Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.1977, Az.: 3 StR 208/77
Abhängigkeit des Rücktritts vom Versuch von den Vorstellungen des Täters über die ins Auge gefasste Tathandlung; Rücktritt vom Versuch des Totschlags durch Beendigung der Tatausführung nach wiederholten Schlägen auf den Kopf des Opfers mit einem schweren Schemel; Erfordernis der Erörterung der Frage weshalb der Täter mit der Tatausführung aufhörte für die Bejahung eines Rücktritts vom Versuch; Beendigung des Versuchs wenn der Täter über die Wirkung seines bisherigen Tuns im Zweifel ist und den Eintritt des Erfolgs noch für möglich hält
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 208/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 27.01.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Hans Heinrich V. aus Ve., geboren am ... 1927 in E.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 6. Juli 1977
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Januar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Das Landgericht hat es versäumt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts schlug der Angeklagte in einem Wutanfall, möglicherweise aus Eifersucht, mit einem Schemel mehrmals auf die mit ihm zusammenlebende Frau F.-B. ein. Durch die mit großer Wucht geführten Schläge - mindestens drei - erlitt das Opfer schwere Verletzungen und Prellungen an Kopf, Rücken, Unterarmen und Händen. Der Angeklagte, der beim Zuschlagen wiederholt rief: "Ich schlag dich kaputt", war sich hierbei darüber klar, "daß die schwere und scharfkantige Schemelplatte beim Auftreffen am Kopf der Zeugin tödliche Verletzungen hervorrufen könne, und nahm diese Möglichkeit billigend in Kauf" (UA S. 11). Er ließ von Frau F.-B. ab, als sich die Sitzplatte des Schemels von dem metallenen, vierfüßigen Untergestell gelöst hatte. Das Opfer, mindestens stark benommen, konnte sich ins Badezimmer schleppen, wohin der Angeklagte folgte. Was er dort zu F.-B. sagte, ließ sich nicht feststellen. Diese verließ anschließend die Wohnung. Sie konnte mit Hilfe Dritter alsbald ins Krankenhaus gebracht werden.
Nach diesem Sachverhalt kommt zwar eine Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht, denn der Angeklagte hat, wenn der Versuch der Tötung beendet war, den für möglich gehaltenen Erfolg seiner Tat nicht durch eigenes Bemühen abzuwenden versucht. Dagegen scheidet ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht ohne weiteres aus. Die Freiwilligkeit der Tataufgabe könnte jedenfalls nach den Feststellungen im Urteil kaum in Zweifel gezogen werden. Das Ablösen der Sitzplatte des Schemels von seinem Untergestell war ersichtlich kein Grund, der den Angeklagten hätte hindern können, nunmehr mit dem möglicherweise noch gefährlicheren metallenen "Werkzeug" auf das Opfer weiter einzuschlagen. Für die Annahme eines Rücktritts kommt es daher entscheidend darauf an, ob der Versuch nach dem letzten Schlag beendet war. Dies wiederum aber hängt von den Vorstellungen des Täters über die ins Auge gefaßte Tathandlung ab (vgl. BGHSt 22, 330, 332 ff).
Von welchen Vorstellungen der Angeklagte sich hat leiten lassen, als er mit dem Schlagen begann, hat das Schwurgericht nicht ausdrücklich festgestellt. Nach dem Urteilszusammenhang liegt es allerdings nahe anzunehmen, daß er am Anfang der Tat, die dem Augenblick entsprang (UA S. 22), überhaupt keinen Plan hatte, sondern plötzlich und wahllos zuschlug. Dann aber hätte es zumindest der Erörterung bedurft, wie der Angeklagte nach dem letzten Schlag die Wirkung seines bisherigen Tuns einschätzte und warum er nicht mehr weiter zuschlug (BGH a.a.O.). Dabei könnte von Bedeutung sein, daß das Opfer, vom Angeklagten wohl bemerkt, die Schläge teilweise mit dem schützend über den Kopf erhobenen Unterarmen mildern oder auffangen konnte und daß anschließend der Angeklagte versuchte, die sich aufrichtende und sich ins Badezimmer schleppende Verletzte dort anzusprechen (UA S. 11, 12).
Daß der Angeklagte sich zum Kerngeschehen der Tat nicht geäußert hat, enthob das Schwurgericht nicht seiner Verpflichtung, diesen Fragen nachzugehen und das Ergebnis seiner Prüfung im Urteil festzuhalten. Das Schweigen des Tatrichters zu diesem Punkt ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Entscheidung führt. Für die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen, daß der Versuch allerdings auch dann beendet, ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB also nicht mehr mögich ist, wenn der Täter über die Wirkung seines bisherigen Tuns im Zweifel ist und den Eintritt des Erfolgs noch für möglich hält (BGH a.a.O.).
Dr. Wiefels
Pikart
Neifer
Träger