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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1977, Az.: 1 StR 273/77

Voraussetzungen für das Setzen der Beweiswürdigung des Angeklagten an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatgerichts ; Voraussetzungen der Mittäterschaft für den Tatbestand der Vergewaltigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1977
Aktenzeichen
1 StR 273/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schweinfurt - 22.12.1976

Fundstellen

  • BGHSt 27, 205 - 207
  • JZ 1977, 527
  • MDR 1977, 766-767 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1829 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1828

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Kellner Josef K. aus Kü., geboren am ... 1943 in O. (U.), zur Zeit in Haft

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft bei der Vergewaltigung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Juni 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten Josef K. gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 22. Dezember 1976 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Josef K. wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.

2

I.

Das Vorbringen des Angeklagten, das sich weitgehend darin erschöpft, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatgerichts zu setzen, ist offensichtlich unbegründet.

3

II.

Der Sachverhalt gibt Anlaß zur Erörterung der Frage, ob der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung verurteilt werden durfte, obwohl er lediglich ein Bein des Opfers festhielt, um den Mitangeklagten den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen, und selbst den Beischlaf weder vollzog noch vollziehen wollte.

4

1.

Nach früherem Recht bestünden gegen die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifende Bedenken. Denn in der vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) geltenden Fassung des § 177 Abs. 1 StGB ließ die Umschreibung des strafbaren Verhaltens kaum eine andere als die vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung zu, daß für die gemeinschaftliche Verwirklichung des Tatbestands der Notzucht die generellen Voraussetzungen der Mittäterschaft (vgl. dazu BGH, Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77 - mit weiteren Nachweisen) uneingeschränkt gelten. Wer einen Tatbeitrag auf der Grundlage gemeinsamen Wollens leistete, war Mittäter nur, wenn er die gesamte zweiaktige Tat als eigene wollte (BGHSt 6, 226, 228; BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH, Urt. vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 -; RGSt 3, 181, 182/183; 71, 364), wenn auch eingeräumt wurde, daß "die Nötigungshandlung im Vordergrund der Tatbestandsmäßigkeit steht" (BGHSt 6, 226, 228), daß in dieser Handlung "das entscheidende Unrecht liegt" (BGH bei Dallinger a.a.O.).

5

Auf der Grundlage dieser Auffassung hat das Reichsgericht in RGSt 71, 364, 365 ausgeführt, daß im Regelfall bei natürlicher Betrachtungsweise die Tätigkeit des Beteiligten, der nicht selbst den Beischlaf vollziehen will, nur als Beihilfe erscheinen wird. Nichts anderes besagen die angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die darin, daß ein Tatbeteiligter eigene geschlechtliche Befriedigung suchte, an der Tat also ein eigenes Interesse hatte, ein ausreichendes Indiz täterschaftlichen Wollens sehen, aber eine nähere Begründung für den Fall verlangen, daß es an einem solchen Anzeichen fehlt.

6

2.

Das geltende Recht (§ 177 Abs. 1 StGB i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts) hat die Voraussetzungen mittäterschaftlichen Handelns für den Tatbestand der Vergewaltigung geändert. Das Gesetz sagt nunmehr, daß es genügt, wenn der Täter zum außerehelichen Beischlaf "mit ihm oder einem Dritten nötigt". In dieser Tatbestandsfassung liegt nicht nur eine Klarstellung dessen, was nach Auffassung der Rechtsprechung schon bisher geltendes Recht war (so Dreher, StGB 37. Aufl. § 177 Rdn. 6; Lackner, StGB 11. Aufl. § 177 Anm. 2; Sturm JZ 1974, 1, 7). Der objektivierte Wille des Gesetzgebers (zu seiner Bedeutung vgl. BGHSt 26, 156, 159/160) bringt eindeutig zum Ausdruck, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten auf eine Nötigungshandlung beschränken kann, die einem anderen den Beischlaf ermöglicht. Was aber für die Alleintäterschaft genügt, reicht auch für die Mittäterschaft aus: Eine Vergewaltigung begeht auch der Tatgenosse, dessen Tatbeitrag auf das Nötigen beschränkt sein soll und beschränkt bleibt. Auf zusätzliche Erfordernisse (wie ein eigenes Tatinteresse oder das Wollen der Tat als eigene) kommt es ebensowenig wie beim Alleintäter an (F. Chr. Schroeder, Das neue Sexualstrafrecht S. 30; vgl. auch Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 177 Rdn. 1). Sie können nur dann eine Rolle spielen, wenn der Tatbeitrag sich auf ein Verhalten beschränkt, das keine Nötigungshandlung im Sinne des Tatbestands ist.

7

3.

Der Angeklagte ist zu Recht als Mittäter verurteilt worden. Auch der Strafausspruch kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Die Revision ist infolgedessen als unbegründet zu verwerfen.

Pfeiffer
Schubath
RiBGH Dr. Woesner kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Pfeiffer
Herdegen
Kuhn