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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1977, Az.: IV ZR 79/76

Anforderungen an Versicherungsnehmer zum Erhalt der Versicherungssumme; Berücksichtigung der Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers; Anforderungen an die Annahme der Vortäuschung eines Diebstahls gegenüber dem Versicherungsunternehmen; Anforderungen an den Beweis der Entwendung eines versicherten Fahrzeugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1977
Aktenzeichen
IV ZR 79/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 24.02.1976
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1977, 738 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1977, 610

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ob der Eintritt des Versicherungsfalls entsprechend den in der Diebstahlversicherung geltenden beschränkten Beweisanforderungen nachgewiesen ist (BGH VersR 1957, 325; 1974, 1166; 1975, 845),kann von der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers abhängen.

  2. b)

    Behauptet der Versicherer, der Versicherungsnehmer habe einen Diebstahl vorgetäuscht, so können unwahre Angaben, die der Versicherungsnehmer früher oder später bei anderen Vorgängen gemacht hat, die erforderliche erhebliche Wahrscheinlichkeit eines unredlichen Verhaltens nur begründen, wenn er die Unwahrheit gekannt hat oder für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers hat Einfluß darauf, ob der Versicherungsfall entsprechend den in der Diebstahlversicherung beschränkten Beweisanforderungen nachzuweisen ist.

  2. 2.

    Frühere unwahre Angaben des Versicherungsnehmers können die Wahrscheinlichkeit des unredlichen Verhaltens nur dann begründen, wenn er die Unwahrheit gekannt oder sie für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.

Vergleiche OLG München v. 16. 3. 1979, VersR 1976, 1126; OLG Karlsruhe (12 U 158/86) VersR 1989, 618.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Februar 1976 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat bei der Beklagten für seinen Pkw Marke Porsche seit 12. September 1973 eine Vollkaskoversicherung. Das Fahrzeug hatte er an diesem Tag zum Preis von 28.731,66 DM neu gekauft.

2

Am 10. Dezember 1973 zeigte er bei der Polizei an, daß sein verschlossener und durch Lenkradschloß gesicherter Wagen zwischen Sonnabend, dem 8. Dezember 1973, 19.25 Uhr, und Montag, dem10. Dezember 1973, 8.50 Uhr, auf dem Wittenbergplatz in B. gestohlen worden sei. Ein Täter war jedoch nicht zu ermitteln. In der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten gab der Kläger den Preis des Fahrzeugs mit 28.950,- DM und die Schadenshöhe mit ca. 30.000,- DM an.

3

Die Beklagte hat eine Ersatzleistung abgelehnt, da ein Diebstahl nicht glaubwürdig nachgewiesen sei.

4

Der Kläger hat mit der Klage zunächst eine Entschädigung von 30.136,23 DM nebst Zinsen verlangt und unter Beweisantritt vorgetragen: Er habe den Pkw an jenem Sonnabend gegen 20.00 Uhr auf dem Parkplatz Wittenbergplatz abgestellt, das Lenkradschloß einrasten lassen und den Wagen verschlossen. Anschließend sei er mit seiner Frau zu einer Weihnachtsfeier des Porsche-Clubs ins Hotel A. gegangen. Am Sonntag früh habe er die Feier gegen 3.00 Uhr zusammen mit seiner Frau verlassen und sei wegen erheblichen Alkoholgenusses mit einem Taxi nach Hause gefahren. Am darauffolgenden Montag habe er sein Fahrzeug vom Wittenbergplatz abholen wollen, es aber nicht mehr vorgefunden.

5

Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß der Kläger mehrfach - u.a. wegen Betruges - vorbestraft und schon wiederholt in eigenartige Versicherungsfälle verwickelt gewesen sei, insbesondere im Jahre 1972 versucht habe, die A. Versicherungs-AG im Rahmen einer Reisegepäckversicherung zu täuschen. Vorsorglich hat sie geltend gemacht, von der Leistungsverpflichtung frei zu sein, weil der Kläger seine Aufklärungspflicht verletzt habe.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der die Klagesumme auf 29.456,06 DM ermäßigt worden ist, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen halten den Kläger nicht für glaubwürdig und einen Diebstahl nicht für erwiesen.

7

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Die Beklagte bittet das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils verbleiben Zweifel, ob das Berufungsgericht alle entscheidungserheblichen Umstände festgestellt hat (siehe unten II. 2.).

9

I.

1.

