Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1977, Az.: VI ZR 183/75
Gutachten eines Sachverständigen; Sachverständigengutachten; Gerichtlicher Sachverständiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1977
- Aktenzeichen
- VI ZR 183/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- VersR 1977, 1162
- VersR 1977, 767
Redaktioneller Leitsatz
Der Tatrichter ist dazu verpflichtet, sich mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens Klarheit zu verschaffen, wenn er aufgrund von Zeugenaussagen und Unfallspuren immer noch Zweifel über den Fahrer des Unfallfahrzeugs hegt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn dadurch erkennbar die Möglichkeit einer Klärung besteht. Dazu Anm. v. Händel in VersR 1977, 1162.