Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1977, Az.: IV ZR 211/75
Klage eines Vertragserben auf Übereignung und Herausgabe des Hofes und des Inventars; Vorliegen einer beeinträchtigenden Schenkung durch den Erblasser
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1977
- Aktenzeichen
- IV ZR 211/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.10.1974
- LG Verden
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1977, 1505 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 825 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Landwirt Heinrich R., V. Nr. ... über S.,
Prozessgegner
Landwirtschaftsmeister Wilhelm G., C.-L. Am F.,
Amtlicher Leitsatz
Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers ist anzuerkennen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung des Erblassers in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der durch Erbvertrag oder Testament begründeten Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1977
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Oktober 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist der Adoptivsohn und alleinige Vertragserbe der 1886 geborenen und 1971 verstorbenen Marie S. (Erblasserin). Diese war Eigentümerin eines etwa 11 ha großen Bauernhofes mit dazugehörigen Gebäuden sowie lebendem und totem Inventar. Da aus ihrer Ehe mit dem 1882 geborenen Landwirt Wilhelm S. keine lebenden Abkömmlinge vorhanden waren, nahm sie durch notariellen Vertrag vom 24. Oktober 1955 den Kläger, einen Sohn ihres Bruders, der seit 1951 für sie auf dem Hof gearbeitet hatte, an Kindes Statt an und setzte ihn gleichzeitig durch Erbvertrag zu ihrem Alleinerben ein. In dem Erbvertrag wurden dem Ehemann der Erblasserin das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an dem gesamten Nachlaß und der unverehelichten Dora St., einer Nichte, die von Jugend an auf dem Hof gelebt hatte, ein Leibgedinge zugewandt.
Bald nach Abschluß des Vertrages vom 24. Oktober 1955 kam es zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann einerseits und dem Kläger andererseits zu Unstimmigkeiten, die schließlich dazu führten, daß der Kläger ab Ende April 1956 nicht mehr auf dem Hof arbeitete. Bemühungen um eine Versöhnung, in die auch dritte Personen eingeschaltet wurden, blieben erfolglos. Die Erblasserin verhandelte daher mit dem Kläger darüber, daß dieser auf seine Rechte aus dem Kindesannahme- und Erbvertrag gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages von unstreitig zuletzt mindestens 16.000,- DM verzichten solle. Damit war der Kläger nicht einverstanden.
Im Herbst 1957 entschloß sich die Erblasserin, den Hof an den Beklagten, einem Sohn ihrer Schwester, zu veräußern. Durch notariellen Vertrag vom 24. Oktober 1957 verkaufte sie den Hof einschließlich des toten und leben den Inventars an den Beklagten zum Preise von 70.000,- DM und ließ ihn zugleich an ihn auf. Dabei übernahm der Beklagte dingliche Lasten gegenüber einer Bausparkasse im Wert von 13.300,- DM, die Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz im Wert von 1.120,70 DM und versprach die Gewährung eines lebenslänglichen Altenteils näher beschriebenen Umfangs an die Erblasserin und deren Ehemann sowie an Dora St. Diese Leistungen bewerteten die Vertragsparteien mit 27.300,- DM bzw. 6.190,12 DM. Der Restbetrag von 22.088,98 DM war in bar zu zahlen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 57.460,- DM zur Übereignung und Herausgabe des Hofes und des Inventars zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vorgebracht:
Der Hof habe im Zeitpunkt der Veräußerung am 24. Oktober 1957 einen Wert von mindestens 180.000,- DM gehabt. Diesen Wert hätten die Vertragsschließenden gekannt. Sie hätten den Vertrag abgeschlossen, um ihn, den Kläger, aus seiner Erbenstellung zu drängen, nachdem er nicht auf seine Rechte aus dem Erbvertrag habe verzichten wollen.
Entgegen der Behauptung des Beklagten habe er den Hof nicht grundlos verlassen. Ende April 1956 sei er erkrankt und habe auf Anordnung des Arztes das Bett hüten müssen. Am 7. Mai 1956 habe er der Erblasserin seine Genesung und den bevorstehenden Wiederbeginn seiner Arbeit auf dem Hof angekündigt. Der Ehemann der Erblasserin habe ihn aber unter deren Duldung des Hofes verwiesen. Seine Bemühungen um eine gütliche Verständigung und Fortsetzung seiner Arbeit auf dem Hofe seien vergebens geblieben. In der Folgezeit sei insbesondere der Ehemann der Erblasserin bemüht gewesen, den Hof dem Beklagten zukommen zu lassen. Dementsprechend habe er auf die Erblasserin Druck ausgeübt, bis sie schließlich mitgemacht und den Vertrag vom 24. Oktober 1957 abgeschlossen habe. Der Beklagte sei daher zur Herausgabe des Hofes und des Inventars verpflichtet.
