Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.1977, Az.: 1 StR 258/77
Einbeziehung einer Nachtragsanklage in das Verfahren ohne Zustimmung des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 258/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 06.12.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bandendiebstahl u.a.
Prozessführer
1. Autoverkäufer Siegfried M. aus Dü., geboren am ... 1943 in B./P.,
2. Kaufmännischer Lehrling Albert M. aus Gerhausen, geboren am ... 1954 in U./D.,
3. Viehhändler und Metzger Richard Wi. aus H., Kreis Re., geboren am ... 1937 in Pü. (CSSR).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 5. Juli 1977
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten Albert M. gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 6. Dezember 1976 wird das Verfahren, soweit es ihn betrifft, im Fall II 4 der Urteilsgründe eingestellt. Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer wird hiernach dahin beschränkt, daß er wegen 9 Vergehen des Bandendiebstahls und eines Vergehens des gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- II.
Die Revisionen der Angeklagten Siegfried M. und Richard Wi. gegen das vorgenannte Urteil sowie die sofortige Beschwerde des Angeklagten Richard Wi. gegen Kostenentscheidung und Bewährungsauflage werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.
Gründe
Die Rüge des Angeklagten Albert M., das Landgericht habe die in der Hauptverhandlung erhobene Nachtragsanklage zu Fall II 4 der Urteilsgründe (Viehdiebstahl in St.) in das Verfahren einbezogen, obgleich der Angeklagte dem nicht zugestimmt habe, ist begründet. Die nach § 266 Abs. 1 StPO zu erteilende Zustimmung gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (§ 273 StPO), die nur durch das Protokoll bewiesen werden können (§ 274 StPO; vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 266 Anm. 6). Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Einbeziehung der Nachtragsanklage in das Verfahren nicht zugestimmt worden. Damit liegt zwar kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis (BGH, Urteil vom 24. April 1956 - 5 StR 92/76; KMR Müller/Sax § 266 StPO Anm. 6), wohl aber ein die Verfahrensvoraussetzungen eng berührender Verfahrensverstoß vor, der insoweit die Einstellung des Verfahrens und eine entsprechende Beschränkung des Schuldspruchs rechtfertigt. Da es sich nur um den Wegfall einer verhältnsismäßig geringfügigen Einzeltat mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten handelt, die gegenüber den weiteren Straftaten nicht ins Gewicht fällt, bleibt der Gesamtstrafausspruch unberührt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben. Auch die mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Entscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die weitergehenden Rechtsmittel unterliegen daher der Verwerfung.
Loesdau
Mösl
Pikart
Neifer