Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1977, Az.: 1 StR 207/77
Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei Vertreiben von Rauschgift; Annahme der Veräußerung von Betäubungsmitteln aufgrund einschlägiger Erfahrung mit Rauschgifttransporten; Vorliegen eines sachlich-rechtlichen Mangels eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 207/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 11.11.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
1. Milan F. aus Ba., geboren am ... 1949 in N./CSSR, zur Zeit in Haft
2. Brigitte V. aus As., geboren am ... 1944 in M./Bo., zur Zeit in Haft
3. Vaclav Fa. aus Ra., geboren am ... 1943 in P. Kreis B./CSSR
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Mai 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten F.,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin der Angeklagten V.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. November 1976 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 4 Nr. 5 BetMG).
Die Gesamtfreiheitsstrafe und die Einziehung seines Fremdenpasses werden aufgehoben.
- 2.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten F. verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- II.
Das vorbezeichnete Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- 1.
auf die Revision der Angeklagten V., soweit sie verurteilt worden ist;
- 2.
auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte Fa. vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden ist.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit sie die Angeklagten V. und Fa. betrifft, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat verurteilt:
den Angeklagten F. wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten und Einziehung seines Fremdenpasses;
die Angeklagte V. wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren;
den Angeklagten Fa. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und Einziehung eines Reisepasses; die Strafe ist durch die Untersuchungshaft verbüßt.
Vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Strafkammer den Angeklagten Fa. freigesprochen.
Die Revisionen der Angeklagten F. und V. erheben die Sachbeschwerde; der Angeklagte F. beanstandet außerdem das Verfahren. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen den Freispruch des Angeklagten Fa.; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Revision des Angeklagten F.
Der Senat hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Damit kommt die Gesamtfreiheitsstrafe und die Einziehung seines Fremdenpasses in Wegfall.
Die Verurteilung wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren bleibt dagegen bestehen. Die hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet.
1.
Entgegen der Meinung der Revision ist deutsches Strafrecht auf die Tat anzuwenden. Wie festgestellt, hat der Angeklagte Rauschgift "vertrieben" (§ 6 Nr. 5 StGB).
2.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
Die Besetzungsrüge ist unzulässig, weil die Revision nicht darlegt, aus welchen Gründen die Änderung der Geschäftsverteilung unstatthaft gewesen sein soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Eine Verletzung des § 252 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Vorschrift für das Recht auf Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO nicht gilt (BGHSt 17, 245).
3.
Mit den Ausführungen zur Sachbeschwerde greift die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Es tritt nichts dafür hervor, daß die Strafkammer die von der Revision angeführten Deutungsmöglichkeiten übersehen hat. Die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung ließ bei diesem Angeklagten die Feststellung zu, er habe nach Absprache mit der Angeklagten V. allein oder mit ihr gemeinsam das Haschisch veräußert (UA S. 9, 19). Für den Besitz großer Geldmittel durfte sich das Landgericht auf die Aussage der Zeugin L. stützen; die gegen ihre Glaubwürdigkeit vorgetragenen Angriffe bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und können daher in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.
4.
Soweit sich die Revision gegen den Strafausspruch wendet, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.
5.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird durch die vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht beeinflußt.
II.
Revision der Angeklagten V.
Die Beschwerdeführerin rügt mit Recht, daß die Beweiswürdigung nicht die Feststellung trägt, die Angeklagte habe - über den Besitz des Haschisch hinaus - an der Veräußerung mitgewirkt. Sie wurde beim Grenzübertritt festgenommen (UA S. 9) und befindet sich seither in Haft (UA S. 4). Geldmittel wurden bei ihr nicht gefunden; ein solches Indiz entfällt deshalb für die Annahme einer Veräußerung noch in Österreich. In der Bundesrepublik kann sie selbst wegen ihrer Haft das Rauschgift nicht abgesetzt haben. Es bleibt möglich, daß F. hier die Veräußerung auf Grund gemeinsamen Plans vornahm, jedoch fehlen insoweit genauere Feststellungen; die Ausführungen des Urteils (UA S. 9, 19) reichen dazu nicht aus.
Die im Urteil angeführte (UA S. 20) einschlägige Erfahrung mit Rauschgifttransporten (UA S. 3, 4) spricht gegen die Angeklagte, jedoch nur insofern, als es sich um den Besitz des Haschisch handelt.
Die Verurteilung wegen Veräußerung von Betäubungsmitteln kann deshalb auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben.
III.
Revision der Staatsanwaltschaft
1.
Sie rügt mit Recht, daß die Strafkammer den Sachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt eines fahrlässigen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz abgehandelt hat (§ 11 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 6 a BetMG).
2.
Im übrigen war der Tatrichter verpflichtet, alle von ihm festgestellten Tatsachen, die geeignet waren, Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu ermöglichen, in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen. Ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils liegt dann vor, wenn das Gericht dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nachkommt (RG HRR 1936, 1155; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 424/58 - und vom 18. Oktober 1966 - 1 StR 346/66; vgl. auch BGHSt 6, 68, 69). So liegt es hier.
a)
Das Landgericht hält die Angaben des Angeklagten Fa. über die Herkunft beträchtlicher Geldsummen (UA S. 22) für zweifelhaft, aber unwiderlegbar (UA S. 23). Zugleich teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe zu Beginn des Ermittlungsverfahrens die Reise nach Wien überhaupt abgestritten (UA S. 22). Das legte zumindest die Prüfung nahe, wie der Angeklagte zu Beginn und im Laufe des Ermittlungsverfahrens die Herkunft des Geldes erklärt hat. Falls er seine Einlassung auch insoweit gewechselt hat, war zu erwägen, ob die Erklärung in der Hauptverhandlung (Herkunft aus nicht nachprüfbarer Fluchthelfertätigkeit) noch Glauben verdiente.
b)
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte sei am 3. März 1975 (einem Montag) unmittelbar bei der Firma E. W. eingestellt worden (UA S. 5). Am 4. März fuhr er nach Wien (UA S. 7) und kehrte erst am 7. März zurück (UA S. 9). Am 20. März 1975 wurde er fristlos entlassen, weil "er mehrmals unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben war" (UA S. 5). Auffällig ist hieran, daß der bislang gut verdienende Angeklagte (monatlich netto etwa 2000 DM) am Tage nach seiner Einstellung nur wegen eines unangemeldeten Besuchs einer Bekannten in Wien (UA S. 22) seinen Arbeitsort verließ und bis zum Freitag, den 7. März, wegblieb. Im übrigen lassen die bisherigen Feststellungen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte auch nach seiner Rückkehr weiterhin nicht arbeitete, was auf anderweitigen Verdienst (durch Rauschgifttransport) oder die Mitwirkung beim Absatz des Haschisch hindeuten könnte.
Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft war deshalb der Revision der Staatsanwaltschaft stattzugeben.
Loesdau
Pikart
Herdegen
Kuhn