Der Beklagte hat bestritten, daß der Hof im Jahr 1957 einen höheren Wert als 70.000,- DM gehabt habe. Er hat ferner bestritten, daß die Erblasserin in der Absicht gehandelt habe, den Kläger zu benachteiligen. Dieser sei vielmehr ohne triftigen Grund vom Hofe weggegangen und habe die Erblasserin in ihren Erwartungen enttäuscht, einen friedlichen Lebensabend zu finden. Die Bewirtschaftung des Hofes sei nicht mehr sichergestellt gewesen. Die Erblasserin sei daher gezwungen gewesen, den Hof an eine zuverlässige Person zu veräußern, die ihn bewirtschaften und die Altenteilsleistungen erbringen sollte, nachdem der Kläger dreimal aus nichtigen Gründen den Hof verlassen habe. Er, der Beklagte, und seine Familie seien deshalb als Hilfe eingesprungen. Angesichts der Ungewissen Zukunft habe sich die Erblasserin schließlich zum Verkauf entschlossen. Vor Abschluß des Kaufvertrages sei ein Schätzgutachten des Ringleiters P. in D. eingeholt worden. Dieser habe einen Wert von 63.515,- DM für Gebäude, Ländereien und Inventar errechnet. Sein Gutachten sei in vollem Umfange zutreffend. Darauf hätten sich auch die Vertragsschließenden verlassen und verlassen dürfen. Nur vorsorglich hätten sie den gefundenen Wert auf 70.000,- DM erhöht. Im Endergebnis habe er, der Beklagte, wesentlich höhere Leistungen erbracht. Denn einmal habe er vor Abschluß des Kaufvertrages bei der Bewirtschaftung des Hofes und bei der Errichtung eines neuen Stalles mit Zwischenbau geholfen. Zum anderen sei das Altenteil länger als zunächst erwartet gewährt worden. Insgesamt beliefen sich seine Leistungen für den Erwerb, die Erhaltung und den Ausbau des Hofes auf 122.698,50 DM. Sine teilweise Schenkung habe daher weder nach objektivem Maßstab noch nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragsschließenden vorgelegen.
Außderdem habe er seit dem Jahre 1956 für den Hof Leistungen im Werte von ca. 86.000,- DM erbracht. Zusätzlich habe er außer den Kaufpreiszahlungen in bar, den Leistungen an die Bausparkasse, für die Lastenausgleichsabgabe und an Dora St. Altenteilsbeträge an die Erblasserin und deren Ehemann im Werte von 181.300,- DM erbracht. Ferner seien die Vertrags- und Auflassungskosten in Höhe von 1.450,- DM, die Zahlungen an die Brandkasse mit 3.220,- DM, die Beiträge an den Wasser- und Bodenverband von 1.260,- DM und die gezahlte Grundsteuer in Höhe von 2.660,- DM zu berücksichtigen. Diese Summen müßte der Kläger ihm deshalb gegebenenfalls ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Oberlandesgericht mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Übereignung und Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von 82.645,- DM zu erfolgen habe. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Voraussetzungen des § 2287 BGB seien erfüllt. Der an den Beklagten verkaufte Hof sei 160.264,- DM und damit um 125 % mehr wert gewesen als der vereinbarte Kaufpreis. Daraus ergebe sich, daß er zum überwiegenden Teil unentgeltlich überlassen worden sei. Das sei der Erblasserin bekannt gewesen. Sie habe in der Absicht gehandelt, den Kläger als ihren Vertragserben zu benachteiligen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an einer Veräußerung zu den vereinbarten Bedingungen habe nicht vorgelegen.
Es kann auf sich beruhen, ob die Ansicht der Revision zutrifft, das Berufungsgericht habe keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dafür getroffen, daß den Vertragsschließenden bewußt gewesen sei, daß der Verkauf des Hofes nicht zum wirklichen Wert erfolgte. Denn das Berufungsurteil muß jedenfalls deshalb aufgehoben werden, weil die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht für dessen Annahme ausreichen, ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der nach Auffassung des Berufungsgerichts gemischten Schenkung an den Beklagten habe nicht vorgelegen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Ein erhebliches Motiv für das Verhalten der Erblasserin sei gewesen, daß sie ihre Ruhe vor ihrem Ehemann haben wollte, der den Kläger nicht mehr auf dem Hof dulden wollte. Weder die Bemühungen der Erblasserin um die Erhaltung ihrer Ehe noch die um die Sicherung ihrer Altersversorgung hätten die schenkweise Übertragung des Hofes an den Beklagten gerechtfertigt. Zwar seien diese Erwägungen der Erblasserin verständlich und für sich billigenswert. Sie könnten jedoch nur dann Anerkennung finden, wenn die Übertragung des Hofes an den Beklagten das einzige oder letzte Mittel gewesen wäre, die erstrebten Ziele zu erreichen. Zunächst hätte die Erblasserin, wenn eine Aussöhnung mit dem Kläger tatsächlich nicht möglich gewesen sei, den Hof nur für eine seinem tatsächlichen Verkehrswert annähernd gleichkommende Gegenleistung verkaufen dürfen. Sie und ihr Ehemann hätten sich aber gar nicht darum bemüht, den Hof durch einen Dritten bewirtschaften zu lassen oder ihre Altersversorgung anderweitig zu sichern. Auch ein Verkauf an einen Dritten sei offenbar nicht erwogen worden. Der Beklagte habe nicht behauptet und die Beweisaufnahme habe dafür auch keine Anhaltspunkte ergeben, daß der Ehemann der Erblasserin diese vor die Wahl gestellt habe, den Hof auf den Beklagten zu übertragen oder das Scheitern ihrer Ehe in Kauf zu nehmen. Vielmehr habe die Erblasserin allein vor der Alternative gestanden, zwischen dem Kläger und ihrem Ehemann zu wählen. Sine Veräußerung des Hofes zu einem angemessenen Preis sei ihr daher ohne Gefährdung eigener Interessen möglich gewesen.
II.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht damit zu strenge Anforderungen an die Voraussetzungen gestellt hat, unter denen ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers zu bejahen ist. Ob ein die Anwendung des § 2287 BGB ausschließendes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers vorliegt, ist vom Standpunkt eines objektiv Urteilenden unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beurteilen, wobei den Gründen, die den Erblasser zu der Verfügung bestimmt haben, ein ausschlaggebendes Gewicht zukommt. Es kommt darauf an, ob sie ihrer Art nach so sind daß ein durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament Bedachter sie anerkennen und deswegen die sich aus der Verfügung für ihn ergebende Benachteiligung hinnehmen muß (vgl. dazu den in der Anm. zu LM BGB § 2301 Nr. 6 mitgeteilten Beschluß des Senats vom 22. April 1976 - IV ZR 9/75). Das wird in der Regel nicht der Fall sein, wenn ohne Veränderung der bei Abschluß des Erbvertrages vorhanden gewesenen objektiven Umstände allein wegen eines auf eine Korrektur des Vertrages gerichteten Sinneswandels des Erblassers anstelle der bedachten Person einer anderen wesentliche Vermögenswerte ohne entsprechende Gegenleistung zugewendet werden, nur weil sie dem Erblasser genehmer ist. Dagegen ist ein anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse zu bejahen, wenn der Erblasser die Verfügung getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen (BGHZ 66, 8). In dem letztgenannten Fall kann es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht darauf ankommen, ob die Verfügung hierzu auch wirtschaftlich notwendig war oder ob es bei dem alten Zustand hätte bleiben können und ob der Erblasser die ihm verprochene Leistung billiger auch von dem Vertragserben hätte bekommen können, wenn er diesem den Vermögensgegenstand übereignet hätte.
III.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt folgendes:
1.