Der Versicherungsnehmer (VN) muß bei der Fahrzeugversicherung ebenso wie bei der Einbruchsdiebstahlversicherung den behaupteten Diebstahl als Anspruchsvoraussetzung ( §§ 1 VVG, 12 Abs. 1 I Buchst. b AKB) beweisen. Dazu gehört der Beweis der Entwendung des Fahrzeuges. Der VN genügt seiner Beweislast zunächst mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden ist. Auch wenn sich der VN nicht auf einen typischen Geschehensablauf und damit auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen kann, sondern auf einen Anzeichenbeweis angewiesen ist, genügt es im Normalfall, wenn sich aus den festgestellten Beweisanzeichen das äußere Bild eines (Einbruchs-) Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt. Behauptet der Versicherer, der VN habe den Diebstahl nur vorgetäuscht, so hat er Tatsachen zu beweisen, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit einer solchen Täuschung ergibt (BGH VersR 1957, 325; 1974, 1166; 1975, 845).

10

2.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat unterstellt, daß der Kläger seinen Wagen Sonnabend abends verschlossen auf dem Parkplatz abstellte und ihn Montag morgens dort nicht mehr vorfand. Das würde, so führt es zutreffend aus, normalerweise bedeuten, daß der Kläger seiner eingeschränkten Darlegungs- und Beweislast nachgekommen ist. Der Schluß von dem äußeren Bild eines Diebstahls auf eine tatsächlich begangene Entwendung, die Schließung der Beweislücke zwischen beiden Tatbeständen, setze jedoch einen redlichen VN voraus, der objektive, als solche glaubhafte Tatsachen vortrage, die den bezeichneten Schluß zulassen. Die Beweiserleichterung beruhe letztlich auf dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit der beweispflichtigen Partei. Der Kläger sei aber nicht glaubwürdig, Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt: Er habe 1972 bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Reisegepäckversicherung gegenüber der A.Versicherungs-AG trotz ausdrücklicher Befragung dreimal beharrlich der Wahrheit zuwider behauptet, daß er keine Hausratsversicherung abgeschlossen habe und ihm früher noch kein Reisegepäck gestohlen worden sei. Diese arglistige Täuschung liege auf der Linie seines früheren Verhaltens, das zu einer Verurteilung wegen Betruges geführt habe, und zeige, daß er zur Durchsetzlang von Vermögensinteressen selbst vor bewußt wahrheitswidrigen Angaben nicht zurückschrecke. Hinzu komme, daß er im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt habe und in der Schadensanzeige an die Beklagte der Kaufpreis und die Schadenshöhe nicht richtig angegeben seien (siehe dazu im übrigen unten zu II. 2.). Das Berufungsgericht hat deshalb nicht die Überzeugung gewonnen, daß die vom Kläger behauptete Entwendung seines Fahrzeugs "ausreichend ... wahrscheinlich und demzufolge für wahr zu erachten sei".

11

3.

Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt trotz der von der Revision insoweit angedeuteten Bedenken grundsätzlich beizutreten.

12

Von einer naheliegenden Möglichkeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung, daß der VN die Entwendung der versicherten Sache vorgetäuscht hat, kann allerdings nur die Rede sein, wenn bestimmte, erforderlichenfalls vom Versicherer zu beweisende Tatsachen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine solche Annahme begründen. Die Beweisnot, in der sich der VN häufig befindet, und das Bedürfnis, ihn vor einer Entwertung der Diebstahlsversicherung zu schützen, verbieten es, sich insoweit mit geringeren Anforderungen zu begnügen. Derartige bestimmte Tatsachen können jedoch nicht nur in den äußeren objektiven Umständen des behaupteten Tathergangs zu finden sein. Sie können sich vielmehr auch aus dem Verhalten des VN bei früheren oder späteren Vorgängen ergeben, das ihn als unglaubwürdig erscheinen läßt oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängt. So kann es jedenfalls dann sein, wenn der VN im Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten, zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt oder gar beharrlich bewußt unrichtige Angaben gemacht hat. Zu diesem Verhaltensbereich gehört auch die versicherungsrechtliche Abwicklung des behaupteten Diebstahlsfalles selbst einschließlich des darüber geführten Rechtsstreits.

13

Dies fügt sich zwanglos in die Grundsätze ein, die der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage des Nachweises des Versicherungsfalls in der Diebstahlsversicherung aufgestellt hat (siehe oben vor 2.).

