Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.1977, Az.: 3 StR 301/77
Minder schwerer Fall eines Totschlags; Erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.08.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 301/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 18.02.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Bauhilfsarbeiter Erwin L. aus W., dort geboren am ... 1940
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat,
zu Ziff. 2 nach Anhörung des Generalbundesanwalts, im übrigen auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 24. August 1977
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Februar 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Diese Strafe ist dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen worden. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie allerdings unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hingegen kann nicht bestehen bleiben.
Im Urteil ist zwar rechtsfehlerfrei dargelegt, weshalb sich der Tatrichter gehindert sah, einen minder schweren Fall der ersten Alternative des § 213 StGB anzunehmen. Im Übrigen aber begnügt sich das Schwurgericht mit der Feststellung, für das Vorliegen eines sonstigen minder schweren Falles seien keine Anhaltspunkte gegeben (UA S. 32). Diese knappe Begründung genügt nicht. Sie läßt nicht erkennen, ob sich das Landgericht bewußt gewesen ist, daß bereits die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (UA S. 32 ff) einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB begründen kann (BGHSt 16, 360; BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 629/74 - bei Dallinger in MDR 1975, 542, sowie die Urteile vom 31. März 1976 - 2 StR 681/75 -, vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76 -, vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76 - und vom 1. Februar 1977 - 1 StR 829/76 -). Hier hätte umsomehr Anlaß bestanden, sich mit dieser Frage im Urteil auseinanderzusetzen, als eine Anwendbarkeit des § 213 StGB, 1. Alternative, nur deshalb verneint wurde, weil "es zu der auslösenden Beleidigung" nicht "ohne eigene Schuld des Angeklagten gekommen" war (UA S. 32). Bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, hat der Tatrichter, wie früher bei "mildernden Umständen", alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sind, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (Dreher, StGB 37. Aufl. § 46 Rn 41). Hierzu gehören auch die Umstände, die das Landgericht zur eingehenden Prüfung nach § 213 StGB 1. Halbsatz verpflichteten und es veranlaßten, seine Erwägungen im Urteil darzulegen (BGH NJW 1968, 757; BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 5 StR 560/76 - sowie Beschluß vom 16. März 1977 - 3 StR 63/77 -).
Das Schwurgericht setzt sich mit alledem nur in den weiteren Strafzumessungsgründen auseinander. Die gebotene Gesamtabwägung unter dem Blickwinkel des § 213 StGB fehlt. Dies ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Träger