Hat der Kläger mehrmals ohne hinreichenden Grund die Arbeit auf dem Hof eingestellt und sich dadurch als unzuverlässig für die mit dem Abschluß des Erbvertrages beabsichtigte Sicherung der Altersversorgung der Erblasserin, ihres Ehemannes und der Dora St. erwiesen, so war die Erblasserin trotz der bestehenden Bindung an den Erbvertrag berechtigt, den Hof auch unter seinem wirklichen Wert zu verkaufen, wenn dadurch die Altersversorgung am besten sichergestellt werden konnte. Im Hinblick auf die zur Sicherung der Altersversorgung der Erblasserin, ihres Ehemannes und dessen Nichte von dem Käufer zu übernehmenden Altenteilslasten war die Erblasserin nicht verpflichtet, den Hof zum bestmöglichen Preis einem beliebigen Dritten zu überlassen. Sie durfte vielmehr selbst unter Inkaufnahme eines geringeren Entgelts für die Hofübernahme aus dem in Betracht kommenden Personenkreis einen Käufer auswählen, zu dem sie im Hinblick auf die Erfüllung der zum Zwecke der Altersversorgung zu übernehmenden Verpflichtungen Vertrauen haben konnte. Diesem durfte sie den Hof auch dann übertragen, wenn er nicht den vollen Wert bezahlen konnte, aber andererseits die Gewähr für die Einhaltung der zur Altersversorgung der Erblasserin, ihres Ehemannes und der Nichte eingegangenen Verpflichtungen bot. Hierfür kamen in Anbetracht der Ausgestaltung der Altenteilsrechte (Zusammenleben im gleichen Haus, Gewährung von Verpflegung "am Tische des Käufers", Instandsetzung von Bekleidung und Wäsche, "gute Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen" usw.) in erster Linie Personen aus der Verwandtschaft der Erblasserin in Betracht, zu deren Kreis auch der Beklagte als ihr Neffe gehörte. Ein die Anwendung des § 2287 BGB ausschließendes lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin ist daher dann anzuerkennen, wenn sie den Hof aus den genannten Erwägungen an den Beklagten verkauft hat. Die Beweislast dafür, daß die Erblasserin nicht aus diesen Gründen den Hof an den Beklagten verkauft hat, obliegt dem Kläger (vgl. BGHZ 66, 8 = WM 1976, 320, 322).
2.
Ein anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin lag auch dann vor, wenn der Kläger zwar nicht aus eigenem Willensentschluß die Arbeit auf dem Hof grundlos eingestellt, aber durch sein Verhalten gegenüber der Erblasserin oder deren Ehemann das Zerwürfnis mit dem Ehemann der Erblasserin verschuldet und dadurch bewirkt hat, daß die Erblasserin in die Konfliktsituation geriet, entweder den Hof zu den in dem Kaufvertrag festgelegten Bedingungen an den Beklagten zu verkaufen oder nach langjähriger Ehe in hohem Alter von ihrem Ehemann verlassen zu werden. Hat der Kläger schuldhaft die Erblasserin in diese Konfliktsituation gebracht, so war die Erblasserin trotz der bestehenden erbvertraglichen Bindung zur Wahrung ihrer eigenen Interessen berechtigt, den Hof einem ihr nahestehenden Verwandten zu verkaufen, mit dem ein gedeihliches Zusammenleben möglich erschien, auch wenn dieser nicht den vollen Wert des Hofes als Kaufpreis zahlen konnte.
3.
Eine andere rechtliche Beurteilung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn der Ehemann der Erblasserin auf Grund eines nachträglichen Sinneswandels nicht mehr wollte, daß der Kläger auf dem Hof weiter mitarbeitete und Erbe des Hofes werden sollte, ohne daß der Kläger ihm hierzu hinreichenden Anlaß gegeben hatte. Auch in diesem Fall befand sich die Erblasserin in einer Konfliktsituation, wenn ihr Ehemann ihr gedroht hat, sie zu verlassen, wenn sie nicht den von ihm gewünschten Kaufvertrag mit dem Beklagten abschließe. Allein darin könnte jedoch nicht das Vorliegen eines anerkennenswerten lebzeitigen Eigeninteresses an einer Schenkung an den Beklagten erblickt werden, weil sonst bei Ehegatten die Bindung an den Erbvertrag praktisch entfallen würde. Vielmehr mußte die Erblasserin bei dieser Sachlage wegen ihrer erbvertraglichen Bindung auf die Belange des Klägers Rücksicht nehmen. Sie mußte daher in erster Linie versuchen, eine Sinnesänderung ihres Ehemannes herbeizuführen. Falls das nicht möglich war, mußte sie nach einer Lösung suchen, die nicht mit einer Beeinträchtigung des Klägers verbunden war. Ein lebzeitiges Eigeninteresse an einer Schenkung an den Beklagten könnte daher in diesem Fall nur dann bejaht werden, wenn es der Erblasserin nicht möglich war, in zumutbarer Zeit einen günstigeren Vertrag über den Verkauf des Hofes abzuschließen.
IV.
Da das Berufungsgericht auf Grund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes den Sachverhalt nicht unter den vorstehenden Gesichtspunkten gewürdigt hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Dr. Buchholz
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen