Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.09.1977, Az.: 1 StR 424/77
Mitführen eines Werkzeugs mit dem Ziel der gewaltsamen Wegnahme von Geld; Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums; Möglichkeit einer Lebensgefahr bei Schlägen mit einem Meißel auf den Kopf; Herabsetzung des Hemmungsvermögens aufgrund mittlerer Trunkenheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.09.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 424/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz - 28.02.1977
Rechtsgrundlagen
- § 20 StGB
- § 21 StGB
- § 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG
- § 250 Abs. 2 StGB
Verfahrensgegenstand
Versuchter schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Speditionskaufmann Hans Jörg V., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1945 in Ne., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. September 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. Februar 1977 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten schuldig befunden:
- 1.
des versuchten schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Raub,
- 2.
des gemeinschaftlichen Diebstahls, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Vergehen gegen das Waffengesetz.
Es hat den Angeklagten deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und gegen ihn Führungsaufsicht angeordnet. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Raub, wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
a)
Der Angeklagte war entschlossen, dem Gastwirt H. das Geld, das dieser in einer Kassette im Schlafzimmer aufbewahrte, mit Gewalt abzunehmen. Nach dem Ruf "Jetzt nichts wie Geld her" schlug er mit einem Meißel auf das Tatopfer ein, um sich dadurch den Schlüssel zur Wohnung und damit zu dem in der Kassette befindlichen Geld zu beschaffen. Er ließ erst von H. ab, als sich auf der Straße ein Tanklastzug näherte und er deshalb Entdeckung seiner Tat befürchtete (UA S. 13, 14, 18).
b)
Damit sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 22, 23, 52 StGB erfüllt.
Ziel der Handlungen des Angeklagten war die gewaltsame Wegnahme des Geldes. Dazu setzte er durch den tätlichen Angriff auf H. an. Er führte auch ein Werkzeug bei sich, um den Widerstand H. durch Gewalt zu überwinden. Durch die schweren Verletzungen, die er dem Opfer mit dem Meißel zufügte, brachte er dieses in die Gefahr des Todes. Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus Art und Ausmaß der festgestellten Verletzungen (u.a. 2 offene Schädelbrüche, 2 große Platzwunden am Schädel, 2 Rippenbrüche). Der Angeklagte war sich trotz seiner mittelschweren Trunkenheit, die die Annahme des § 21 StGB rechtfertigt, "noch bewußt, daß Schläge mit einem Meißel auf den Körper eines Menschen ganz allgemein geeignet sind, diesen in Lebensgefahr zu bringen" (UA S. 23). Der Urteilszusammenhang ergibt, daß der Angeklagte diese Möglichkeit billigte.
c)
Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte "möglicherweise irrig zu stark zugeschlagen hat" und daß er "lediglich darauf aus war, den Zeugen H. vorübergehend kurzfristig kampfunfähig zu machen" (UA S. 22). Auch wer mit begrenztem Ziel mit einem Meißel auf den Kopf eines Menschen einschlägt und dabei irrig die Gewaltanwendung zu stark dosiert, kann das Bewußtsein haben, daß Schläge mit einem Meißel auf den Kopf "ganz allgemein" - also auch leichte Schläge - das Opfer in Lebensgefahr bringen können, und kann diese Möglichkeit billigen. Auch die Revision hält angesichts des Zieles des Angeklagten, H. vorübergehend kampfunfähig zu machen, den bedingten Vorsatz, ihn dabei in Lebensgefahr zu bringen, nicht für ausgeschlossen, sondern für "noch unwahrscheinlicher" (Rev.Begr. S. 10). Das Revisionsgericht ist jedoch an die Feststellungen des Tatrichters gebunden, ohne daß es auf den Grad der Wahrscheinlichkeit des Festgestellten ankommt. Nur wenn eine Feststellung schlechthin unmöglich ist, liegt ein Denkfehler vor.
d)
Auch die weiteren Angriffe der Revision gehen insoweit fehl.
Daß der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war, ist durch die Feststellungen ausgeschlossen. Das Schwurgericht geht von einem Zustand mittlerer Trunkenheit aus, bei dem die Einsichtsfähigkeit noch voll erhalten und nur das Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt war (UA S. 20). Genaue Feststellungen über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit ließen sich nicht treffen, weil der Angeklagte nach der Tat flüchtete und weil seine späteren Angaben über die Trinkmengen unrichtig sind (UA S. 19). Das angefochtene Urteil enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Schwurgericht den Schluß, den es zieht, für den "denkbar einzig möglichen" gehalten hat. Der Tatrichter setzt sich vielmehr mit der Möglichkeit der Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingehend auseinander und verneint sie in rechtlich unangreifbarer Weise. Da die Angaben des Angeklagten über den genossenen Alkohol offensichtlich falsch waren (UA S. 19), gab es keine verläßliche Grundlage für eine Feststellung "über Art, Umfang und Zeit des im einzelnen genossenen Alkohols". Der Begriff der "mittleren Trunkenheit" ist, mag er auch im übrigen wenig aussagekräftig sein, jedenfalls geeignet, die Annahme des § 21 StGB und den Ausschluß des § 20 StGB zu rechtfertigen.
e)
Zwischen den Qualifikationtatbeständen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die selbständige Straftaten darstellen, ist Tateinheit möglich und im vorliegenden Fall rechtlich einwandfrei dargetan.
2.
Auch gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Vergehen gegen das Waffengesetz bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte und B. entwendeten im bewußten und gewollten Zusammenwirken ihrem Gastgeber W. eine Pistole und zwei goldene Uhren. Auf der Fahrt durch das Bundesgebiet führten beide die Pistole in ihrem Gepäck mit. In Lörrach boten sie die Waffe vergeblich einem Zuhälter zum Kauf an (UA S. 15, 16). Eine amtliche Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt an ihr besaßen sie nicht.
Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG ergibt sich aus dem Transport im Pkw über eine lange Wegstrecke und aus dem Verkaufsangebot.
II.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht hat die Untergrenze des für die Einsatzstrafe in Betracht kommenden Strafrahmens unzutreffend mit Freiheitsstrafe von einem Jahr angesetzt. Das Landgericht bejaht einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB und mildert die Strafe nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB, weil die Tat im Versuch steckengeblieben ist. Die Mindeststrafe aus § 250 Abs. 2 StGB beträgt ein Jahr, das Mindestmaß nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB demgemäß drei Monate.
Die strafschärfende Berücksichtigung der "brutalen unbarmherzigen Handlungsweise des Angeklagten" und der "Vielzahl der dem Zeugen H. zugefügten Verletzungen" ist nicht ohne weiteres verständlich, wenn das Schwurgericht zugleich Raum für die Annahme läßt, der Angeklagte habe "möglicherweise irrig zu stark zugeschlagen" (UA S. 22).
Es ist nicht auszuschließen, daß diese Mängel sich auf den gesamten Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Maßregel ausgewirkt haben.
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen