Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1977, Az.: 5 StR 270/77
Beschränkung der Strafaussetzung nach § 21 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG); Ermessensspielraum des Tatrichters bei der Bestimmung eines außergewöhnlichen Falls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1977
- Aktenzeichen
- 5 StR 270/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 19.01.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Raub in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung
Prozessgegner
1. Arbeiter Wolfgang G. aus B., dort geboren am ... 1955
2. Auszubildender (Fleischer) Hartmut S. aus B., dort geboren am ... 1960
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Juni 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19. Januar 1977 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der im Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen beider Angeklagter werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, daß bei beiden Angeklagten die Vollstreckung der Jugendstrafen von je zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Rechtfertigungsschrift und Begründung des Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht Braunschweig, der sich der Generalbundesanwalt angeschlossen hat, verneinen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JGG, das Vorliegen eines "außengewöhnlichen Falles". Insbesondere beanstanden sie Einzelausführungen der angefochtenen Entscheidung.
Der Senat teilt die Bedenken nicht. Der Revision ist zuzugeben, daß es sich hier um einen Grenzfall handelt. Das aber hat der Tatrichter auch erkannt. Seine Darlegungen, mit denen er die Strafaussetzung zur Bewährung begründet, sind unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Insbesondere ist nicht zu besorgen, daß er den Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 21 Abs. 2 JGG verkannt haben könnte. Die Urteilsgründe sprechen wiederholt und ausdrücklich von den "besonderen Umständen", die sowohl "in der Tat" (UA S. 12/13) als auch "in der Persönlichkeit des Angeklagten" (UA S. 13) zu finden sind.
Vom richtigen Standpunkt ist die angefochtene Entscheidung also ausgegangen.
Daß die Strafaussetzung nach § 21 Abs. 2 JGG auf Fälle ganz besonderer Konfliktslagen beschränkt sei, ergibt das Gesetz nicht. Wie der Bundesgerichtshof zu der vergleichbaren Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB bereits hervorgehoben hat, kann eine Beschränkung auf solche Fälle auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnommen werden (BGH NJW 1977, 639; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; 5 StR 424/75 vom 23. September 1975). Der Hinweis auf das Fehlen einer "besonderen Konfliktslage" vermag der Revision daher im vorliegenden Falle ebenfalls nicht zum Erfolge zu verhelfen.
Entsprechendes gilt für ihre Auseinerandersetzung mit den einzelnen "Umständen", die das Urteil für den Ausnahmecharakter des vorliegenden Falles anführt. Sie mögen für sich genommen nicht von besonderer Bedeutung sein. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an. "Die Bedeutung des 'Besonderen' kann ein einzelner Umstand nur auf der Grundlage und in der Verschränkung aller Umstände des Einzelfalls erlangen. Infolgedessen kann das Werturteil des Tatrichters, es handele sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die es sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist. ... In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren. Das folgt aus der Ermessensfreiheit, die sich aus der Unbestimmtheit und Fallbezogenheit des Begriffs der 'besonderen Umstände' ergibt" (BGH NJW 1977, 639).
Für einen Ermessensmißbrauch oder einen anderen rechtlich beachtlichen Ermessensfehler geben die Urteilsgründe hier keinen Anhalt. Es wäre verfehlt, insoweit ausschließlich an ihrem Wortlaut festzuhalten. Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die ihnen gleichstehen, ist häufig der unmittelbare Eindruck von den Angeklagten entscheidend. Dieser Eindruck wird nicht nur die Beurteilung der in ihrer Persönlichkeit liegenden besonderen Umstände bestimmen, sondern auch die Wertung der Beweggründe und damit der in der Tat zu findenden besonderen Umstände. So war es auch hier. Die Jugendkammer beruft sich ausdrücklich auf den "Eindruck", den sie "von den Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat" (UA S. 13). So gelangt sie "in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe" (bei dem Angeklagten S. mußte auch die vorzügliche Beurteilung durch den Lehrherrn bedeutungsvoll sein - UA S. 4) zu der von der Revision vergeblich beanstandeten Folgerung, daß "eine straffe Bewährungsaufsicht eine günstigere und nachhaltigere erzieherische Beeinflussung der Angeklagten verspricht als der Vollzug der Jugendstrafen" (UA S. 13). Auch damit folgt sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach "die erzieherische Wirkung der Rechtsfolgen der Tat für den Jugendlichen auch bei der Entscheidung nach § 21 Abs. 2 JGG mehr im Vordergrund stehen soll" (BGH NJW 1972, 1905). Der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung ist "als ein die Strafaussetzung hindernder Umstand in § 21 JGG" - und zwar im Gegensatz zu § 56 Abs. 3 StGB - "jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeführt" (BGH a.a.O.).
Schließlich hat der Tatrichter seine angefochtene Entscheidung auch nicht auf eine rechtlich unzulässige Erwägung gestützt. Das Urteil stellt den "Anspruch auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz des Eigentums" bei Homosexuellen keineswegs in Frage; auch billigt es nicht die "Geringschätzung" des Opfers. Die beanstandeten Ausführungen besagen nur, daß eine - wenn auch ungerechtfertigte, so doch "weit verbreitete" - "gesellschaftliche Herabsetzung von Homosexuellen" in den noch unreifen Angeklagten "unterschwellig" eine "Geringschätzung dieser Gruppe begünstigt" hat (UA S. 13). Darin ist kein Rechtsmangel zu finden. Daß in nicht unbeträchtlichem Umfange die öffentliche Meinung noch immer geneigt ist, Homosexuelle herabzusetzen, kann nur bedauert, aber nicht ernsthaft bestritten werden. Auch liegt nahe, daß solcher von den Erwachsenen geschaffenen und bestimmten Fehleinschätzung sich insbesondere Jugendliche schwer entziehen können. Das aber ist ihnen nicht vorzuwerfen, vermag vielmehr, sie zu entlasten. Nur dies wollte der Tatrichter sagen. Er bringt damit eine Überlegung zum Ausdruck, die weder gegen Denkgesetze verstößt noch im Bereich des Jugendstrafrechts unangebracht ist.
Nach alldem ist die Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung hier mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Schmidt
Herrmann
Fuhrmann
Horstkotte