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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.1977, Az.: I ZR 17/76
„Kaffee-Verlosung II“

Streitwert von Unterlassungsklagen zur Forderung des lauteren Wettbewerbs; Grundsätze für die Festsetzung des Streitwertes; Klageerhebung eines Vereins

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1977
Aktenzeichen
I ZR 17/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 11846
Entscheidungsname
Kaffee-Verlosung II
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München
LG München I

Fundstellen

  • DB 1977, 1598 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 28 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kaffee-Verlosung II

Prozessführer

Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V.,
gesetzlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden Ulrich K., G. straße 29, M.-R.

Prozessgegner

Firma T., Frischröstkaffee, Inhaber Max H., C. 10, H.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Streitwerts von Unterlassungsklagen, die von Vereinen zur Forderung des lauteren Wettbewerbs erhoben werden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
am 20. Mai 1977 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Instanzen auf

300.000 DM

festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Die Beklagte vertreibt in über 500 Filialen und 4.500 sogenannten Frischhalte-Depots im gesamten Bundesgebiet von ihr gerösteten Kaffee. Im Rahmen ihrer Werbung veranstaltete sie eine Verlosung von 100.000 250-Gramm-Packungen verschiedener Sorten ihres T.-Kaffees, auf die sie in Publikumszeitschriften mit einer Gesamtauflage von ca. 10 Millionen Exemplaren und in den Schaufenstern ihrer Filialen und Depots hinwies.

2

Der Kläger, ein Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG hat die Beklagte auf Unterlassung der Verlosungsaktion in der angekündigten Form in Anspruch genommen, weil diese gegen § 1 UWG verstoße. In der Klageschrift hat der Kläger den Streitwert mit 200,000 DM angegeben, das Landgericht hat entsprechend festgesetzt. Abweichend davon hat das Oberlandesgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 100,000 DM festgesetzt und sich auf die Begründung früherer Streitwertbeschlüsse bezogen, die inhaltlich in WRP 1974, 170 und WRP 1977, 277 veröffentlicht worden sind. Die gleiche Verlosungsaktion war auch Gegenstand der beim Landgericht Hamburg erhobenen Unterlassungsklage eines anderen Vereins, der dort den Streitwert mit 300.000 DM angegeben hatte. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg haben dort den Streitwert auf 500,000 DM festgesetzt. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kläger, den Streitwertbeschluß des Oberlandesgerichts München abzuändern und den Streitwert für alle Instanzen auf 200.000 DM festzusetzen.

3

Der Streitwert war für alle Instanzen auf 300.000 DM festzusetzen. Maßgebend waren dabei die Grundsätze, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. Juli 1967 (GRUR 1968, 106 - Ratio-Markt) für die Bewertung von Unterlassungsklagen dargelegt hat, die von Vereinen zur Förderung des lauteren Wettbewerbs, die keine eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interessen verfolgen, erhoben werden. Von diesen Grundsätzen abzugehen, geben die vom Oberlandesgericht München (aaO) aufgeführten Gründe keinen hinreichenden Anlaß. Dies gilt zunächst, soweit das Oberlandesgericht nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Unterbindung unlauteren Wettbewerbs der im Einzelfall angegriffenen Art der Bewertung zugrunde gelegt wissen will. Wohl kann, wie es dazu ausführt, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten das Interesse Dritter am Ausgang des Rechtsstreits bei der Wertfestsetzung nicht berücksichtigt werden, wozu es auf die Grundsätze zur Bewertung sogenannter Musterprozesse verweist. Diese Analogie kann aber im Falle solcher Vereine nicht herangezogen werden. Denn diese verfolgen nicht die Interessen Dritter, sondern eigene. Das ergibt sich aus ihrer Satzung, mit der sie sich die Aufgabe der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gestellt haben. Sie machen damit die Interessen der Allgemeinheit an der Erfüllung dieser Aufgabe zu ihrem eigenen Interesse. Auch das weitere Argument, das Interesse der Allgemeinheit werde häufig höher liegen als das eines noch so bedeutenden Mitbewerbers, vermag es nicht zu rechtfertigen, in solchen Fällen ein anderes Interesse als das der Allgemeinheit zugrunde zu legen, zumal diese Erwägung keineswegs zwingend ist. Das Oberlandesgericht macht auch nicht deutlich, welches Interesse es seinerseits zugrunde gelegt wissen will. Auch hinsichtlich der von ihm vorgeschlagenen Bewertungsmethode kann dem Oberlandesgericht nicht zugestimmt werden, wenn es in erster Linie auf die Streitwertangabe in der Klageschrift abgestellt wissen will, wobei diese Angabe nur dann nicht als Grundlage dienen soll, wenn sie sich als objektiv unvertretbar erweist (WRP 1977, 277). Der Streitwert eines Verfahrens ist unbeschadet der mit einer Schätzung verbundenen Unsicherheitsmomente grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu bemessen. Die Angaben in der Klageschrift sind zwar insoweit ein wichtiges Indiz, zumal derartige Vereine regelmäßig über besondere Erfahrungen in Wettbewerbssachen verfügen und schon von daher ihrer Wertangabe eine gewisse Bedeutung nicht abgesprochen werden kann. Das enthebt das Gericht aber nicht der Notwendigkeit, diese Angabe anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig nachzuprüfen, und zwar nicht nur auf eine etwaige Unvertretbarkeit. In diesem Zusammenhang kann zwar auch die Schätzung des Wertes ähnlicher Prozesse durch andere derartige Vereine mitberücksichtigt werden, aber auch diese Angaben können nur als ein Indiz unter einer Reihe von weiteren, und nicht, wie das Oberlandesgericht (aaO) anhand einer Schätzung der Frankfurter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs praktiziert hat, als maßgebende Richtschnur herangezogen werden, zumal die Schätzungen solcher Vereine oft nicht allein am objektiven Wert, sondern verständlicherweise häufig auch an anderen Gesichtspunkten, wie dem des Kostenrisikos mit orientiert sind. Nicht gerechtfertigt im Hinblick auf die Ermittlung eines objektiven Wertes ist es schließlich auch, wenn das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang maßgeblich auf die Größe, Mitgliederzahl, Büroverhältnisse etc. des klagenden - kleinen - Vereins abstellt. Diese Umstände haben ersichtlich keinen Zusammenhang mit dem Wert des Streitgegenstandes einer Unterlassungsklage. Da im vorliegenden Fall der klagende Verein nicht eine Herabsetzung, sondern eine Heraufsetzung des Streitwerts anregt, kann die vielfach erörterte Frage offenbleiben, ob der Streitwert bei Klagen derartiger Vereine im Hinblick auf das von ihnen wahrgenommene Allgemeininteresse und das hohe Kostenrisiko in Wettbewerbsprozessen allgemein niedriger angesetzt werden sollte. Immerhin mag darauf hingewiesen werden, daß gerade mit Rücksicht auf diese Interessenlage die in § 23 a UWG vorgesehene Erleichterung zur Verfügung gestellt worden ist, mag sie auch vielfach nicht als hinreichend und praktikabel beurteilt werden.

4

Für die Bewertung im vorliegenden Streitfall ist danach erheblich das Interesse der Allgemeinheit an der Unterbindung der zum Gegenstand des Streites gemachten Werbeaktion. Dieses Interesse wird der Höhe nach maßgeblich bestimmt durch das ungewöhnliche Ausmaß dieser Aktion, bei der die Verlosung von Originalware im Wert von 350.000 DM bis 400.000 DM angekündigt wurde, ferner durch den hohen Werbeaufwand zur Ankündigung der Verlosung, die Größe und Marktstellung der beklagten Firma, die Gefahr der Nachahmung in der beanstandeten wettbewerbswidrigen Form durch andere Mitbewerber sowie Wertfestsetzungen in Verfahren von ähnlicher Bedeutung. Unter Heranziehung dieser Gesichtspunkte, auch der Streitwertangabe in der Klageschrift, erscheint ein Streitwert von 300.000 DM als zutreffend.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Instanzen auf

300.000 DM

festgesetzt.

Krüger-Nieland
Merkel
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger