Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1977, Az.: IV ZR 127/76
Versicherungsschutz für den Einbruch in eine Wohnung; Treffen vorsätzlich falscher Angaben in der Schadensanzeige; Berufung des Vericherers auf Leistungsfreiheit bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Versicherten; Gefährdung des Aufklärungsinteresses des Versicherers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1977
- Aktenzeichen
- IV ZR 127/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 05.08.1976
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 3 VHB
- § 6 Abs. 3 VVG
- § 242 BGB
- § 2 Abs. 4b VHB
Prozessführer
Internationale U. und S.versicherungs-AG,
gesetzlich vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Edwin L. Direktion für Deutschland und B., He.straße ..., Ham.
Prozessgegner
Frau Erika H., Ha.straße ..., G.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Grundsatz, daß sich der Versicherer auch bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nur dann auf Leistungsfreiheit nach § 6 VVG berufen kann, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers zu gefährden, und dem Versicherungsnehmer (VN) ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, ist auch auf die Hausratversicherung anwendbar (LT1021)
- 2.
Falsche Angaben des VN über den letzten Gebrauch von Schmucksachen sind generell geeignet, das Aufklärungsinteresse des Versicherers zu gefährden (LT1021) 3.Der VN hat zu beweisen, daß ihn nur ein geringes Verschulden trifft. Ein solches ist bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nur dann anzunehmen, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen VN leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dehner und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 1976 insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen eines von der Klägerin behaupteten Einbruchs in die von der Klägerin als ihre eigene bezeichneten Wohnung in G., Ha.straße ... Versicherungsschutz zu gewahren hat.
Die Klägerin schloß im November 1973 bei der Beklagten eine Haushalt-Versicherung ab, der die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchsdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB) zugrunde liegen. Nach dem am 20. November 1973 von der Beklagten ausgestellten Versicherungsschein war der Hausrat der Klägerin in der Wohnung G., Ha.straße ... gegen Einbruchsdiebstahl versichert. Der Versicherungsbeginn war auf den 1. November 1973, 12 Uhr festgesetzt. Unter dem Datum dieses Tages hat die Klägerin den unter Mitwirkung des für die Beklagte tätigen Versicherungsagenten K. ausgefüllten Versicherungsantrag unterzeichnet. Sie übersandte ihn nebst: einem beigefügten Scheck über die Erstprämie an die Ehefrau des Zeugen Z. nach Koblenz, die ihn an K. weit erleitete, bei dem er am 8. November 1973 einging und an die Bezirksdirektion der Beklagten in Ko. weitergeleitet wurde, die ihn am 9. November 1973 erhielt.
Am 9. November 1973 erstattete der Zeuge Z. bei der Kriminalpolizei in S./Ho. Strafanzeige wegen Einbruchs in die Wohnung. Er gab dabei an, er habe den Einbruch erst am Abend des 8. November 1973 bemerkt.
Die von ihm unterrichtete Klägerin benachrichtigte am 12. November 1973 den Versicherungsagenten Knatz von dem Einbruch. Sie erhielt ein Formular für eine schriftliche Schadensanzeige zugesandt, das sie unter dem Datum des 26. November 1973 ausfüllte und an die Beklagte zurücksandte. Sie führte darin aus, ihr seien Hausrat und sonstige versicherte Wertgegenstände im Gesamtbetrag von 34.407,35 DM, darunter zwei ungefaßte Brillanten, entwendet worden. In der Anzeige ist ferner angegeben, die gestohlenen Schmucksachen seien zuletzt am 4. November 1973 benutzt worden.
Die Beklagte schaltete sich durch ihren Direktionsbeauftragten, den Zeugen St. in die Ermittlungen ein. Ihr erschienen die von der Klägerin erhobenen Ansprüche zweifelhaft. Mit Schreiben vom 8. Mai 1974 lehnte sie die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch kein Versicherungsschutz bestanden habe und der Klägerin bei der Absendung des Versicherungsantrages der Schaden bekannt gewesen sei. Gleichzeitig kündigte sie den Vertrag unter Hinweis auf § 6 VVG wegen Obliegenheitsverletzungen.
In der ersten Instanz, in der die Klägerin Feststellung des Bestehens der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz für den in der Nacht vom 5./auf 6. November 1973 erfolgten Einbruchsdiebstahl beantragt hat, hat die Beklagte lediglich eingewandt, es bestehe kein Versicherungsschutz, weil der Antrag erst nach dem Einbruch bei ihrem Agenten eingegangen sei und die Klägerin bei der von ihr rückdatierten Antragstellung Kenntnis von dem Einbruch gehabt habe.
Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens vorgetragen:
Versicherungsschutz sei von ihr auch deshalb nicht zu gewähren, weil es sich bei der Wohnung in G. ... nicht um eine Wohnung der Klägerin gehandelt habe. Diese Wohnung sei noch nicht einmal eine Zweitwohnung der Klägerin gewesen. Wohnungsinhaber sei in Wahrheit der Zeuge Z. gewesen.
Außerdem habe sich die Klägerin verschiedener Obliegenheitsverletzungen schuldig gemacht.
Die Klägerin habe wahrheitswidrig in dem Versicherungsantrag die Wohnung als ihre eigene bezeichnet. Weiterhin habe sie fälschlich angegeben, es handele sich um ein Mehrfamilienhaus mit Gaststätte. In Wahrheit enthalte das Gebäude Gastarbeiterunterkünfte und eine häufig von Kriminellen aufgesuchte Diskothek. Das versicherte Risiko sei hier besonders hoch gewesen. Aus diesen Gründen sei die Kündigung wegen Obliegenheitsverletzung erfolgt. Weiterhin habe die Klägerin die Beklagte nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß von dem Schadensfall unterrichtet. Deshalb habe die Hauptverwaltung der Beklagten in Unkenntnis von dem bereits eingetretenen Schaden den Versicherungsschein ausgestellt. Außerdem habe sich die Klägerin wahrheitswidrig als Eigentümerin der in der Schadensanzeige als entwendet aufgeführten Gegenstände bezeichnet, die in Wahrheit dem Zeugen Z. gehört hätten. Es müsse aber auch bestritten werden, daß die angeblich entwendeten Gegenstände sich überhaupt in der Wohnung befunden hätten. Die angeblich in zwei Stahlkassetten verwahrten Wertsachen (Münzen, Schmuck usw.) seien nicht in der gehörigen Weise gegen Diebstahl gesichert gewesen; der Schreibtisch, in dem sich die Kassetten angeblich befunden hätten, sei nicht verschlossen gewesen.
Falsch sei schließlich auch die in der Schadensanzeige aufgestellte Behauptung der Klägerin, sie habe den angeblich entwendeten Schmuck noch am 4. November 1973 getragen.
Im übrigen behauptet die Beklagte, es liege eine Unterversicherung vor und erhebt Einwendungen zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens.
Die Klägerin ist in der Berufungsinstanz von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergegangen und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 34.407,35 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat das Vorliegen der von der Beklagten behaupteten Obliegenheitsverletzungen bestritten.
Das Oberlandesgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin Versicherungsschutz für zwei ungefaßte Brillanten begehrt. Im übrigen hat es den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit die Revision vorbringt, das Berufungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, daß der Einbruch stattgefunden habe, ist ihr Vorbringen gemäß § 561 Abs. 1 ZPO unbeachtlich, weil das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils als unstreitig festgestellt hat, daß in der Nacht vom 5. zum 6. November 1973 in die Wohnung eingebrochen wurde und ein Tatbestandsberichtigungsantrag nicht gestellt worden ist.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht das Bestehen eines Untermietverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Zeugen Z. übersehen habe. Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ein Untermietverhältnis ergibt. Die Revision hat auch nicht dargetan, daß die Beklagte in den Vorinstanzen behauptet hat, der Zeuge Z. sei Untermieter der Klägerin gewesen. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Behauptung des Bestehens eines Untermietverhältnisses als eine Einwendung zum Grund oder lediglich als eine solche zur Höhe des von der Klägerin erhobenen Anspruchs anzusehen ist.
II.
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die beigezogenen Ermittlungsakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, und es sei daher bei der Beweiswürdigung zu falschen Ergebnissen gelangt. Ob diese Rüge, die nur zu einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte, begründet ist, kann auf sich beruhen, da die Sache aus den nachstehenden Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß und die Beklagte bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben wird, unter Hinweis auf den Inhalt der Ermittlungsakten ihre Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z. darzulegen.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Revisionsangriffe gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe sich nicht um eine Zweit- oder Nebenwohnung gehandelt, weil die Klägerin die Absicht gehabt habe, diese Wohnung demnächst als Hauptwohnung zu beziehen und sich ständig darin aufzuhalten. Auch insoweit erhält die Beklagte durch die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit, vor dem Berufungsgericht ihre Bedenken gegen die Feststellung vorzubringen, die Klägerin habe die Wohnung in kurzer Zeit als alleinige Wohnung beziehen wollen.
