Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1977, Az.: IV ZR 128/75
Feststellung der Eintrittspflicht des Unfallversicherers; Unfall als Ursache für eine Gesundheitsbeschädigung des Versicherungsnehmers; Unfall als Ursache für den Tod des Versicherungsnehmers; Der Unfallbegriff; Tod durch Ertrinken als Unfalltod; Leistungspflicht des Versicherungsgebers aus einer Unfallzusatzversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1977
- Aktenzeichen
- IV ZR 128/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 16.05.1975
- LG Lüneburg
Fundstelle
- MDR 1977, 921 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
D.-Lebensversicherungsverein a.G., S.allee ..., K.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand: Hermann L. (Vorsitzender). Dr. Clemens
Sc., Joachim R. Karl G. und Peter Gr.
Prozessgegner
Witwe Hannelore N., Kü.berg ..., B.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Feststellung der Eintrittspflicht des Unfall (- zusatz -) Versicherers genügt es, daß der Tatrichter die Überzeugung erlangt hat, als Ursache für die Gesundheitsbeschädigung (oder den Tod) des Versicherungsnehmers kämen nur solche Geschehensabläufe in Betracht, die den Unfallbegriff erfüllen. Ein bestimmtes Unfallgeschehen braucht der Tatrichter nicht festzustellen.
- b)
Der Tod durch Ertrinken ist ein Unfalltod, ohne daß es dabei auf die Ursachen des Ertrinkens ankäme.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 1975 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des Kapitäns Klaus N., der durch Beschluß des Amtsgerichts Uelzen vom 20. Februar 1974 für tot erklärt worden ist. Als Todeszeitpunkt ist der 18. Dezember 1972, 3.00 Uhr morgens, festgestellt worden. Um diese Zeit hatte sich Kapitän N. mit dem von ihm geführten Tankschiff auf der Fahrt von Singapur zum Persischen Golf befunden. Kurz nach Mitternacht war er auf dem Schiff zuletzt gesehen worden. Seither ist er verschollen. Sein Schicksal hat sich nicht aufklären lassen.
Der Ehemann der Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherungsverein drei Lebensversicherungen mit der Vereinbarung abgeschlossen, daß im Falle eines Unfalltodes die doppelte Versicherungssumme auszuzahlen sei (Unfall-Zusatzversicherung). Die Versicherungssumme betrug bei den zwei ersten, im Mai 1958 und Oktober 1961 abgeschlossenen Versicherungsverträgen je 10.000 DM, bei dem dritten, im August 1972 abgeschlossenen Versicherungsvertrag 50.000 DM. Der Beklagte hat der Klägerin die einfache Lebensversieherungssumme von 70.000 DM gezahlt; er weigert sich jedoch, die von der Klägerin beanspruchten weiteren 70.000 DM aus der Unfall-Zusatzversicherung zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die von dem Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Bei einer Unfall-(Zusatz)-Versicherung muß der Anspruchsberechtigte nachweisen, daß ein Unfall vorgelegen hat, d.h., daß der Versicherte "durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung" (bzw. den Tod) erlitten hat (vgl. dazu § 2 Ziff. 1 der Besonderen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Unfall-Zusatzversicherung). Dagegen braucht der Anspruchsberechtigte nicht die Ursachen und den Verlauf des Unfalls zu beweisen (vgl. RG Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1932, 150; Prölss/Martin, VVG, 20. Aufl., § 182 Anm, 3 f). Zur Verurteilung des Unfall-(Zusatz)-Versicherers genügt es demnach, daß der Tatrichter die Überzeugung erlangt, als Ursache für die Gesundheitsbeschädigung oder den Tod des Versicherungsnehmers kämen nur solche Geschehensabläufe ernsthaft in Betracht, die den Unfallbegriff der maßgeblichen Versicherungsbedingungen erfüllen. Ein bestimmtes Unfallgeschehen braucht der Tatricher (entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf VersR 1957, 282) nicht festzustellen.
Die der Klägerin obliegende Beweisführung wird ihr durch mehrere gesetzliche Vermutungen erleichtert. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Verschollenheitsgesetzes begründet die Todeserklärung die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Todeserklärungsbeschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Die Klägerin braucht daher die Möglichkeit nicht auszuräumen, daß ihr Ehemann das Schiff heimlich verlassen habe, noch lebe oder zu einem späteren Zeitpunkt verstorben sei. Gemäß § 180 a VVG ist weiterhin zugunsten der Klägerin zu vermuten, daß der Tod ihres Ehemannes ein unfreiwilliger war. Beweis für einen Selbstmord des Versicherungsnehmers hat der Beklagte nicht angetreten. Bei der Prüfung der denkbaren Geschehensabläufe, die als Ursache für den Tod des Ehemanns der Klägerin in Frage kommen, muß deshalb die Möglichkeit eines Selbstmords außer Betracht gelassen werden.
Das Berufungsgericht hatte demnach nur folgende theoretisch denkbaren Todesursachen zu prüfen:
1.
Der Ehemann der Klägerin könnte eines natürlichen Todes gestorben und dann entweder von Besatzungsmitgliedern über Bord geworfen oder ohne Zutun eines Besatzungsmitglieds von Bord gefallen sein. Das Berufungsgericht sieht diese beiden Möglichkeiten als zu fernliegend an. Es ist also, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus S. 7 Abs. 2 des Berufungsurteils, ergibt, der Ansicht, daß der Versicherungsnehmer mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht auf diese Weise ums Leben gekommen ist. Diese Beurteilung liegt auf tatrichterlichem Gebiet; sie läßt weder einen Rechtsfehler noch einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen.
Gegenüber den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht geltend gemacht werden, die Besatzung (oder einzelne Besatzungsmitglieder) hätten möglicherweise den Leichnam des eines natürlichen Todes gestorbenen Kapitäns über Bord geworfen, um lästigen Nachfragen und Untersuchungen im nächsten Hafen oder in der Heimat zu entgehen. Der Tatrichter durfte mit Recht davon ausgehen, daß das geheimnisvolle Verschwinden eines Kapitäns weit eher Verdacht erwecken und Anlaß zu Nachfragen und Untersuchungen geben konnte als die ordnungsgemäße Feststellung eines auf hoher See eingetretenen natürlichen Todes. Das gleiche gilt auch für die Annahme, der Leichnam des Kapitäns sei versteckt und später heimlich an Land gebracht worden.
2.
Der Versicherungsnehmer könnte den Versuch unternommen haben, das Schiff schwimmend oder in einem Boot zu verlassen, und dabei ertrunken sein. Diese beiden Möglichkeiten sind in einem so hohen Grade unwahrscheinlich, daß sich das Berufungsgericht mit ihnen nicht auseinanderzusetzen brauchte. Wenn der Versicherungsnehmer das Schiff mit einem Boot verlassen hätte, wäre dessen Verschwinden bei der am 18. Dezember 1972 angestellten Nachsuchung von der Schiffsbesatzung bemerkt und auch gemeldet worden. Ein Versuch, vom Schiff aus schwimmend das Land zu erreichen, wäre aber offensichtlich aussichtslos gewesen, da sich der Tanker in der Nacht vom 17. zum 18. Dezember 1972 unstreitig mindestens 15 Seemeilen vom Land entfernt befand. Im übrigen hätte auch in diesen beiden Fällen ein Unfalltod vorgelegen (vgl. Prölss, VVG 20. Aufl, § 182, Anm. 3 a).
3.
Es verbleiben sonach nach der Überzeugung des Tatrichters nur zwei Möglichkeiten: Der Ehemann der Klägerin kann aus irgendeinem Grunde ins Meer gefallen und ertrunken oder er kann bei einer Meuterei getötet worden sein. Das Berufungsgericht hält beide Geschehensabläufe für möglich. Die Revision wendet sich gegen die Annahme, der Ehemann der Klägerin könnte von Bord gefallen sein; sie meint, daß dies bei den gegebenen Umständen praktisch undenkbar sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Angriff gegen das Berufungsurteil sachlich begründet ist und ob der Beklagte mit ihm in der Revisionsinstanz gehört werden kann. Denn wenn man die Möglichkeit, daß der Versicherungsnehmer von Bord gefallen und ertrunken sein könnte, ausscheidet, bliebe als einzige in Betracht kommende Todesursache die Tötung durch Mitglieder der Besatzung. In diesem Falle wäre aber der Beklagte ebenso wie im Falle eines unbeabsichtigten Todes durch Ertrinken zur Zahlung der Entschädigung aus der Unfall-Zusatzversicherung verpflichtet.
Die Leistungspflicht des Beklagten aus der Unfall-Zusatzversicherung wäre allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer infolge eines Schlaganfalls, infolge einer Ohnmacht oder infolge von Trunkenheit über Bord gefallen und dann ertrunken wäre (§ 3 Ziff. 1 d der Besonderen Versicherungsbedingungen). Dennoch braucht die Klägerin, um ihrer Beweispflicht zu genügen, die Möglichkeit eines derartigen Geschehensablaufs nicht auszuräumen; denn auch in einem solchen Fall läge, wie sich insbesondere aus der Fassung von § 3 Ziff. 1 d ergibt, begrifflich ein Unfall vor, für den lediglich durch eine Sonderbestimmung der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Die Klägerin hat aber, um ihren Anspruch auf Leistungen aus der Unfall-Zusatzversicherung zu begründen, nur das Vorliegen eines Unfalltodes nachzuweisen; für das Vorliegen besonderer Versicherungsausschlüsse trägt der Beklagte die Beweislast (RG Juristische Rundschau für die Privatversicherung, 1932, 150). Dieser hat jedoch insoweit noch nicht einmal konkrete Tatsachen behauptet, geschweige denn Beweis angetreten.
Mit der Möglichkeit, daß der Ehemann der Klägerin infolge von Kreislauf- oder Gleichgewichtsstörungen bei vollem Bewußtsein über Bord gefallen sein könnte, brauchte sich das Berufungsgericht nicht auseinanderzusetzen; denn auch in diesem Falle wäre die Beklagte voll leistungspflichtig. Der Tod durch Ertrinken ist immer ein Unfalltod im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen, ohne daß es dabei auf die Ursachen des Ertrinkens ankäme (so mit Recht Prölss, VVG 20. Aufl., § 182 Anm. 3 a; Eichelmann VersR 72, 411; OLG Celle, Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts für die Privatversicherung 1934, Nr. 2687; a.A. OLG Dresden, ebenda 1933, Nr. 2594; KG in Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1936, 219).
Ebensowenig käme es dann, wenn der Versicherungsnehmer von der Besatzung getötet worden sein sollte, für die Frage des Unfalltodes darauf an, ob die Besatzung rechtswidrig oder in Notwehr gehandelt hat. Zwar werden nach § 3 Ziff. 1 b Unfälle, die der Versicherte infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des Versuchs von Verbrechen oder Vergehen erleidet, von der Unfall-Zusatzversicherung nicht gedeckt. Auch hier handelt es sich jedoch nicht um ein Element des Unfallbegriffs, sondern um einen besonderen Versicherungsausschluß, für dessen Vorliegen der Versicherer beweispflichtig ist. Dafür, daß der Ehemann der Klägerin Besatzungsmitglieder in rechtswidriger und strafbarer Weise angegriffen hätte, hat der Beklagte keinen Beweis angetreten; dies ist auch den Umständen nach unwahrscheinlich.
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner