Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1977, Az.: 4 StR 382/77
Verjährungsfrist für das Vergehen des Betrugs ; Verjährungshemmende Wirkung eines Durchsuchungsbeschlusses; Erfordernis eines Bezuges der richterlichen Maßnahme auf eine individuell bestimmte Person ; Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der Anklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.09.1977
- Aktenzeichen
- 4 StR 382/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 30.11.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Vertriebsleiter Jürgen B. aus Bi., dort geboren am ... 1942
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. September 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Albrecht Mayer Zipfel Dr. Knoblich
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Regierungsdirektor ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., G., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. November 1976, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
- a)
in den Fällen H. und K. (III 23 und 24 der Urteilsgründe),
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
- 2.
In den genannten beiden Fällen wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte bleibt damit wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt.
- 3.
Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; im übrigen hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Geldstrafe von insgesamt 80 Tagessätzen von je 80 DM verurteilt. Der Angeklagte macht mit der Revision ein Verfahrenshindernis und die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Soweit es die Fälle H. und K. (Nr. 26 und 27 der Anklageschrift) angeht, ist die Strafverfolgung in der Tat verjährt. Die Verjährungsfrist für das Vergehen des Betrugs betrug und beträgt fünf Jahre (§§ 67 Abs. 2 StGB a.F., 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB n.F.). Begangen wurden diese beiden Taten am 16. Januar 1970 und 5. März 1970. Als von ihrer Natur her zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme kommt nur der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 4. Januar 1973 (Bd. I Bl. 8-10 d.A.) in Betracht, Ihm mißt denn auch das Landgericht verjährungsunterbrechende Wirkung zu, indessen zu Unrecht.
Nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete richterliche Handlung ist geeignet, den Eintritt der Verjährung zu hemmen (§§ 68 Abs. 2 StGB a.F., 78 c Abs. 4 StGB n.F.; BGHSt 24, 321, 323 mit weiteren Nachweisen). Zwar braucht der Name dieser Person aus der Anordnung nicht hervorzugehen; unterbrochen wird die Verjährung aber nur hinsichtlich der strafbaren Handlungen desjenigen Täters, auf den als eine bereits zu diesem Zeitpunkt individuell bestimmte Person die richterliche Maßnahme sich bezieht (BGH, a.a.O.; BGH GA 1961, 239). In diesem Sinne würde sich der Durchsuchungsbeschluß selbst dann nicht gegen den Angeklagten B. gerichtet haben, wenn dieser zur fraglichen Zeit zum Kreise der Außendienstmitarbeiter gehört hätte. Denn auch von diesen waren bis dahin nur drei namentlich bekannt; die Person der übrigen hoffte man erst im Wege der Durchsuchung feststellen zu können, wie sich aus Bl. 3 des Beschlusses ergibt ("Namensliste von anderen Werbern"). Für das Erfordernis, daß bereits Merkmale des Täters bekannt sein müssen, die ihn von anderen unterscheiden, reicht es aber nicht aus, wenn er durch die richterliche Handlung der Person nach erst ermittelt werden soll, auch wenn das mit Hilfe vorhandener schriftlicher Unterlagen erfolgversprechend oder möglich und der in Betracht kommende Personenkreis begrenzt ist (BGHSt 24, 321, 323 im Anschluß an RG HRR 1933 Nr. 73). Überdies waren die von den weiteren Werbern etwa begangenen Taten auch als historischer Vorgang noch nicht hinreichend erkennbar und bestimmt.
Darüber hinaus zielte der Gerichtsbeschluß schon deshalb nicht gegen den Angeklagten, weil man ihn zur Zeit des Erlasses des Beschlusses ersichtlich nicht zu den Werbern rechnete. Er war im Jahre 1970 Vertriebsassistent und damit an sich Angehöriger des Innendienstes (UA S. 8/9). Daß er gelegentlich auch als Werber oder zur "Festigung" von Verträgen tätig geworden war, ergab sich erst aus den bei der Durchsuchung beschlagnahmten Unterlagen,
Soweit es die Fälle aus dem Jahre 1970 betrifft, ist das Verfahren daher einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).
2.
Die Strafverfolgung der am 28. Mai 1971 begangenen Betrugs tat ist hingegen nicht verjährt. Die Revision übersieht, daß die Verjährung hinsichtlich dieser Tat durch die Erhebung der Anklage vom 15. Oktober 1975 noch rechtzeitig unterbrochen wurde (vgl. § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB n.F., Art. 309 Abs. 1 und 2 EGStGB). Die sachlichrechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung in diesem Falle sind ebenfalls offensichtlich unbegründet. Bestehen bleiben kann insoweit auch der Strafausspruch. Die Einzelstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80 DM ist nach der Überzeugung des Senats in ihrer Höhe nicht von den Strafen in den beiden anderen Fällen beeinflußt.
3.
Eine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO bei der Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht. War ein Angeklagter mehrerer selbständiger Straftaten schuldig gesprochen und besteht der Erfolg des Rechtsmittels darin, daß die Verurteilung wegen einer oder einiger dieser Taten entfällt, so greift insoweit § 467 StPO Platz, und diese Entscheidung erstreckt sich dann auch auf die Kosten und Auslagen für das Rechtsmittel (BayObLG NJW 1969, 1448 Nr. 19; Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., § 473 StPO Anm. V 6).
Spiegel
Mayer
Zipfel
Knoblich