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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1977, Az.: 4 StR 80/77

Billigendes Inkaufnehmen einer tödlichen Folge bei Zudrücken des Halses unter erheblicher Gewaltanwendung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1977
Aktenzeichen
4 StR 80/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 30.09.1976

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

Fensterputzer Siegfried H. aus M., dort geboren am ... 1931, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. März 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Mayer, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I (Schwurgericht) vom 30. September 1976 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen zweier rechtlich zusammentreffender gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

2

1.

a)

Das Schwurgericht ist auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte trotz seiner affektiven Erregung erkannt hat, daß ein längerdauerndes, unter erheblicher Gewaltaufwendung vorgenommenes Zudrücken oder Zuziehen des Halses die große Gefahr einer tödlichen Folge nach sich ziehen könne (UA S. 32, 35). Auch die weitere Beweiswürdigung, die das Gericht zu der Überzeugung führte, daß der Angeklagte diese als möglich vorgestellte und auch eingetretene Folge billigend in Kauf genommen hat, enthält weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat nötigte das Schwurgericht nicht, seine Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes in Frage zu stellen.

3

b)

Die Nichtanwendung des § 213 StGB begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Revisionsführers hat das Schwurgericht auf UA S. 42, 43 ausreichend dargelegt, daß und warum das Tatbestandsmerkmal "ohne eigene Schuld" nicht erfüllt ist. Auch ein minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB liegt nicht vor. Die Gesamtwürdigung der Tat des Angeklagten läßt die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 212 StGB hier nicht als unangemessen hart erscheinen.

4

2.

Auch die Verurteilung wegen zweier rechtlich zusammentreffender gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB besteht zu Recht. Der Angeklagte hat sein Kraftfahrzeug auf zwei Personen zugesteuert, die auf dem Gehsteig gingen, um beide zu erschrecken und an Leib und Leben zu gefährden. Werden auf diese Weise mehrere Personen gefährdet, dann liegt gleichartige Tateinheit vor (Schönke/Schröder, 18. Aufl. § 315 b StGB Anm. 23).

5

3.

Da auch die Strafzumessung einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsfehler enthält, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

Mayr
Spiegel
Mayer
Zipfel
Knoblich