14

a)

Soweit der Nachweis im Wege des Anscheinsbeweises geführt werden soll, wird ein typischer Geschehensablauf vorausgesetzt, der nach der Lebenserfahrung den Schluß zuläßt, daß die behauptete Entwendung tatsächlich stattgefunden hat. Ein tragendes Element bei diesem gedanklichen Vorgang der richterlichen Überzeugungsbildung ist auch die Erfahrung, daß die nicht mehr auffindbare Sache bei Vorliegen desäußeren Bildes einer Entwendung dem VN im allgemeinen auch tatsächlich ohne seinen Willen weggenommen worden ist, er also mit der Behauptung der Entwendung Glauben verdient. Wird dieses Element durch den Nachweis von Tatsachen beseitigt, die die Glaubwürdigkeit des VN erschüttern und zugleich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls begründen, so muß der Anscheinsbeweis scheitern. Dann besitzt der nachgewiesene Teiltatbestand nicht mehr die Kraft eines typischen Hinweises auf eine Entwendung. Es liegt hier nicht grundsätzlich anders als sonst beim Beweis des ersten Anscheins. Er kann, wie anerkannt ist, durch den Beweis erschüttert werden, daß die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommt. Auch in dem hier in Rede stehenden Fall handelt es sich um den Nachweis der Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufs. Eine Besonderheit besteht nur insofern, als mit Rücksicht auf das Schutzbedürfnis des VN und das Gewicht des Vorwurfs der Täuschung der Anscheinsbeweis erst erschüttert ist, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des VN spricht.

15

b)

Auch im Rahmen des Indizienbeweises spielt die Glaubwürdigkeit des VN eine wesentliche Rolle. Sie ist in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig selbst ein erhebliches Indiz für oder gegen die behauptete Haupttatsache, das heißt die Entwendung. Wird die Glaubwürdigkeit des VN erschüttert (siehe oben a) und besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß er die versicherte Sache selbst beiseite geschafft oder durch einen Dritten hat beiseite schaffen lassen, so mißlingt dem VN auch der Anzeichenbeweis, wenn er den Verdacht der Täuschung nicht entkräften kann.

16

II.

Das Berufungsgericht hält den Beweis der Entwendung des versicherten Fahrzeugs nicht für erbracht, weil es schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers hat. Zur Begründung führt es dessen unredliches Verhalten gegenüber der A. Versicherungs-AG bei der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus einer Reisegepächversicherung sowie unrichtige Angaben des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit und in der Schadensanzeige an die Beklagte an. Diese Umstände können die Glaubwürdigkeit des Klägers erschüttern und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, daß er den Versicherungsfall vorgetäuscht hat. Die Erwägungen des Berufungsgerichts wären rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es zweifelsfrei alle für die Beurteilung der subjektiven Seite wesentlichen Umstände festgestellt hätte. Insoweit bestehen gegen das angefochtene Urteil, wie der Revision zuzugeben ist, teilweise jedoch Bedenken.

17

1.

Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, der Auftrag an einen Dritten, das Fahrzeug beiseite zu schaffen, scheide schlechthin aus, weil der Kläger die Wagenschlüssel in der Hand behalten habe. Abgesehen davon, daß die Wahrscheinlichkeit eines Beiseiteschaffens durch den Kläger selbst gegebenenfalls nicht ausgeräumt wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen, die Schlüssel "in der Hand behalten" zu haben. Er hat lediglich behauptet, er habe der Beklagten bei den Regulierungsverhandlungen alle vorhandenen Schlüssel übergeben. Das schließt auch die vorangegangene Verwendung von Schlüsseln durch einen Dritten nicht aus. Wenn das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers nicht im Sinne des Vorbringens der Revision aufgefaßt und den Kläger auch nicht befragt hat, so liegt darin keine Verletzung des § 139 ZPO, zumal der Kläger auf diese Behauptung in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich zurückgekommen ist.

18

Die Unrichtigkeit der früheren Erklärungen des Klägers gegenüber der A., daß er keine Hausratsversicherung abgeschlossen habe und ihm noch kein Reisegepäck gestohlen worden sei, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend und ohne Verfahrensfehler festgestellt (BU 16, 17). Mit der Feststellung, der Kläger habe dies "beharrlich der Wahrheit zuwider" erklärt und eine "arglistige Täuschung" begangen, hat es sich erkennbar der Würdigung des Landgerichts im vorliegenden Rechtsstreit sowie im damaligen Prozeß des Klägers gegen die A. (7 O 229/73; rechtskräftiges Urteil vom 11.3.1974) angeschlossen, das ebenfalls Vorsatz und arglistige Täuschung bejaht hatte. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, er habe seine damaligen Erklärungen für richtig gehalten (BU 7), ersichtlich nicht geglaubt.

19

2.

Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Angaben des Klägers über sein Verhältnis zur Firma A.-Automobile und der Angaben in der Schadensanzeige (BU 17) nicht festgestellt, daß sich der Kläger ihrer Unrichtigkeit bewußt gewesen sei. Diese Rüge greift jedenfalls insoweit durch, als sie die Angaben in der Schadensanzeige betrifft.

20

Als "ausschlaggebend" für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht dessen Verhalten gegenüber der A. angesehen (BU 16). Nach dem Zusammenhang der Gründe auf S. 16 bis 18 des Berufungsurteils beruht diese Beurteilung aber offenbar auch auf den vom Berufungsgericht angeführten Angaben des Klägers im Rechtsstreit sowie in der Schadensanzeige.

21

Soweit es sich darum handelt, ob die Glaubwürdigkeit des Klägers erschüttert ist und er den behaupteten Versicherungsfall vorgetäuscht hat, können nur solche unrichtigen Angaben als Beweisanzeichen verwertet werden, deren Unrichtigkeit der Kläger gekannt hat oder für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Nur dann liegen sie auf der Ebene der Unredlichkeit und können sie ein Hinweis darauf sein, ob ihm eine Vortäuschung des Versicherungsfalls zuzutrauen ist.

22

Der Kläger hatte behauptet, er habe mit der Firma A.-Automobile "nie etwas zu tun gehabt". Eine Klage dieser Firma gegen ihren Kaskoversicherer auf Entschädigung für den Verlust eines angeblich gestohlenen Pkw war vom Landgericht Berlin durch rechtskräftiges Urteil vom 28. November 1974 wegen vorsätzlicher falscher Angaben über das Eigentum an dem Fahrzeug abgewiesen worden. Die vorerwähnte Behauptung des Klägers war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, objektiv unrichtig; denn tatsächlich ist er zumindest vereinzelt für die Firma aufgetreten. Es mag dahinstehen, ob dem Berufungsurteil mit hinreichender Sicherheit auch die Feststellung zu entnehmen ist, der Kläger sei sich der Unrichtigkeit (mindestens bedingt) bewußt gewesen, die Behauptung sei also auch subjektiv "nachweisbar" (BU 17) falsch. Denn das Bewußtsein des Klägers von der Unrichtigkeit ist jedenfalls insoweit nicht zweifelsfrei festgestellt, als es sich um seine Angaben über Kaufpreis und Schadenshöhe in der Schadensanzeige handelt.

23

Das Berufungsgericht führt zu diesem Punkt zwar aus, dem Kläger könne "darüber hinaus kein Vorwurf" gemacht werden, daß er in der Schadensanzeige keine Augenzeugen benannt habe (BU 17, 18). Das könnte darauf hindeuten, daß es ihm die Angaben über Kaufpreis und Schadenshöhe "vorwerfen" will. Daraus ergibt sich indessen nicht ohne weiteres der erforderliche Vorwurf des (bedingten) Vorsatzes, zumal der angegebene Preis von 28.950,- DM gegenüber dem wirklichen Preis von 28.731,66 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) und der angegebene Schaden von "ca." 30.000,- DM gegenüber der spezifizierten Klagesumme von 29.456,06 DM nicht stark überhöht ist. Die von der Revision herangezogenen Ausführungen auf S. 19 des Berufungsurteils erwecken vielmehr den Anschein, daß das Berufungsgericht diese Frage nicht entschieden hat. Dort hat es offengelassen, ob der Kläger seine Aufklärungspflicht nach § 7 I Ziff. 2, V AKB "durch die erwähnten falschen Angaben in der Schadensanzeige vorsätzlich verletzt hat oder nicht".

24

3.

Aus den zu Ziff. 2 dargelegten Gründen war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger wird in der neuen Verhandlung auch Gelegenheit haben, die von der Revision mündlich erhobene Rüge aufzugreifen, seine früheren Straftaten und strafgerichtlichen Verurteilungen dürften ihm nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr vorgehalten werden, da die Eintragungen im Strafregister getilgt seien.

Dr. Grell
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner