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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.1977, Az.: 2 StR 349/77

Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung von aus dem Verfahren ausgeschiedenen Taten ohne erneute Einbeziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.08.1977
Aktenzeichen
2 StR 349/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG in Köln - 14.10.1976

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Anstreicher Karl-Heinz S. aus K.-N., geboren am ... 1936 in W., zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. August 1977
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Oktober 1976 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führt. Neben vielen anderen Strafzumessungsgründen verwertet die Strafkammer allgemein zusätzlich zu Ungunsten des Angeklagten, daß dieser in sechs Fällen die entwendeten Wagen auf betrügerische Weise weiterverkauft hat (UA Bl. 125). Weil die Strafkammer in allen sechs genannten Fällen das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, soweit Betrug vorliegen konnte, oder nach § 154 a Abs. 2 StPO den tateinheitlich begangenen Betrug aus dem Verfahren ausgeschieden hatte, durfte sie das betrügerische Verhalten in diesem Verfahren ohne erneute Einbeziehung nach § 154 Abs. 3 oder § 154 a Abs. 3 StPO, auch bei der Strafzumessung, nicht mehr berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. vom 26. Januar 1968 - 4 StR 286/67 - und Beschl. vom 14. Juli 1972 - 2 StR 301/72 -). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Berücksichtigung der Betrügereien den gesamten Strafausspruch beeinflußt hat.

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