Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1977, Az.: 2 StR 120/77

Erwerbstatbestand und Besitztatbestand bei Betäubungsmittelstraftaten; Abgabe von Betäubungsmitteln als selbständige Handlung; Steuerhinterziehung bei Einfuhr von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1977
Aktenzeichen
2 StR 120/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 11.10.1976

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

Oskar M. aus S., dort geboren am ... 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. April 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. Oktober 1976

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergehen des unerlaubten Erwerbs, der unerlaubten Überlassung und Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Steuerhinterziehung - sämtliche in Tateinheit begangen - (§ 11 Abs. 1 Nrn. 1, 7 BetMG, § 392 AO a.F., § 52 StGB) schuldig ist,

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte kaufte in der Zeit von Januar bis Mitte März 1976 bei zehn Gelegenheiten in Amsterdam jedesmal wenigstens zehn Gramm Heroin. Mindestens die Hälfte der jeweiligen Menge verbrachte er, ohne für sie Steuern zu zahlen, in die Bundesrepublik Deutschland. Den Rest verbrauchte er zusammen mit seiner Freundin in den Niederlanden. Die in das Inland eingeführten Betäubungsmittel waren zum Teil für seinen Eigenverbrauch, zum Teil aber zur Veräußerung bestimmt. Insgesamt verkaufte und (in einem Fall) verschenkte er zwanzig Gramm Heroin in kleinen Teilmengen an verschiedene Personen, darunter den Zeugen K. und die Zeugin Kr. Bereits 1975 hatte er in zwei Fällen (Kiehm und Fiering) jeweils zwei "Hits" bzw. "Trips" veräußert.

2

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem Besitz von Betäubungsmitteln sowie in weiterer Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung, ferner wegen fortgesetzter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nach ihrer Ansicht geht der Erwerbstatbestand im Besitztatbestand auf. Unter das Merkmal "Abgabe" sind von ihr das Veräußern und Verschenken der zwanzig Gramm Heroin sowie die beiden Einzelfälle Ki. und F. gefaßt worden.

3

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung des sachlichen Rechts.

4

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt die Gruppe der "Abgabe" Fälle keine selbständige Handlung gegenüber der anderen Tatgruppe dar. Ferner ist die Einordnung unter die verschiedenen Begehungsweisen des § 11 Abs. 1 BetMG nicht bedenkenfrei.

5

Soweit das vom Angeklagten in den Niederlanden gekaufte Heroin zur Weiterveräußerung bestimmt war, ist er wegen Steuerhinterziehung und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu verurteilen. Der Erwerb und Besitz sowie die Einfuhr und das Veräußern erweisen sich hier lediglich als unselbständige, in dem umfassenden Begriff des Handeltreibens aufgehende Teilakte des Gesamtgeschehens (BGHSt 25, 290 ff). Hinsichtlich der vom Angeklagten und seiner Freundin bereits in den Niederlanden verbrauchten Mengen hat er sich des Erwerbs, des Besitzes und der Überlassung zum Genuß schuldig gemacht. Der Besitz tritt jedoch gegenüber den beiden anderen Alternativen zurück, da § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG einen Auffangtatbestand enthält, mit dem Schwierigkeiten begegnet werden soll, die sich für den Nachweis eines illegalen Erwerbs ergeben können (BGHSt 25, 385). Demgemäß ist hinsichtlich des Heroins, das der Angeklagte in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier selbst verbraucht oder (in einem Fall) der Zeugin Krieg gegeben hat, auch nur der Erwerb, die Einfuhr und das überlassen des Betäubungsmittels zum Genuß sowie die Steuerhinterziehung in den Schuldspruch aufzunehmen. Diese Taten und der Verbrauch in den Niederlanden stehen zum Handeltreiben im Verhältnis der Tateinheit. Da die verschiedenen Fälle des Handeltreibens eine fortgesetzte Handlung bilden, wird das Gesamtgeschehen hierdurch zu einer rechtlichen Einheit verbunden. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Dies bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Meyer