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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.08.1977, Az.: 1 StR 163/77

Anforderungen an den Gesamtvorsatz in Hinblick auf die Einzelakte einer fortgesetzten Tat; Verhältnis zwischen gewerbsmäßigem, wiederholtem Diebstahl und dem für die fortgesetzte Tat erforderlichen Fortsetzungszusammenhang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.08.1977
Aktenzeichen
1 StR 163/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 20.09.1976

Verfahrensgegenstand

Zu 1. Diebstahl
Zu 2. Gewerbsmäßige Hehlerei

Prozessführer

1. Betriebswirt Jürgen P. aus U., geboren am ... 1943 in I.

2. Kaufmännischer Angestellter Wolfgang E. aus F., geboren am ... 1946 in G.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. August 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. September 1976 werden verworfen.

  2. II.

    Der Urteilsspruch wird in I. 2. wie folgt gefaßt: "E. wegen zweier sachlich zusammentreffender, fortgesetzter Vergehen der gewerbsmäßigen Hehlerei."

  3. III.

    Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten P. wegen fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen und den Angeklagten E. wegen fortgesetzter Hehlerei in zwei Fällen je zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Beide rügen Verletzung des materiellen Rechts. Der Angeklagte P. erhebt außerdem eine Aufklärungsrüge. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

2

I.

Die Revision des Angeklagten P.

3

1.

Die Aufklärungsrüge genügt nicht den Begründungserfordernissen. Der Angeklagte legt nicht dar, welche Aufklärungsmöglichkeiten dem Tatgericht zur Verfügung standen und welcher bestimmten Beweismittel es sich hätte bedienen sollen.

4

2.

Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

5

a)

Die Annahme fortgesetzten Handelns ist nicht rechtsfehlerhaft, weil ein Gesamtvorsatz auch in Fällen in Betracht kommt, in denen der Ablauf der Einzelakte von vornherein bis in die Einzelheiten geplant ist und dasselbe Rechtsgut desselben Rechtsgutsträgers in kürzeren Zeitabständen auf immer dieselbe Art und Weise so lange wie möglich (oder so lange der Täter es will) verletzt werden soll (BGHSt 26, 4, 7/8; vgl. auch BGHSt 23, 33, 35).

6

b)

Zwar ist es grundsätzlich unerläßlich, zur Verdeutlichung des Schuldumfangs die Mindestzahl der Einzelakte festzustellen. Aber die starre Beachtung dieses Grundsatzes ist weder immer möglich noch erforderlich (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 73 Rdn. 8 mit Nachweisen). Auch in diesem Verfahren kommt es auf die Punkte nicht an, zu welchen das angefochtene Urteil nichts sagt. Es läßt erkennen, daß mehrere Einzelakte begangen worden sind (vgl. UA S. 8 und 10) und stellt den Gesamt erfolg (Umfang und Wert der Tatbeute und den aus ihr erzielten Erlös) ebenso fest wie die Zeiträume, in denen die Straftaten verübt worden sind. Damit sind die Tatsachen konkret und eindeutig erfaßt, die für Rechtskraftwirkung und Strafbemessung wesentlich sind. Es kann ausgeschlossen werden, daß durch das Offenbleiben der Mindestzahl der Einzelakte das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.

7

3.

Auch der Strafausspruch weist keine Rechtsfehler auf.

8

a)

Der Angeklagte handelte im Falle II. 2. der Urteilsgründe gewerbsmäßig und erfüllte damit die Voraussetzungen der Zumessungsregel des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, weil es ihm darum ging, sich eine "fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen" (UA S. 15). Daß er mit Hilfe dieser Einnahmequelle seine finanzielle Situation nur erleichtern wollte und der Erlös aus dem Verkauf der Diebesbeute, der auf ihn entfiel, nicht seine Haupteinnahmequelle war, stellt gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht in Frage.

9

b)

Der Annahme gewerbsmäßigen Stehlens steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte die Einnahmequelle nicht durch wiederholte Begehung selbständiger Taten, sondern aus Einzelakten einer fortgesetzten Handlung gewinnen wollte und gewann. Gewerbsmäßigkeit und Fortsetzungszusammenhang schließen einander nicht aus. Sie sind gleichzeitig gegeben, wenn die beiderseitigen Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind (BGHSt 26, 4, 8).

10

c)

Im übrigen bedürfen die Strafzumessungserwägungen und die Versagung von Strafaussetzung keiner Erörterung. Was die Revision dazu noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

11

II.

Die Revision des Angeklagten E.

12

1.

Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

13

a)

Nach den Feststellungen hatte die Strafkammer allerdings allen Anlaß, die Frage zu prüfen, ob der Angeklagte nicht nur wegen Hehlerei, sondern auch wegen Beihilfe zum Diebstahl zu verurteilen ist (vgl. BGHSt 8, 390, 392 i.V.m. BGHSt 7, 134, 142; 13, 403, 405; 22, 206, 207). Der Senat teilt die Auffassung der Revision nicht, daß nach geltendem Recht die grundlegende Entscheidung des Großen Senats vom 20. Dezember 1954 (BGHSt 7, 134) überholt sei. Die dogmatischen und kriminalpolitischen Argumente gelten im wesentlichen fort. Die aus den Strafdrohungen gezogenen Folgerungen haben keineswegs jede Bedeutung verloren. Nach wie vor wäre es ungereimt, denjenigen, der nur gewerbsmäßig hehlt, nach § 260 StGB, denjenigen, der dem stehlenden Vortäter Hilfe leistet und - wie von vornherein abgesprochen - die Diebesbeute gewerbsmäßig absetzt, lediglich nach § 242 (§ 243) i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Es beschwert den Angeklagten aber nicht, daß er nicht auch wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen verurteilt worden ist.

14

b)

Die Annahme fortgesetzten und gewerbsmäßigen Handelns ist nicht bedenklich (vgl. I. 2. und I. 3. b). § 260 StGB umschreibt einen Qualifikationstatbestand, nicht nur eine Zumessungsregel. Deshalb ist im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, daß der Angeklagte gewerbsmäßige Hehlerei beging.

15

2.

Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

16

a)

Zwar hat die Strafkammer übersehen (vgl. UA S. 15), daß im Falle II. 1. der Urteilsgründe der Strafrahmen nicht sechs Monate bis zehn Jahre, sondern, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, sechs Monate bis fünf Jahre beträgt (§ 260 Abs. 2 StGB a.F.). Es kann aber ausgeschlossen werden, daß die im Falle II. 1. verhängte, nur geringfügig über dem Mindestmaß liegende Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe, welche die Einsatzstrafe nur um zwei Monate übersteigt, niedriger ausgefallen wären, wenn das Tatgericht den Strafrahmen des § 260 Abs. 2 StGB a.F. angewendet hätte.

17

b)

Im übrigen bedürfen die Strafzumessungserwägungen und die Versagung von Strafaussetzung keiner Erörterung. Was die Revision dazu noch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen