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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1977, Az.: VIII ZR 243/75

Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises; Kauf von Flugzeugtragflächen; Abschluss von Verträgen durch einen Nichtvertretungsberechtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 243/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 21.05.1975

Prozessführer

Firma B. Werk, Inhaber Bruno Me., Sch., T.straße ...

Prozessgegner

Firma He., Inc., Br., Co./USA, ... Cr. Avenue,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Herbert F. Ha. jun., ebendort

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein im Maschinenbau tätiges Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik; die Beklagte ist eine Handels-Aktiengesellschaft amerikanischen Rechts mit Sitz in Br./Co. Die Klage geht auf Zahlung des Kaufpreises von 113.025,- DM nebst Zinsen für die Lieferung von Flugzeugteilen; die Beklagte bestreitet, aus einem Kaufvertrag verpflichtet zu sein, den der in ihrem Namen auftretende Ernest F. H. am 25./27. August 1970 mit der Klägerin abgeschlossen hat.

2

In den Jahren 1969 bis 1971 unterhielt die Beklagte in Bo. ein - im Handelsregister nicht eingetragenes - Verbindungsbüro, dem H. vorstand. In seinem Vertrag mit der Beklagten vom 23. Januar 1969 hatte H. zugesagt, den größten Teil seiner Arbeit der Beklagten zu widmen ("... will devote the bulk of bis effort on behalf of He. Inc. ...") und wöchentlich Tätigkeitsberichte über alles zu erstellen, was er in Europa unternimmt ("reports on all activities in Europe"). Als Gegenleistung waren ein Fixum, Provisionen für alle Verkäufe an Kunden, die vom Bo. Büro aus betreut werden ("Cu. serviced from the Bo. o."), ferner eine Unkostenpauschale für die Unterhaltung des Büros sowie Ersatz der Reisekosten vorgesehen. Die Beklagte stellte H. Briefpapier zur Verfügung, das ihr Firmenzeichen, ihre Anschrift in den USA und (zusätzlich oben im Briefkopf) den Vermerk enthielt:

"Address reply to Eu. O. Suite ..., Bo. Center, Bu.platz, ... Bo., West Germany".

3

Im August 1970 wandte sich die Klägerin an die I. Botschaft in Bad G. und bot ihr zwei komplette Sätze Tragflächen zum Verkauf an. Es wurde ihr mitgeteilt, wegen Ausfuhrverbotes könne das Geschäft mit I. nicht gemacht werden, vielleicht sei aber die Beklagte, mit der die Botschaft schon öfter zusammengearbeitet habe, zum Abschluß bereit. Unter Vermittlung der Botschaft kam es in deren Räumen zu einem ersten Gespräch zwischen H. und dem Inhaber der Klägerin. Am 25. August 1970 setzte sodann H. im Bo. Verbindungsbüro, das durch ein Firmenschild der Beklagten sowie zusätzlich durch Firmenschilder weiterer, von H. betreuter Unternehmen gekennzeichnet war, in Anwesenheit des Inhabers der Klägerin ein Auftragsschreiben auf. Das dabei verwendete Geschäftspapier entsprach nicht den vorgenannten Vordrucken, die H. von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden waren, es wurde jedoch von H. bei seiner Korrespondenz mit der Beklagten benutzt. Der Briefkopf lautet:

"He., Inc., A. C. P. Specialists, ... Bo., Am Bu.platz, Bo.-Center ...".

4

Am unteren Briefrand ist die Anschrift der Beklagten in den USA aufgeführt. Das Auftragsschreiben hatte die Bestellung von zwei kompletten Sätzen Tragflächen für Flugzeuge mit allen notwendigen Ersatzteilen und allem Zubehör, F. Ge./It., zum Gesamtpreis von 114.000,- DM zum Inhalt. Unterschrieben ist es von H. Dem Namenszug ist mit Schreibmaschine der Zusatz beigefügt: "Gen. Ma. Eu.", ferner der Aufdruck eines Stempels mit der Beschriftung: "He. Inc., Eu., O., Bo., Bu.platz, Bo.-Center".

