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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1977, Az.: 4 StR 291/77

Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf einzelne Beschwerdepunkte; Anwendbarkeit des § 213 Strafgesetzbuch (StGB) bei einem Totschläger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1977
Aktenzeichen
4 StR 291/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 24.01.1977

Fundstellen

  • JZ 1977, 610
  • MDR 1977, 942 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 2086 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Karl-Heinz S. aus G.-R., geboren am ... 1926 in G., zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Die Vergünstigung der ersten Alternative des § 213 StGB kommt auch dem Totschläger zugute, bei dem neben der Reizung zum Zorn noch andere Motive zur Tatauslösung beigetragen haben, sofern diese den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt haben.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 14. Juli 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Albrecht Mayer Zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., M., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeawter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Januar 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und auf Einziehung des zur Tat benutuzuten Revolvers erkannt.

2

Die Revision des Angeklagten, die die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch erstrebt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

3

1.

Der Verteidiger, der vom Angeklagten ausdrücklich zum Rechtsmittelverzicht ermächtigt worden war, hat in der Begründungssehrift den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

4

Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 27, 70 - je mit Nachw.) kann ein Rechtsmittel auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen. Ob eine Beschränkung wirksam ist, hat das Rechtsmittelgericht nach der besonderen Lage des Einzelfalles aus der Sicht des Ergebnisses seiner Beratung zu entscheiden (BGHSt 27, 70, 72).

5

Diese Beurteilung ergibt im vorliegenden Falle, daß eine getrennte Prüfung der Schuld- und Straffrage möglich ist. Die Urteilsausführungen des Landgerichts befassen sich zunächst damit, ob der - äußere und innere - Tatbestand des § 211 oder des § 212 StGB erfüllt ist. Erst ansschließend, nachdem der Schuldspruch gemäß § 212 StGB begründet worden ist, erörtert das Landgericht die Strafzumessung einschließlich der Voraussetzungen des § 213 StGB, ohne hierbei auf irgendwelche Ausführungen zur Schuldfrage zurückzukommen oder diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen.

6

Tatsächlich könnte hier bei der Prüfung der Schuldfrage abschließend beurteilt werden, wie der Täter die Tat - ob bewußt heimtückisch - ausgeführt hat. In einer daran anschließenden Prüfung konnte unabhängig von den vorausgehenden Erwägungen beurteilt werden, was den Täter zu der Tat veranlaßt hat und wie schwer die Tat wiegt.

7

Die vom Verteidiger wirksam erklärte Beschränkung des Rechtsmittels stellt einen Teilverzicht dar (BGHSt 3, 46). Nach dem Eingang dieser Beschränkungserklärung bei Gericht war der Angeklagte daran gebunden und konnte das Rechtsmittel nicht mehr auf den Schuldspruch erweitern. Soweit seine erst später erklärte Anfechtung darauf eingeht, ist dies unbeachtlich.

8

2.

Ist somit von einer wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision auszugehen, so erweist sich dieses Rechtsmittel auch als begründet. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen lagen dem Handeln des Angeklagten zwei etwa gleich starke Motivationen zugrunde, nämlich zum einen die ihm von seiner Frau zugefügte Beleidigung und zum anderen ihre Weigerung, zu ihm zurückzukehren. Die Ansicht des Schwurgerichts, im Falle eines derartigen "Motivbündels" sei § 213 StGB nicht ahwendbar, Voraussetzung sei vielmehr daß die schwere Beleidigung von Seiten des Opfers alleiniges Motiv seines Handelns sei, und daß nicht privilegiert werde, wer nicht nur aus Zorn, sondern auch aus anderen Motiven heraus handle, ist in dieser Form mit dem Sinngehalt dieser Bestimmung nicht vereinbar. Allerdings setzt § 213 StGB voraus, daß der Täter durch die ihm widerfahrene Provokation zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sein muß. Daraus ist aber nicht abzuleiten, daß der Zorn den Täter noch vollständig beherrscht haben muß; notwendig und ausreichend ist eine ursächliche Verknüpfung zwischen Reiz und Handlung. Dabei darf die Reizung zwar nicht bloß der Anstoß zur Tat sein, es genügt aber ein Fortwirken des Reizes für die Annahme der Ursächlichkeit (RG HRR 1939, 653). Es ist deshalb nur zu fordern, daß der Täter noch unmittelbar unter dem Zornaffekt stand, gleichviel ob er ihn noch voll oder nach einem gewissen Abklingen nicht mehr in ganzer Stärke beherrschte (LK 9. Aufl. § 213 Rn. 4 mit Nachweisen). Das Mitwirken anderer Umstände ist unschädlich (RG JW 1930, 919), solange der Zorn seine tatauslösende, nicht ganz untergeordnete Bedeutung beibehält. Die Erfahrung zeigt im übrigen, daß sich menschliches Handeln meist nicht auf einen einzigen Beweggrund zurückführen läßt, daß vielmehr in der Regel eine Vielzahl von Beweggründen wirksam wird. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, dem Täter, der bei seinem Tatentschluß und dessen Verwirklichung noch entscheidend und bestimmend unter dem Einfluß der Kränkung steht, die Vergünstigung des § 213 StGB deshalb zu versagen, weil auch andere Motive mitgewirkt haben, sofern diese den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt haben.

9

Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Von der Aufhebung wird auch der Ausspruch über die Einziehung erfaßt, obwohl ein Rechtsfehler insoweit nicht erkennbar geworden ist.

10

Das Schwurgericht wird die Frage der Anwendbarkeit des § 213 StGB erneut selbständig zu prüfen haben. Dabei wird es außer den dargelegten Rechtsgrundsätzen die Frage, ob der Angeklagte "ohne eigene Schuld" gehandelt hat, im Rahmen der gebotenen Ganzheitsbetrachtung (vgl. BGH MDR 1961, 1027 - LM Nr. 6 zu § 213 StGB) zu würdigen haben. Es könnte von Bedeutung sein, daß die Ehefrau zum Gagenstand ihrer Kränkung den körperlichen Zustand des Angeklagten gemacht hat; es wird u.a. darauf ankommen, ob sie dabei - ohne Zutun und ohne Verschulden des Angeklagten - einen Bereich angesprochen hat, der nicht ohne weiteres mit dem früheren möglicherweise ehezerstörenden Verhalten des Angeklagten in Verbindung gebracht werden kann (vgl. RG JW 1930, 919; BGH, Urteil vom 20. April 1956 - 1 StR 116/56).

Mayr
Börtzler
Mayer
Zipfel
Knoblich