänger den auf den linken Fahrbahnrand verlegten Gehweg und den Drehbereich der Schranke erreicht hätten. Er hätte die Schranke nicht schließen dürfen, ohne zuvor den Behelfsgehweg - z.B. auf die Fahrbahn vortretend - eingesehen zu haben, um erforderlichenfalls Fußgänger warnen und auf sie Rücksicht nehmen zu können. Dabei habe er auch mit der Anwesenheit eines älteren oder gehbehinderten Brückenbenutzers auf dem Gehweg rechnen und die Sicherheitsvorkehrungen danach einrichten müssen.

17

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

18

1.

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß dem zuständigen Dienstträger gegenüber einem Brückenbenutzer die Amtspflicht obliegt, für eine ordnungsgemäße und sichere Regelung des Verkehrs auf der S.brücke zu sorgen. Zu diesen Amtspflichten gehört für den diensttuenden Brückenwärter auch die Aufgabe, vor einer Öffnung der Drehbrücke für die Schiffahrt zu beobachten, ob Brückenbenutzer durch die Vorbereitung der Drehung und diese selbst gefährdet werden können, und die zur Behebung einer solchen Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das ergibt sich - zumindest mittelbar - auch aus § 4 d der noch maßgeblichen "Dienstanweisung für die Brückenwärter und den Maschinisten der Straßen- und Kleinbahnbrücke über die Schlei bei Ka." vom 9. April 1927. Denn danach muß der Brückenwärter u.a. den Raum zwischen dem Drehteil der Brükke und dem Drehbereich der Schranken von Personen und Fuhrwerken räumen, bevor er die Schranken schließt.

19

2.

Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrsregelungspflicht lassen sich nicht ohne Rücksicht auf die Umstände des einzelnen Falles bestimmen. Nach diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt. Einer Bahnschranke kann die Drehschranke entgegen der Auffassung der Revision im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht gleichgestellt werden. Für eine Drehschranke können andere, strengere Sicherheitsanforderungen gelten.

20

a)

Der Brückenwärter kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von seinem Schaltschrank aus den üblichen und für diesen Zweck eingerichteten Gehweg überblicken. Er kann daher bei hinreichender Vorsicht ohne besondere Schwierigkeiten eine Gefährdung von Fußgängern durch die sich drehende Schranke vermeiden. Das ist anders, wenn dieser Gehweg oder ein Teil von ihm wegen bestimmter Arbeiten (hier Malerarbeiten) nicht benutzt werden kann und ein Behelfsgehweg auf der Fahrbahn eingerichtet wird. Denn der Brückenwärter kann in diesem Fall nach den bindenden, insoweit von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen den Behelfsweg auf den Fahrbahnteil der Brücke, auch unmittelbar vor und im Drehbereich der Schranke, wegen des Gitterwerks der Brückenaufbauten nicht genügend einsehen.

21

b)

Die sonstigen zum Schutz der Brückenbenutzer ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen reichten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts unter diesen Umständen nicht aus, eine Gefährdung aller Benutzer des Gehwegs auszuschließen, obwohl eine Beseitigung der Gefahr möglich und zumutbar gewesen wäre.

22

Eine Ampelanlage für Fußgänger unmittelbar vor dem Drehbereich der Schranke fehlte. Bei der vom Berufungsgericht festgestellten Länge des Gehwegs zwischen der Ampelanlage und dem Drehbereich der Schranke (47 m) ist es daher möglich, daß ein langsam gehender - z.B. ein gehbehinderter oder sonst gebrechlicher - Fußgänger den Gehweg betritt, wenn die Ampel noch "grün" zeigt, und dann nach dem Umschalten der Ampelanlage in den Drehbereich der sich in sieben Sekunden schließenden Schranke gerät und dadurch gefährdet wird, insbesondere zu Boden stürzen kann.

23

c)

Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen reichten auch die vom Brückenwärter besonders ausgelösten drei Klingelzeichen nicht aus, eine Gefährdung der Brückenbenutzer und insbesondere der früheren Klägerin auszuschließen. Der Brückenwärter setzte danach die Drehschranke so rasch nach diesen Signalen in Bewegung, daß die frühere Klägerin nicht mehr rechtzeitig gewarnt wurde und weder vor dem Drehbereich der Schranke halten noch sicher aus deren Drehbereich gelangen konnte.

24

Die Revision meint demgegenüber, diese Warnzeichen hätten jedenfalls gegenüber der früheren Klägerin als einer langjährigen, mit der Brücke vertrauten Brückenbenutzerin genügt, so daß eine Amtspflichtverletzung ihr gegenüber ausscheide. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich die Klägerin vor einer ungewohnten Situation sah. Sie ging nicht auf dem gewohnten Fußgängerweg, sondern auf einem Behelfsgehweg, auf einem sonst als Fahrbahn dienenden Teil der Brücke. Zudem löste der Brükkenwärter nach seiner Zeugenaussage, auf die sich das beklagte Land bezogen hat, die Klingelzeichen nicht stets vor der Drehung der Schranke aus, und die Zeitspanne zwischen den besonders ausgelösten Zeichen und dem Drehen der Brücke lag auch für einen mit den Verhältnissen vertrauten Brükkenbenutzer nicht fest. Insbesondere fehlte ein sichtbares Zeichen, eine optische Markierung, an der Fußgänger beim Ertönen eines Klingelwarnzeichens stehenbleiben mußten. Klingelzeichen allein genügten daher als Sicherheitsvorkehrung nicht.

25

Unter diesen Umständen hätte der für die Verkehrsregelung zuständige Amtsträger entweder während der Zeit der Sperrung des gewöhnlichen Gehwegs bei der Schließung der Schranke eine zweite Person unmittelbar vor dem Drehbereich der Schranke zur Beobachtung des Fußgängerwegs einsetzen müssen (Organisationsverschulden), oder der Brückenwärter hätte den Behelfsgehweg einsehen müssen, bevor er die Schranke schloß.

26

d)

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Es habe die Zeitspanne zwischen den akustischen Signalen und der Schließung der Schranke für zu kurz gehalten, obwohl offengeblieben sei, ob es sich nicht um eine ausreichende längere Zeitspanne gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat sich jedoch auf Grund des Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Brükkenwärters, die Überzeugung verschafft, daß die Zeitspanne zwischen den Klingelzeichen und der Drehung der Schranke nicht ausreichte, der Klägerin zu ermöglichen, sich gefahrlos auf diese Situation einzustellen, und daß Klingelzeichen daher nicht von der Pflicht entbinden konnten, den Behelfsgehweg vor der Schließung der Schranke zu überblicken. Die - von der Revision angeführten - Ausführungen des Berufungsgerichts über die Beweisfälligkeit des beklagten Landes für ein bestimmtes Mitverschulden der früheren Klägerin stehen in einem anderen Zusammenhang und ergeben nicht, daß das Berufungsgericht seine eigene Feststellung wieder in Zweifel gezogen hat und die Entscheidungsbegründung daher widersprüchlich ist. Das Berufungsgericht geht nur in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei von einer anderen Verteilung der Beweislast aus.

27

e)

Die Revision macht geltend, einer der Arbeiter auf der Brücke habe die frühere Klägerin durch einen Zuruf gewarnt; jedenfalls deshalb hätten die Klingelzeichen gegenüber der Klägerin als Warnsignal ausgereicht und sonstige Sicherheitsvorkehrungen entbehrlich gemacht. Das ist jedoch nicht der Fall. Dieser Arbeiter war nicht als Kontrollposten unmittelbar vor dem Drehbereich der Schranke eingesetzt. Seine Zurufe konnten überhört oder mißverstanden werden. Sie gaben der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls keine eindeutige und klare Handlungsanweisung. Ein Zuruf dieses Arbeiters konnte daher den Brückenwärter (oder eine ggf. unmittelbar vor der Schranke einzusetzende Hilfsperson) nicht von der Pflicht entbinden, den Behelfsgehweg vor der Schließung der Schranke zu beobachten und sich entsprechend dem Ergebnis dieser Beobachtung zu verhalten.

28

f)

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Arbeiter, der die frühere Klägerin gewarnt habe, trotz eines entsprechenden Beweisangebots nicht vernommen. Diese Rüge geht fehl. Das beklagte Land hat diesen Zeugen in seiner Berufungsbegründungsschrift zum Beweis dafür benannt, daß er die frühere Klägerin auf die bevorstehende Schließung der Schranke mit den Worten hingewiesen habe: "Vorsicht, die Brücke wird gesperrt". Das Berufungsgericht hat diesen Zuruf für bewiesen erachtet, jedoch rechtsfehlerfrei einen für ein Mitverschulden der früheren Klägerin erheblichen Beweisantritt des beklagten Landes dafür vermißt, daß die Klägerin den Zuruf verstanden habe. Für eine (rechtzeitige) Warnung der früheren Klägerin durch Klingelzeichen hat das beklagte Land im Berufungsrechtszug entgegen der Revisionsrüge Zeugenbeweis nicht angeboten. Für einen Hinweis nach § 139 ZPO bestand keine Veranlassung.

29

II.

Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden der früheren Klägerin mit der Begründung bejaht, jene habe die zur Schadensverhütung für eine betagte und etwas gebrechliche Brückenbenutzerin gebotene besondere Vorsicht außer acht gelassen; sie habe die auch durch die Brückenarbeiten bedingten besonderen gefahrerhöhenden Umstände (Benutzung des Behelfsgehwegs auf der Fahrbahn) nicht berücksichtigt und den (bemerkbaren) Zuruf eines Brückenarbeiters nicht beachtet. Außer dieser Verletzung der gebotenen erhöhten Sorgfalt hat das Berufungsgericht ihr jedoch keine weitergehende Sorgfaltsvernachlässigung zur Last gelegt. Es hat nicht für bewiesen erachtet, daß die Klingelzeichen die frühere Klägerin als hochbetagte und behinderte Person rechtzeitig warnen konnten und daß die frühere Klägerin die Brücke betreten habe, als die Ampelanlage schon auf "rot" geschaltet gewesen sei und deshalb Fahrzeuge gehalten hätten.

30

Die Revision macht demgegenüber geltend, die Klingelzeichen hätten die Klägerin (nach dem vorhergehenden Zuruf des Zeugen Eckhardt) rechtzeitig gewarnt; diese rechtzeitige Warnung müsse das Gewicht des der Klägerin als Mitverschulden zur Last fallenden Unfallbeitrags erhöhen.

31

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht jedoch die Warnung durch Klingelzeichen nicht als rechtzeitig angesehen. Die Angriffe der Revision richten sich in diesem Zusammenhang im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung des Tatsachen- und Beweisstoffes. Die Revision legt nicht dar, das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.

32

Bei der gebotenen Abwägung der zum Schaden führenden Umstände hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die von ihm festgestellten, von den Parteien zu vertretenden Schadensursachen berücksichtigt und rechtsirrtumsfrei insbesondere darauf abgestellt, ob ein Verursachungsanteil überwiegt. Rechtsfehler lassen der Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nicht erkennen.

33

III.

Die Revision meint, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes habe das Berufungsgericht den altersbedingten körperlichen und gesundheitlichen Zustand der früheren Klägerin nicht berücksichtigt; die Schwere der Unfallfolgen sei wesentlich hierauf zurückzuführen.

34

Auch insoweit läßt die Entscheidung des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht geht rechtsirrtumsfrei von der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes aus und stellt rechtlich zutreffend in erster Linie auf das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung ab. Es hat dabei den Alters- und Gesundheitszustand der früheren Klägerin vor dem Unfall berücksichtigt und deshalb einerseits beachtet, daß diese vor dem Unfall noch verhältnismäßig rüstig war, andererseits ausgeführt, dauernde körperliche Beeinträchtigungen fielen bei hohem Alter wesentlich geringer ins Gewicht als bei jüngeren Menschen. Der in dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen enthaltene Hinweis, ein medialer Schenkelhalsbruch zeige bei alten Patienten oft eine schlechte Heilungstendenz, eine Bruchheilung bleibe sogar sehr häufig aus, nötigte das Berufungsgericht nicht dazu, das Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt niedriger festzusetzen, daß die Unfallfolgen mit auf einer krankhaften Veranlagung der früheren Klägerin beruhten.

35

IV.

Das Berufungsgericht hat den Feststellungsausspruch entsprechend der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor ihm gefaßt. Die frühere Klägerin Christine F. ist nach der Verkündung des Berufungsurteils - am ... 1975 - verstorben. Dieser von den Parteien übereinstimmend vorgetragene und durch Urkunden belegte Umstand nötigt jedoch nicht, den Ausspruch des Berufungsgerichts über den von der früheren Klägerin gestellten Feststellungsantrag abzuändern. Bis zum Tode der früheren Klägerin können noch Schäden eingetreten sein, die von diesem Feststellungsantrag und dem ihm entsprechenden Berufungsurteil erfaßt werden, das auch insoweit nunmehr zugunsten ihres Rechtsnachfolgers, des jetzigen Klägers, wirkt.

Nüßgens
RiBGH
Dr. Tidow ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben Nüßgens
Dr. Peetz
Kröner
Boujong