Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1977, Az.: 4 StR 198/77
Erfordernis der Anwesenheit eines Angeklagten in der Hauptverhandlung; Möglichkeit eigenmächtigen Fernbleibens bei in Untersuchungshaft befindlichem Angeklagten; Zulässigkeit des Absehens von einer zwangsweisen Vorführung; Berücksichtigung einer angedrohten Selbstschädigung oder Fremdschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1977
- Aktenzeichen
- 4 StR 198/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 03.12.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1977, 570-571
- MDR 1977, 856-857 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1928-1929 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 251-254 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Wilfried Küper)
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Klaus-Peter V. aus D., geboren am ... 1945 in C.-R., zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
§ 231 Abs. 2 StPO ist in aller Regel nur anwendbar, wenn sich der Angeklagte auf freiem Fuß befindet.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Juni 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr. Dr. Spiegel Albrecht Mayer Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus D. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß die Hauptverhandlung zeitweise in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat (§§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1 Satz 1, 337, 338 Nr. 5 StPO).
Der aus der Haft vorgeführte Angeklagte gab am dritten Verhandlungstag (25. November 1976) zu erkennen, daß er an der weiteren Verhandlung nicht mehr teilnehmen wolle. Er begab sich zum Ausgang des Sitzungssaales, wo er auf Anordnung des Vorsitzenden zunächst festgehalten wurde. Seinem Verteidiger und den Wachtmeistern erklärte er, er lasse sich auch mit Gewalt nicht mehr vorführen; im Falle einer Gewaltanwendung werde er sich töten und "einen anderen noch mitnehmen". Auf sein Verlangen wurde er sodann in die Justizvollzugsanstalt zurückgebracht. Das Schwurgericht setzte nach Anhörung der Prozeßbeteiligten und Verkündung eines Beschlusses nach § 231 Abs. 2 StPO die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fort. Der Justizvollzugsanstalt teilte der Vorsitzende mit, daß der Angeklagte zum nächsten Termin am 29. November 1976 erneut vorgeführt werden solle, "und zwar zunächst ohne Zwangsmaßnahmen"; falls durch den Angeklagten Schwierigkeiten entstehen sollten, sei eine Vernehmung der zuständigen Beamten in der Hauptverhandlung vorgesehen.
Bei Beginn dieses nächsten (vierten) Verhandlungstages war der Angeklagte nicht erschienen. Die Justizvollzugsanstalt hatte zuvor mitgeteilt, daß er sich nicht vorführen lasse. Nach Anhörung von zwei Beamten der Anstalt und der Beteiligten verkündete das Schwurgericht folgenden Beschluß:
"Nach der Vernehmung der Zeugen W. und B. steht zur Überzeugung des Schwurgerichts fest, daß der Angeklagte unter eindeutiger Bezugnahme auf sein Verhalten am 25.11.1976 bei dem heutigen Vorführungsversuch kategorisch eine Vorführung zur Hauptverhandlung weiter ablehnt und erklärt hat, er würde sich auch gegen eine gewaltsame Vorführung zur Wehr setzen.
Bei dieser Sachlage wird unter Abwägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von einer zwangsweisen, kaum durchsetzbaren Vorführung des Angeklagten abgesehen, da für die Schlußvorträge und die Gewährung des letzten Wortes die weitere Anwesenheit des Angeklagten gemäß § 231 Abs. 2 StPO nicht für erforderlich gehalten wird."
Am folgenden letzten Verhandlungstag ließ der Angeklagte sich dann wieder vorführen.
Die Strafprozeßordnung wird von dem Grundsatz beherrscht, daß die ständige Anwesenheit des Angeklagten sowohl im Interesse der eigenen Verteidigung als auch der Wahrheitsermittlung während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung notwendig ist (§§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 26, 84, 90). Die Voraussetzungen für ein Verhandeln ohne den Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO lagen nicht vor. Diese eng auszulegende Bestimmung (BGHSt 3, 187, 190; 19, 144, 148) ist nur dann anwendbar, wenn der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig fernbleibt (BGHSt 10, 304, 305). In der Rechtsprechung (RGSt 58, 149, 150; BGHSt 25, 317; BGH, Beschluß vom 22. April 1976 - 2 StR 158/76; OLG Hamburg GA 1961, 177) ist anerkannt, daß ein in Haft befindlicher Angeklagter eine solche "Machtposition", aus eigenen Stücken dem Termin fernzubleiben, nicht besitzt. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Während der in Freiheit befindliche Angeklagte, sofern seine Anwesenheit im Termin mit den Zwangsmitteln des § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht erreicht werden kann, ohne die Regelung des § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich die Macht besäße, die Durchführung der Hauptverhandlung oder jedenfalls ihren Abschluß zu vereiteln, kann der in Haft befindliche Angeklagte zwar auch den Wunsch und den Willen äußern, der Verhandlung fernzubleiben, eine Verwirklichung dieses Entschlusses ist ihm jedoch letztlich nicht möglich, da das Gericht sein Erscheinen notfalls jederzeit zwangsweise durchsetzen kann. Durch die Anordnung der Untersuchungshaft soll gerade gewährleistet werden, daß der Angeklagte dem Gericht bei Ausübung seiner Justizgewährungspflicht ständig zur Verfügung steht und so ein geordneter Verfahrensablauf verbürgt ist.
Wenn auch die Anwesenheitspflicht des Angeklagten als bestmögliche Sicherstellung des rechtlichen Gehörs im Sinne eines Anwesenheitsrechts in erster Linie der prozessualen Fürsorge für den Angeklagten dient (vgl. Rieß JZ 1975, 265, 267), so ist diese Regelung doch - mit Ausnahme des geschilderten Falles des nicht verhafteten Angeklagten - nicht in der Weise seiner Verfügungsgewalt unterstellt, daß auch der verhaftete Angeklagte eine gewisse zu berücksichtigende Eigenmacht entfalten könnte (aA Küper NJW 1974, 2218). Anders als der in Freiheit befindliche Angeklagte wird der verhaftete aus Gründen, die mit der Freiheitsentziehung zusammenhängen, nicht selten stimmungsmäßigen Einflüssen unterworfen sein, die auf seine Entscheidung einwirken. So wird oft ungewiß bleiben, ob er die Tragweite seiner jeweiligen Entscheidung, an der Hauptverhandlung nicht teilzunehmen, überblickt.
Es ist deshalb auch in Fällen, in denen sich der verhaftete Angeklagte ernstlich weigert, sich zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorführen zu lassen, regelmäßig - nicht zuletzt in seinem eigenen Interesse - eine zwangsweise Vorführung in die Wege zu leiten und durchzuführen. Von vornherein von Zwangsmaßnahmen abzusehen ist jedenfalls bei erst angekündigter Weigerung nicht zulässig. Angedrohten Selbst- oder Fremdschädigungen kann erfahrungsgemäß, wie auch sonst im Vollzug, mit geeigneten Maßnahmen hinreichend wirksam begegnet werden.
Wenn der zwangsweise vorgeführte Angeklagte dann durch sein Verhalten im Gerichtssaal eine Maßnahme nach den §§ 177 GVG, 231 b StPO auslöst, hat er allerdings sein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung verwirkt. Nach diesen Vorschriften wollte das Schwurgericht im vorliegenden Falle aber ersichtlich nicht verfahren; denn der Vorsitzende hat, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, den Angeklagten nicht über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung während seiner Abwesenheit unterrichtet, nachdem dieser sich am letzten Verhandlungstag wieder hatte vorführen lassen (vgl. BGHSt 25, 317, 320). Danach kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 177 GVG gegeben waren.
Nur eine solche klare Regelung ist mit den Bedürfnissen der Praxis vereinbar. Eine jeweilige Prüfung, ob für die Weigerung billigenswerte Gründe bestehen, welche die Anwesenheitspflicht im Einzelfall zurücktreten lassen, würde eine vermeidbare Unsicherheit in die Rechtsprechung tragen.
Erst wenn das Gericht alle nach den Umständen und der Bedeutung der Sache zumutbaren Mittel versucht hat und weitere Zwangsmittel wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit ausscheiden, entfällt seine Verpflichtung, die Anwesenheit des Angeklagten sicherzustellen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl., § 231 Rnr. 22 und JR 1975, 76).
Das Urteil unterliegt somit der Aufhebung. Einer Erörterung der Sachrüge bedarf es deshalb nicht mehr.
Börtzler
Spiegel
Mayer
Zipfel