III.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin in der Schadensanzeige vorsätzlich falsche Angaben darüber gemacht habe, wann der von ihr als gestohlen gemeldete Schmuck zuletzt getragen wurde. Es meint jedoch, diese vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin könne im vorliegenden Fall nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 13 Abs. 3 VHB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG führen. Hierzu hat es ausgeführt:
Ausgehend von der das gesamte Rechtsleben beherrschenden Vorschrift des § 242 BGB habe die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß der Versicherer auch bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung sich nur dann auf Leistungsfreiheit berufen könne, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, das Aufklärungsinteresse des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer schweres Verschulden zur Last falle. Diese zunächst für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht entwickelten Grundsätze seien auch auf die Hausratsversicherung anzuwenden. Die Anwendung dieser Grundsätze ergebe, daß die Beklagte von ihrer Leistungspflicht nicht frei geworden sei. Die falsche Angabe der Klägerin über den Tag, an dem der Schmuck zuletzt getragen worden sei, sei nicht geeignet gewesen, das Aufklärungsinteresse der Beklagten ernsthaft zu gefährden, weil sich der Schmuck in besonders gesicherten Behältnissen befunden habe. Außerdem lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme eines schweren Verschuldens der Klägerin vor. Es sei nicht erkennbar, daß sie über die falsche Angabe hinaus sich in besonderer Weise vorwerfbar verhalten habe. Jedenfalls sei die Klägerin schon mangels einer erkennbaren Gefährdung des Versicherungsinteresses so zu stellen, als ob sie nur grob fahrlässig gehandelt hätte. Die Obliegenheitsverletzung sei ohne Folgen geblieben, weil der Schmuck ohnehin versichert gewesen sei, da er nach der Aussage des Zeugen Z. in einem ordnungsgemäß abgesicherten Behältnis aufbewahrt worden sei.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum.
1.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anwendung des § 6 Abs. 3 VVG bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung auch auf den hier vorliegenden Fall einer Hausratsversicherung angewendet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die erneut durch die in VersR 1977, 272 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats bestätigt worden ist, kann sich der Versicherer auch bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nur dann auf Leistungsfreiheit nach § 6 VVG berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt. Diese Grundsätze sind zwar im Zusammenhang mit Fällen entwickelt worden, in denen über die Deckungspflicht wegen des Bestehens einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu entscheiden war (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Stiefel/Wussow/Hoffmann, Kraftfahrtversicherung, 10. Aufl. Anm. 22 zu § 7 AKB). Sie wurden jedoch vom Bundesgerichtshof auch anderweit angewendet (vgl. BGH VersR 1975, 752, betreffend die Fahrzeugversicherung). Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Grundgedanken, die auf dem für alle Versicherungszweige geltenden Grundsatz von Treu und Glauben beruhen, nicht auch auf die Hausrat-Versicherung anzuwenden.
2.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die falschen Angaben der Klägerin über den Tag, an dem der von ihr als entwendet angegebene Schmuck zuletzt getragen worden sei, das Aufklärungsinteresse der Beklagten nicht habe gefährden können. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es darauf an, ob der Obliegenheitsverstoß generell geeignet war, das Aufklärungsinteresse des Versicherers zu gefährden. Das ist bei falschen Angaben über den letzten Gebrauch von Schmucksachen zu bejahen, weil nach § 2 Abs. 4 b) VHB Versicherungsschutz für außer Gebrauch befindliche Schmuckstücke nur gewährt wird, wenn sie sich unter besonderem Verschluß befanden und daher falsche Angaben über den letzten Gebrauch des Schmucks generell geeignet sind, das Aufklärungsinteresse des Versicherers zu beeinträchtigen. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht darauf abgestellt, ob im vorliegenden Fall eine konkrete Gefährdung eingetreten ist.
3.
Die Berufung der Beklagten auf ihre Leistungsfreiheit nach § 6 VVG wäre daher nur dann ausgeschlossen, wenn die falschen Angaben der Klägerin über den letzten Gebrauch des Schmucks auf einem lediglich geringen Verschulden beruhen würden. Das Berufungsgericht hat aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes hierzu keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat ausgeführt, die Beklagte könne sich jedenfalls deshalb nicht auf Leistungsfreiheit berufen, weil keine erkennbare Gefährdung des Versicherungsinteresses vorliege. Es wird daher bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu prüfen haben, ob ein geringes Verschulden der Klägerin vorliegt. Die Beweislast für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes obliegt der Klägerin. Das hat das Berufungsgericht verkannt, indem es darauf abgestellt hat, daß keine Anhaltspunkte vorlägen, die zu der Annahme eines schweren Verschuldens der Klägerin im Sinne einer qualifizierten Vorwerfbarkeit des Vorsatzes führen könnten. Außerdem hat es verkannt, daß bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ein geringes Verschulden nur dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH VersR 1976, 383, 384).
Die Sache mußte daher in dem im Urteilstenor aufgezeigten Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Buchholz kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Dr. Grell
Rottmüller
Dehner
Dr. Deinhardt