5

Mit Schreiben vom 27. August 1970, gerichtet an die "Firma He., Inc., A. C. P. Spezialists, ... Bo., Am Bu.platz, Bo.-Center ...", bestätigte die Klägerin den Auftrag. Am 15. September 1970 übergab der Inhaber der Klägerin in Ba. die Flugzeugteile an H. Von dort wurden sie nicht nach Ge., sondern per Luftfracht nach T. Av./I. versandt. Der von israelischer Seite gezahlte Kaufpreis wurde auf ein Konto von H. überwiesen, von diesem jedoch weder an die Klägerin noch an die Beklagte abgeführt.

6

Wegen der Kaufpreisforderung beantragte die Klägerin einen Zahlungsbefehl gegen die Beklagte, der am 15. Oktober 1970 im Bo. Verbindungsbüro H. zugestellt wurde. Dieser erteilte darauf einer Bo.Anwaltssozietät Prozeßvollmacht namens der Beklagten. Die von H. für die Beklagte bestellten Anwälte legten am 14. Februar 1972 das Mandat nieder.

7

Inzwischen hatte die Beklagte durch ihren Vorstandsvorsitzenden Ha. jun. am 7. Dezember 1971 bei der Staatsanwaltschaft Bo. bezüglich einer zeitlich früheren, an das Bundeswehrbeschaffungsamt erfolgten Lieferung gegen H. Strafanzeige wegen Veruntreuung von Geldern und wegen ähnlicher Verfehlungen erstatt, was später zu einer rechtskräftigen Verurteilung von H. zu Freiheits- und Geldstrafe führte.

8

Von Hausers Kaufvereinbarungen mit der Klägerin und von dem vorliegenden Rechtsstreit erfuhr die Beklagte erstmals im März 1972, also nach der Mandatsniederlegung der in ihrem Namen tätig gewesenen, von H. bestellten Anwälte. Ab März 1972 ließ die Beklagte sich vor dem Landgericht durch die von ihr selbst bestellte andere Anwaltssozietät vertreten.

9

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte nach den Grundsätzen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht auf Erfüllung. Auch die von und gegen H. namens der Beklagten erfolgten Prozeßhandlungen, zumal die Zustellung des Zahlungsbefehls, und die Mandatserteilung H. an die zunächst tätig gewordenen Anwälte seien für und gegen die Beklagte wirksam. Die Beklagte stellt dies in Abrede, weil H. ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen gehandelt habe.

10

Das Landgericht hat unter Aufhebung eines gegen die Beklagte ergangenen Versäumnisurteils die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Klageanspruch nicht rechtshängig geworden sei. Auch das Berufungsgericht hat gegen die Klägerin erkannt, die Klage jedoch als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Aufrechterhaltung des gegen die Beklagte in erster Instanz ergangenen Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe

11

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

12

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Zustellung des gegen die Beklagte gerichteten Zahlungsbefehls, diese vorgenommen gegenüber H. in Bo. Verbindungsbüro der Beklagten, der letzteren gegenüber wirksam; das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch sei rechtshängig geworden, weil H. - ungeachtet der Unselbständigkeit seiner Stellung im Unternehmen der Beklagten - eine Spezialvollmacht gehabt habe, Schriftstücke jeder Art mit Wirkung für und gegen die Beklagte in Empfang zu nehmen. Aufgabe des von der Beklagten eingerichteten, von H. betreuten Verbindungsbüros sei es gerade gewesen, als Auffang- und Sammelstelle für die gesamte Korrespondenz aus Deutschland und Europa zu dienen; für behördliche Schriftstücke könne nichts Abweichendes gelten.

13

Diese von der Revision nicht angegriffenen, ihr im Ergebnis günstigen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

14

II.

Die Revision meint, eine Vertretungsmacht H. für die Beklagte Kaufverträge nicht nur zu vermitteln, sondern mit unmittelbarer Wirkung für diese auch abzuschließen, ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Vertrages vom 23. Januar 1969. Die dort verwendete Formulierung "on behalf of ..." sei zu übersetzen mit "im Namen von ...". Dem ist jedoch nicht zu folgen. Aus dem verwendeten Ausdruck (behalf = Wohl, Interesse) sowie aus dem Satzzusammenhang, insbesondere dem Ausdruck "effort" (=Bemühung) ergibt sich vielmehr lediglich, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, daß H. seine Arbeitskraft in erster Linie zum Wohl der Beklagten einzusetzen hatte.

15

III.

Die Beklagte hat auch nicht geduldet, daß H. in ihrem Namen Verträge abschloß.

