Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.09.1977, Az.: 3 StR 278/77
Strafbarkeit wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall ; Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt ; Fehlende Zustellung der Anklageschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.09.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 278/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 22.03.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Maler und Anstreicher Horst Jakob W. aus K., dort geboren am ... 1953
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. September 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 22. März 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit seiner Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Beginn der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte, er habe die Anklageschrift, die ihm im Wege der Ersatzzustellung zu Händen seines Bruders zugestellt worden war, nicht erhalten; auch kenne er ihren Inhalt nicht. Nachdem die Strafkammer dem Angeklagten Gelegenheit gegeben hatte, sich 15 Minuten mit der ihm nunmehr überreichten Anklageschrift zu befassen, beantragte der Verteidiger, die Sache zu vertagen, damit sich der Angeklagte ordnungsgemäß auf die Verteidigung vorbereiten könne. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer ab mit der Maßgabe, daß der Angeklagte in die Haftanstalt zurückgeführt wurde, wo er sich zwei Stunden lang auf die weitere Hauptverhandlung vorbereiten konnte.
Dieses Verfahren beanstandet die Revision mit Recht. Der Beschluß, durch den der "Vertagungsantrag" abgelehnt wurde, beschränkte die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (§ 338 Nr. 8 StPO). Der Angeklagte war wegen der fehlgegangenen Zustellung der Anklageschrift nicht hinreichend zur Verteidigung vorbereitet. Daß er sich nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und Ladung zur Hauptverhandlung nicht um die Anklageschrift bemüht hat, kann ihm rechtlich nicht zum Nachteil gereichen, da nicht völlig auszuschließen ist, daß er mit den Förmlichkeiten des Strafverfahrens nicht vertraut ist. Die Tatsache, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache hätte einlassen können, ist bei dieser Sachlage unerheblich. Eine Einflußnahme auf die bevorstehende Entscheidung ist nur bei voller Kenntnis des Verfahrensgegenstandes möglich. Dies setzt auch die Kenntnis der Anklageschrift voraus. Diese ist dem Angeklagten zwar vor der Verhandlung zur Sache ausgehändigt worden. Bei der, wie die Gründe des angefochtenen Urteils zeigen, hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht einfachen Beweislage reichte jedoch eine Vorbereitungszeit von zwei Stunden, die noch dadurch gekürzt wurde, daß der Angeklagte während der Unterbrechung der Hauptverhandlung in die Haftanstalt zurückgebracht wurde, keinesfalls aus. Vielmehr hätte dem Angeklagten Gelegenheit gegeben werden müssen, die Anklageschrift sorgfältig zu lesen und die Verteidigung, auch unter Rücksprache mit seinem Verteidiger, vorzubereiten. Den Hinweis der Verteidigung, daß dies in zwei Stunden nicht möglich sei, durfte das Gericht bei Berücksichtigung der schwierigen Beweislage nicht übergehen. Deshalb hätte der "Vertagungsantrag" nicht in der Weise, wie geschehen, abgelehnt werden dürfen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß sich der Angeklagte bei hinreichender Vorbereitungszeit zur Sache eingelassen und eine ihm günstigere Entscheidung erzielt hätte.
Dr. Wiefels
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte