Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.1977, Az.: 3 StR 248/77
Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit; Stündlicher Mindestabbauwert von 0,1 %o nach medizinischer Erfahrung; Zulässigkeit der Annahme, der Täter habe bei Tatbegehung "mindestens 2,71 %o" Alkohol im Blut gehabt, wenn dieser Wert bei ihm vier Stunden nach der Tatbegehung gemessen wurde; Existenz eines allgemeinen Erfahrungssatzes, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 %o schuldunfähig ist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 248/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 27.01.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Ofenmaurer Johann Hermann Paul H. aus M. an der Ruhr, dort geboren am ... 1925
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Juli 1977
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgericht - Duisburg vom 27. Januar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht (Schwurgerichtskammer) hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat zu dem Rechtsmittel in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 1977 ausgeführt:
"Das Schwurgericht hat seine Auffassung, daß der Angeklagte nicht völlig schuldunfähig gewesen sei, nicht ausreichend begründet. Nach seinen Feststellungen enthielt die dem Angeklagten etwa vier Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 2,71 %o (UA S. 9). Daß der Angeklagte noch nach der Tat Alkohol getrunken hat, wird im Urteil nicht gesagt. Bei dieser Sachlage ist es verfehlt, wenn das Schwurgericht davon ausgeht, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit "mindestens 2,71 %o" betragen habe (UA S. 9, 12). Nach medizinischer Erfahrung beträgt der stündliche "Mindest" abbauwert 0,1 %o. Da hier die Alkoholresorption zur Tatzeit abgeschlossen war - der Angeklagte hatte nach dem letzten Alkoholgenuß zunächst seinen Mittagsschlaf gehalten (UA S. 7) -, muß der etwa vier Stunden nach der Tat (vgl. UA S. 7, 9) festgestellte Blutalkoholwert um "mindestens" 0,4 %o erhöht werden. Er lag somit bei mindestens 3,11 %o. Nach medizinischer Erfahrung sind aber selbst trinkgewohnte Personen ab einem Blutalkoholgehalt von 3 %o regelmäßig schuldunfähig (BGH, Urteil vom 1. März 1977 - 1 StR 844/76 - mit weiteren Nachweisen). Hier kommt hinzu, daß bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht von den "Mindest"-, sondern von den "Hochst"- werten auszugehen ist (BGH VRS 23, 209, 211). Die Abbauwerte können aber bis zu 0,29 %o pro Stunde erreichen (BGH a.a.O.). Danach muß angenommen werden, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit deutlich über 3 %o gelegen hat.
Nun ist es allerdings richtig, daß die Höhe des Blutalkoholspiegels für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht allein ausschlaggebend ist, wie es auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 %o schuldunfähig ist (BGH GA 1974, 344). Entscheidend ist vielmehr, wie auch das Schwurgericht ausgeführt hat (UA S. 13), die Prüfung aller äußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung. Diese umfassende Prüfung hat das Schwurgericht aber nicht angestellt. So hat es den sehr wesentlichen Umstand, daß neben erheblicher Alkoholisierung bei dem Angeklagten auch ein starker Affekt vorgelegen hat, nur nebenher erwähnt und stattdessen auf solche Umstände abgestellt, die bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nur zusätzlich und auch dann nur mit größter Vorsicht als Beweisanzeichen gewertet werden dürfen wie das "sachgerechte und vernünftige Verhalten" des Angeklagten, sein im wesentlichen ungetrübtes Erinnerungsvermögen und sein von groben Ausfallerscheinungen freies äußeres Erscheinungsbild (UA S. 13). Diesen Umständen kommt für die Frage der Schuldfähigkeit nur ein begrenzter Beweiswert zu, weil die Möglichkeit besteht, daß der Täter im Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlung erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH VRS 23, 209, 211). Ob das Schwurgericht dies bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hinreichend bedacht hat, kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden. Das Urteil muß nach alledem aufgehoben werden."
Dem tritt der Senat mit dem Hinweis bei, daß bei Tötungsdelikten die Schwelle für den Wegfall der Steuerungsfähigkeit besonders hoch anzusetzen ist.
Dr. Wiefels
Pikart
Neifer
Träger