16

Zunächst hatte die Klägerin zwar behauptet, H. habe fortlaufend Geschäfte für die Beklagte geschlossen, die diese gegen sich habe gelten lassen. Wie das Berufungsgericht jedoch feststellt, hat zuletzt auch die Klägerin nicht mehr bestritten, daß H. in den Jahren 1967 bis 1971 außer in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall sonst nicht als Abschlußvertreter der Beklagten aufgetreten ist. Von einem Wissen der Beklagten um das Verhalten H. kann somit nicht die Rede sein. Damit entfällt eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht.

17

IV.

Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht ferner darin zuzustimmen, daß die Beklagte auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anseheinsvollmacht für Hausers Verhalten einzustehen hat.

18

Das Risiko vorhandener Vertretungsmacht trägt nach dem Gesetz grundsätzlich nicht derjenige, in dessen Namen jemand als Vertreter auftritt, sondern das Risiko trifft den Geschäftsgegner, hier die Klägerin. Nur dann kommt - vom Fall ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung der Vertretung einmal abgesehen - eine Haftung des "Vertretenen" (der Beklagten) in Betracht, wenn dieser das Handeln seines angeblichen "Vertreters" (H.) zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Da es sich um einen Fall schuldhaft verursachten Rechtsscheins handelt, ist als Voraussetzung einer Haftung des "Vertretenen" ferner zu fordern, daß der Geschäftsgegner (Klägerin) annehmen durfte, der "Vertretene" (Beklagte) wisse und billige das Handeln seines (angeblichen) Vertreters; denn nur unter dieser zusätzlichen Voraussetzung verdient der - vom "Vertretenen" möglicherweise schuldhaft mitverursachte - Rechtsschein Schutz im Rechtsverkehr in der Weise, daß das Handeln des "Vertreters" (Hauser) dem "Vertretenen" (Beklagte) zugerechnet wird (BGH, Urteile v. 12. Februar 1952 - I ZR 96/51 = BGHZ 5, 111, 116 = NJW 1952, 657 = LM BGB § 167 Nr. 3; v. 10. März 1953 - I ZR 76, 152 = LM a.a.O. Nr. 4; v. 12. Juli 1957 - VIII ZR 249/56 = LM a.a.O. Nr. 8; v. 8. März 1961 - VIII ZR 49/60 = LM a.a.O. Nr. 10; v. 28. März 1962 - VIII ZR 187/60 = LM a.a.O. Nr. 11; v. 24. September 1969 - VIII ZR 49/68 = LM a.a.O. Nr. 17 = MDR 1970, 41 = BB 1969, 1290). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es für eine Haftung der Beklagten aufgrund Anscheinsvollmacht zumindest an dieser zweiten Voraussetzung fehlt, die das Verhalten der Klägerin betrifft. Ist schon als Voraussetzung eines Rechtsscheins, dem der "Vertretene" wirksam begegnen könnte und dem der Geschäftsgegner vertrauen dürfte, in aller Regel zu fordern, daß das Verhalten des "Vertreters" eine gewisse Häufigkeit und Dauer aufweist (BGH Urteil v. 4. Mai 1971 - VI ZR 126/69 sowie v. 27. September 1956 - II ZR 178/55 = LM BGB § 164 Nr. 9 = NJW 1966, 1673 m.w.Nachw.), so spricht bereits der Umstand, daß H. nur einmal - nämlich im hier streitigen Fall - als Abschlußvertreter der Beklagten aufgetreten ist, für die Unverläßlichkeit und die fehlende Schutzwürdigkeit eines so geschaffenen Rechtsscheins. Bedeutsamer noch ist, wie vom Berufungsgericht richtig erkannt, daß die Klägerin nicht schon deshalb, weil H. sich durch sein Auftreten als Abschlußvertreter der Beklagten ausgab, auch annehmen durfte, H. habe volle Abschlußvollmacht, er sei also nicht nur zur Anbahnung und Vermittlung von Geschäften der hier gegebenen Art im Betrieb der Klägerin irgendwie eingesetzt. Für die Klägerin war es nämlich das Erstgeschäft, das sie mit einem ihr bis dahin unbekannten ausländischen Unternehmen abschloß, wobei ihr von dritter Seite, nämlich von der I. Botschaft, ein angeblicher, der Klägerin bislang gleichfalls unbekannter Repräsentant dieses ausländischen Unternehmens zugeführt wurde. Dessen rechtliche Stellung im Unternehmen der Beklagten war für die Klägerin wie für sonstige Außenstehende ungeklärt. Mochte H. auch, wie das benutzte Geschäftspapier hervorhob, das europäische Geschäft der Beklagten als Aufgabenbereich zugewiesen sein, so war doch nicht erkennbar, in welcher Funktion und mit welchen Befugnissen er die Interessen der Beklagten zu vertreten hatte, ob nur als "Briefkasten" und Zubringer von Kunden oder mit weitergehenden Rechten und mit Wirkung seiner Erklärungen unmittelbar für und gegen die Beklagte. Die Klägerin hätte bei einiger kaufmännischer Sorgfalt die Unklarheiten über H. Stellung im Unternehmen der Beklagten auch deshalb im eigenen Interesse ausräumen müssen, weil der hier in Rede stehende Abschluß schon kraft seiner Größenordnung für sie eine Existenzfrage darstellte. Nicht nur hinsichtlich H. Vertretungsmacht sondern auch hinsichtlich der Solvenz des Vertragspartners waren Erkundungen geboten, zumal die Vorleistung der Klägerin durch Übergabe der Flugzeugteile von vornherein in Aussicht genommen war und dann auch erfolgte. Wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, hatte die Klägerin hinreichend Möglichkeiten, sich zu vergewissern, ob das beabsichtigte bzw. das mit H. schon getätigte, aber noch nicht abgewickelte Geschäft rechtlich und wirtschaftlich in Ordnung ging oder aber Risiken in dieser oder jener Richtung aufwies, die für die Klägerin nicht mehr tragbar waren. Die Klägerin hat indes weder bei den Vertragsverhandlungen H. direkt befragt, ob er für die Beklagte abschließen könne und dürfe, noch hat sie bei der Zentrale der Beklagten in Amerika, deren Anschrift ihr bekannt war, vor Auslieferung der Flugzeugteile an H. die Verbindlichkeit des Abschlusses für die Beklagte sich schriftlich, fernschriftlich oder auch nur mündlich bestätigen lassen.

19

Nach allem scheitert eine Haftung der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht jedenfalls daran, daß die Klägerin einem von H. etwa geschaffenen Rechtsschein in nicht vertretbarer Weise vertraut hat.

20

V.

Der Klageanspruch ist auch nicht nach sonstigen Rechtsvorschriften begründet, wie das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ausgeführt hat:

21

1.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Bedeutung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil es an einer Vollmacht H. fehlt, für die Beklagte abzuschließen und sein Verhalten nach dem oben Ausgeführten der Beklagten auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen zuzurechnen ist. Dahinstehen kann deshalb, ob ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Rechtssinne hier überhaupt vorliegt oder ob nur ein durch Angebot und Annahme zustande gekommener schriftlicher Vertrag anzunehmen ist.

22

2.

H. hat für die Beklagte auch nicht als Erfüllungsgehilfe oder als Verrichtungsgehilfe gehandelt, so daß die Beklagte für sein Verhalten nach § 278 BGB bzw. nach § 831 BGB einzustehen hätte.

23

Dabei ist zugunsten der Revision in tatsächlicher Hinsicht zu unterstellen, daß die Anbahnung von Kaufverträgen über Flugzeugteile im Rahmen der Aufgaben lag, deren Wahrnehmung die Beklagte an H. übertragen hatte. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß ein Handeln "zur Erfüllung seiner (= des Schuldners) Verbindlichkeit" (§ 278 BGB) bzw. ein Handeln "in Ausführung der Verrichtung" (§ 831 BGB) auch dann in Betracht kommt, wenn jemand nicht mit dem Abschluß sondern nur mit der Anbahnung und Vermittlung von Geschäften oder mit sonstigen, nur vorbereitenden Verrichtungen betraut ist (Staudinger/Werner, BGB 10./11. Aufl. § 278 Rdn. 8 u. 23; BGB-RGRK Alff 12. Aufl. § 278 Anm. 40, 41). Immer aber ist als Voraussetzung einer Haftung zu fordern, daß der auf Haftung in Anspruch Genommene sich des anderen zur Erfüllung der Verbindlichkeit bzw. zur Ausführung der Verrichtung bedient, denn nur dies gibt die innere Rechtfertigung dafür ab, ihn das "Personalrisiko" tragen zu lassen (vgl. Esser, Schuldrecht 4. Aufl. § 39 = S. 253; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allg. Teil, 10. Aufl. 1970 S. 218-220). Solches Sichbedienen entfällt nicht von vornherein deshalb, weil die betraute Hilfsperson weisungswidrig und sogar vorsätzlich den übernommenen Pflichten zuwiderhandelt (vgl. BGH Urt. v. 28. Januar 1953 - II ZR 93/52 = LM § 549 ZPO Nr. 15 betr. Haftung eines Bewachungsunternehmens für von seinem Wachmann begangene Diebstähle). Immer aber ist zu fordern, daß ein Handeln innerhalb des übernommenen Pflichtenkreises vorliegt, d.h. daß ein Sachzusammenhang mit der Aufgabe besteht, die dem Gehilfen zugewiesen ist (vgl. Esser und Larenz a.a.O.; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 278 Anm. 5; Erman/Drees BGB 6. Aufl. § 278 Anm. 40-42; Palandt/Heinrichs BGB 35. Aufl. § 278 Anm. 4 a u. 4 c). Daran fehlt es, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem Kreis oder dem allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgabe herausfällt (BGHZ 11, 151, 152; Senatsurteil vom 29. April 1964 - VIII ZR 34/63 = NJW 1964, 754 = WM 1964, 628 = MDR 1964 754 = Betrieb 1964, 1413; BGH Urt. v. 4. Mai 1971 - VI ZR 126/69).

24

Das Berufungsgericht hat, ohne Näheres hierzu auszuführen, erkennbar einen Fall dieser Art angenommen, wenn eine nur mit der Anbahnung von Geschäften betraute Hilfsperson von vornherein darauf ausgeht, unter Vorgabe einer ihr in Wirklichkeit nicht zustehenden Abschlußvollmacht Geschäfte mit Dritten im Namen des Geschäftsherrn abzuschließen und wenn sie die daraus zufließenden Erträge ohne Wissen und Willen des Geschäftsherrn für sich vereinnahmt. Diese Wertung wird dem Sachvortrag der Parteien voll gerecht: H. hat den Abschluß des im August 1970 mit der Klägerin getätigten Kaufs nie von sich aus der Beklagten mitgeteilt; erst im Frühjahr 1972 erfuhr die Beklagte hiervon, nachdem H. - namens der Beklagten, jedoch ohne deren Wissen-schon im Spätherbst 1970 die Klage entgegengenommen und als vermeintlicher Vertreter der Beklagten gegen die Klägerin prozessiert hatte. Ansprüche der Klägerin aus § 278 BGB und § 831 BGB sind somit zu Recht verneint worden.

25

3.

Schließlich stehen der Klägerin gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zu, denn die Beklagte ist nicht bereichert: Sie hat nie - auch nicht vorübergehend - die von der Klägerin verkauften Flugzeugtragflächen zu Besitz oder zu Eigentum erhalten, ebensowenig den von H. erzielten, von seinem Abnehmer auch gezahlten Erlös aus dem Weiterverkauf. Der Angriff der Revision, bei dem Konto, auf das der Erlös eingezahlt wurde, handle es sich um ein Konto der Beklagten und nicht H., ist unbegründet. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, das betreffende Konto sei in den Strafakten als Konto H. bezeichnet, als solches im Ermittlungsverfahren gegen H. beschlagnahmt und im Wege der Arrestvollziehung zugunsten der Beklagten gepfändet worden, so daß die Beklagte die auf dem Konto eingegangenen Beträge zur Abgeltung ihrer eigenen (auf anderem Rechtsgrund beruhenden) Schadensersatzansprüche gegen H. erhalten habe. Der Versuch der Revision, diesen Feststellungen ihr Gewicht zu nehmen, muß schon daran scheitern, daß die Klägerin selber in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 1974 sich H. Behauptung über seine ursprüngliche Berechtigung als Inhaber des Kontos zu eigen gemacht hat, indem sie vortrug, H.habe durch den am 20. Dezember 1971 mit der Beklagten geschlossenen Vergleich "der Beklagten u.a. seine Forderung aus jenem Konto übertragen". Nach allem hat die Beklagte durchaus zu Recht auf jenes Konto zugegriffen, so daß dahinstehn kann, ob die sonstigen Voraussetzungen für Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung etwa dann gegeben sein könnten, wenn das umstrittene Konto schon von vornherein ein solches der Beklagten gewesen wäre.

26

VI.

Nach allem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Braxmaier
Claßen
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Dr. Brunotte