Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1977, Az.: V ZB 8/75
Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück wegen Briefgrundschulden; Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden im Rahmen einer Berufungsbegründung; Inanspruchnahme aus selbstschuldnerischer Bürgschaft; Zulässiogkeit der Bezugnahme auf eine zu anderen Akten eingereichte Berufungsbegründung; Erlöschen der Hauptforderung durch Aufrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1977
- Aktenzeichen
- V ZB 8/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 04.01.1975
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Hausfrau Ursula W., M., U.
Prozessgegner
S.- und K.bank B.-H. eGmbH,
vertreten durch den Vorstand, Bankkaufleute K. ... und B. G., E.strasse ..., H.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juli 1977
durch
die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Linden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 4. Januar 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 55.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin fordert von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein dieser gehörendes Grundstück wegen zweier Briefgrundschulden. Die Beklagte hat sich für eine von ihrem Ehemann anerkannte Schuld in Höhe von 185.000 DM gegenüber der Klägerin selbstschuldnerisch verbürgt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Einwand der Beklagten, ihr Ehemann habe gegen die anerkannte Schuld mit Schadensersatzansprüchen gegenüber der Klägerin aufgerechnet, die Grundschulden seien demzufolge nicht valutiert, um deswillen für unbegründet gehalten, weil dem Ehemann bei Abgabe des Anerkenntnisses etwaige Schadensersatzansprüche bekannt gewesen seien und er solche Ansprüche dem anerkannten Schuldbetrag deshalb nicht entgegenhalten könne.
Ihre auf Klagabweisung zielende, rechtzeitig eingelegte Berufung hat die Beklagte am Tage des Ablaufs der verlängerten Berufungsbegründungsfrist wie folgt begründet:
"Zur Begründung meines Antrags beziehe ich mich auf meinen Schriftsatz in Sachen 4 U 164/73/5 O 132/73 vom 14.11.73, den ich vollinhaltlich zum Gegenstand meines Vertrags mache. Zu diesem Zwecke füge ich eine Mehrfertigung meines Schriftsatzes vom 14.11.1973 ebenso wie eine Mehrfertigung bzw. Fotokopie des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 12.6.1973 5 O 127/73 bei.
- Anlagen 1 und 2 -
Demgemäß sind die den Grundschulden der Klägerin zugrundeliegenden Forderungen durch die Aufrechnung des Ehemanns der Beklagten erloschen. Die Beklagte hat daher das Recht, die Grundschuld von der Klägerin herauszuverlangen.
Zum Beweisantritt im Schriftsatz der Parallelsache 4 U 164/73 erkläre ich, daß soweit die Beklagte als Zeugin benannt ist, hier ausdrücklich der Ehemann der Beklagten
Herr Walter W., ... M., M. als Zeuge benannt wird.
Da sämtliche Verhandlungen mit der Klägerin bzw. deren Organ Herrn H., gemeinsam geführt wurden.
Das von mir gewählte Verfahren, mich auf den Schriftsatz in der Parallelsache zu beziehen, bitte ich mich wegen der sonst erforderlichen enormen Schreibarbeiten zu entschuldigen."
Das eine Parallelsache betreffende Vorbehaltsurteil 5 O 127/73 (Verurteilung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Zahlung des anerkannten Betrages von 185.000 DM) lag der Berufungsbegründung in Fotokopie bei, nicht dagegen die gleichfalls als Anlage bezeichnete Mehrfertigung eines Schriftsatzes vom 14. November 1973 in Sachen 4 U 164/73. Bei diesem Schriftsatz handelte es sich um die am selben Tag eingebrachte ausführliche Berufungsbegründung in einer weiteren Parallelsache (Klage gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein diesem gehörendes Grundstück bei im übrigen gleichartigem Sachverhalt).
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO genüge.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3
Ziff. 2 ZPO entspricht, wonach die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat, erforderlich ist.
1.
Es stellt sich hier einmal die Frage, ob die in der Berufungsbegründung erklärte Bezugnahme auf die am gleichen Tag bei demselben Gericht eingereichte Berufungsbegründung in einem den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden, sachlich indes gleichgelagerten Rechtsstreit zulässig und wirksam war mit der Folge, daß die dort gegebene eingehende Darlegung der Anfechtungsgründe Bestandteil der Berufungsbegründung im vorliegenden Rechtsstreit wurde. Denn wäre dies zu bejahen, so läge eine wirksame, den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO genügende Begründung vor; ein Eingehen auf die weitere Frage, ob auch ohne Berücksichtigung des in Bezug genommenen Schriftsatzes das sodann verbleibende, oben wiedergegebene Vorbringen noch eine rechtswirksame Begründung darstellt, würde sich dann erübrigen.
Die Bezugnahme auf eine zu anderen Akten eingereichte Berufungsbegründung, wie sie hier in Rede steht, ist bereits vom Reichsgericht - nur - unter der Voraussetzung für zulässig erachtet worden, daß eine beglaubigte Abschrift der in der anderen Sache eingereichten Berufungsbegründung der Rechtsmittelschrift beigefügt ist (RG HRR 1934 Nr. 1560; RG JW 1938, 2983). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof fortgeführt worden (BGHZ 13, 244, 247; LM ZPO § 519 Nr. 52 - MDR 1966, 655; vgl. auch Urteil des Senats vom 10. November 1972 - V ZR 107/70 -).
Der Senat hält aus den in den angeführten Entscheidungen dargelegten Gründen daran fest, daß eine solche Bezugnahme nur dann als zulässig angesehen werden kann, wenn der Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird, in Abschrift beigefügt ist, und zwar unabhängig davon, ob die andere Sache bei demselben Gericht, selbst bei demselben Senat, anhängig ist, teilweise Parteiidentität besteht und die Parteien in den verschiedenen Verfahren durch dieselben Prozeßbevollmächtigten vertreten werden (vgl. das vorerwähnte Urteil BGH NDR 1966, 665). Dazu, ob die Abschrift auch beglaubigt sein muß, braucht im vorliegenden Fall nicht Stellung genommen zu werden.
Die Beschwerdeführerin meint nun zwar, eine Bezugnahme ohne entsprechende Beifügung müsse jedenfalls dann als wirksam angesehen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rechtsmittelschrift sich nicht auf die Erklärung der Bezugnahme beschränke, sondern die Beifügung beabsichtigt, diese Absicht kundgemacht und lediglich ihre Verwirklichung aus irgendwelchen Gründen unterblieben sei. Darauf kann es jedoch nicht ankommen. Insbesondere kann dies nicht aus der von der Beschwerdeführerin angestellten Überlegung hergeleitet werden, das Berufungsgericht hätte Anlaß gehabt, gemäß § 519 a ZPO die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften nachzufordern. Denn im vorliegenden Fall ging es nicht um das Fehlen der - für die vorgeschriebene Zustellung - genügenden Anzahl von beglaubigten Abschriften der Berufungsbegründung, sondern um die Frage, ob die Berufungsbegründung als solche ausreichend war.
2.
War somit die in der Berufungsbegründung enthaltene Bezugnahme nicht zulässig, so kommt es darauf an, ob der danach verbleibende Teil noch eine den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO entsprechende Begründung darstellt. Auch diese Frage ist zu verneinen: Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es liege eine wenn auch knappe, so doch ausreichende Rüge der Verletzung des § 389 BGB vor, kann nicht gefolgt werden.
Die Vorschrift des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO soll Gewähr dafür bieten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, Gericht und Gegner also schon durch die Begründung in klarer Weise darauf hingewiesen werden, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das Urteil angegriffen werden soll. Auf diese Weise soll eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz erreicht werden (BGHZ 7, 170, 173).
Die Begründung muß daher auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, welche konkreten Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach Meinung des Berufungsklägers das angefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen und welche Gesichtspunkte dem entgegengestellt werden. Der Berufungskläger muß demgemäß ersichtlich machen, ob und inwiefern er die Tatsachenfeststellungen und-Würdigung des Vorderrichters als unrichtig oder unvollständig angreifen oder dessen rechtliche Beurteilung oder sein Verfahren bemängeln will (statt vieler BGH LM ZPO § 519 Nr. 24, 38, 59 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung im vorliegenden Falle nicht. Entfällt der in Bezug genommene Schriftsatz, so reduziert sich der verbleibende Inhalt der Berufungsbegründung auf die Sätze: "Demgemäß sind die den Grundschulden der Klägerin zugrunde liegenden Forderungen durch die Aufrechnung des Ehemannes der Beklagten erloschen. Die Beklagte hat daher das Recht, die Grundschuld von der Klägerin herauszuverlangen."
Hierbei wird schon durch die bezugnehmende Einleitung ("demgemäß") deutlich, daß auch die Beklagte selbst diese Sätze nur als Zusammenfassung ihrer zu anderer Sache abgegebenen Berufungsbegründung ansah und nicht als in sich ausreichende Begründung. In der Tat läßt diese Zusammenfassung schon nicht deutlich werden, ob Tatsachenfeststellungen angegriffen werden oder der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entgegengetreten wird, geschweige denn, in welche Richtung die Beanstandungen gehen. Weder das Gericht noch der Gegner wurden durch diesen Vortrag in den Stand gesetzt, sich auf die Prozeßführung der Beklagten im Berufungsverfahren einzustellen. Da die Tatsache eines Schuldanerkenntnisses über 185.000 DM unbestritten war, betraf der eigentliche Streitgegenstand nur die Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen. Von diesem Ausgangspunkt her enthält die Äußerung, es sei wirksam aufgerechnet worden, nichts anderes als die Behauptung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden.
An der Mangelhaftigkeit der Berufungsbegründung ändert schließlich auch der Umstand nichts, daß in ihr noch - an Stelle der Beklagten - der Ehemann der Beklagten als Zeuge benannt wird. Denn auch insoweit wird - ohne Angabe eines Beweisthemas - nur an einen Beweisantritt in dem in Bezug genommenen Schriftsatz angeknüpft. Die Zeugenbenennung stellt lediglich die von der unterschiedlichen Parteistellung her bedingte und gebotene Abwandlung eines in der anderen Sache angetretenen Beweises dar; sie gewinnt ihren Inhalt erst aus der in jener Sache abgegebenen, im vorliegenden Rechtsstreit nicht verwertbaren Berufungsbegründung. Das von der Beschwerdeführerin hier mit ihrer Berufung beabsichtigte Vorgehen wurde dadurch nicht verdeutlicht.
Da nach alledem eine den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO entsprechende Berufungsbegründung nicht vorliegt, erweist sich der angefochtene Beschluß als richtig; die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 55.000 DM festgesetzt.
von der Mühlen
Dr. Eckstein
Zugleich für den in Urlaub befindlichen Prof. Dr. Hagen.
Linden