Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.1977, Az.: II ZB 8/76
Ausscheiden einer GmbH aus einer Kommanditgesellschaft; Führen einer Sachfirma durch eine Personenhandelsgesellschaft, bei Vorliegen einer abgeleiteten Firma; Hervorrufen von unzutreffenden Vorstellungen über Art, Umfang und Rechtsverhältnis des Unternehmens; Täuschender Gesamteindruck einer Firmenbezeichnung; Gefahr der Irreführung des Rechtsverkehrs hinsichtlich der Beibehaltung des Namens des ausscheidenden Gesellschafters im Namen der Firma
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1977
- Aktenzeichen
- II ZB 8/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg
- LG Hamburg - 20.01.1976
- AG Hamburg - 19.12.1974
- AG Hamburg - 05.03.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 68, 271 - 276
- DB 1977, 1178-1179 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DNotZ 1977, 677-680
- GmbHR 1977, 201 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1977, 731 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1291-1292 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kommanditgesellschaft U.-B. A. GmbH & Co., Ha.
Sonstige Beteiligte
Handelskammer Ha., B., Ha.
Amtlicher Leitsatz
Scheidet aus einer Kommanditgesellschaft, in deren Firma der Name einer GmbH enthalten ist (GmbH & Co.), die GmbH aus und tritt an ihre Stelle eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter, so kann die Gesellschaft, sofern die GmbH zustimmt, die bisherige Firma nach Streichung des "GmbH"-Zusatzes auch dann fortführen, wenn die Firma der GmbH eine Sachfirma ist.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. März 1977
durch
die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß der Kammer 14 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 1976 aufgehoben.
Das Amtsgericht Hamburg wird unter Aufhebung seiner Verfügungen vom 19. Dezember 1974 und 5. März 1975 angewiesen, über den Eintragungsantrag der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 1974 unter Berücksichtigung der nachstehenden Gründe erneut zu entscheiden.
Gründe
I.
Gesellschafter der unter der Firma "Kommanditgesellschaft U.-B. A. GmbH & Co." eingetragenen Gesellschaft waren ursprünglich die U.-B. A. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin sowie Heinrich E., Heiko E. und Helmut H. als Kommanditisten. Durch Erklärung vom 14. Dezember 1974 meldeten die Gesellschafter zum Handelsregister an, daß die U.-B. A. GmbH zum 30. September 1974 aus der Gesellschaft ausgeschieden und an ihrer Stelle Holger E. mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 persönlich haftender Gesellschafter geworden sei sowie daß die bisherige Firma mit der Maßgabe fortgeführt werde, daß sie nunmehr "Kommanditgesellschaft U.-B. A. & Co." laute. Der Rechtspfleger des Registergerichts hat die geänderte Firma beanstandet, weil sie § 19 HGB nicht entspreche. Das Landgericht hat die als Beschwerde geltende Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen, die Firma dürfe nur dann fortgeführt werden, wenn auch noch der Zusatz "& Co." beseitigt werde; dieser Zusatz erwecke den Eindruck, persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sei nach wie vor eine Firma U.-B. A. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Kommanditgesellschaft in erster Linie die Eintragung der Firma "Kommanditgesellschaft U.-B. A. & Co." weiter. Hilfsweise beantragt sie, die unveränderte Fortführung der Firma "Kommanditgesellschaft U.-B. A. GmbH & Co.", weiter hilfsweise, die Änderung der Firma in "Kommanditgesellschaft U.-B. A." zuzulassen. Das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg hält die weitere Beschwerde für unbegründet, weil eine Personenhandelsgesellschaft eine Sachfirma auch dann nicht führen dürfe, wenn es sich um eine abgeleitete Firma handle. Es sieht sich jedoch an einer Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 13. Februar 1970 (NJW 1970, 865; Betrieb 1970, 583; BB 1971 Beilage 9 S. 12; GmbH-Rdsch. 1970, 101) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die beteiligte Handelskammer hält die Eintragung der angemeldeten Firma für unbedenklich.
II.
Die Voraus Setzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt davon ab, ob eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin bisher eine GmbH war, nach deren Ausscheiden die Sachfirma der GmbH ohne Nachfolgezusatz fortführen darf. Das vorlegende Gericht möchte dies verneinen. Damit würde es von der genannten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main abweichen, da dort - jedenfalls für den Fall, daß der gesamte Zusatz "GmbH & Co." weggelassen wird - die gegenteilige Auffassung vertreten wird.
III.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Die Vorinstanzen haben den Antrag, die Firma "Kommanditgesellschaft U.-B. A. & Co." im Handelsregister einzutragen, zu Unrecht aus den von ihnen genannten Gründen abgelehnt. Der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts vermag der Senat nicht zuzustimmen.
Nach § 24 HGB kann eine Gesellschaft, aus der ein Gesellschafter ausscheidet, die bisherige Firma auch dann unverändert fortführen, wenn der Name des Ausgeschiedenen darin enthalten ist, sofern dieser der Fortführung zustimmt. Das gilt auch, wenn eine GmbH, deren Name als derjenige der persönlich haftenden Gesellschafterin in der Firmenbezeichnung einer Kommanditgesellschaft enthalten ist, aus der Gesellschaft ausscheidet und durch eine natürliche Person ersetzt wird. Allerdings macht der besonders in § 18 Abs. 2 HGB zum Ausdruck gekommene Grundsatz der Firmenwahrheit vor den §§ 22, 24 HGB nicht halt; auch eine unter den Voraussetzungen dieser Vorschriften fortgeführte Firma darf nicht geeignet sein, im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Art, Umfang und Rechtsverhältnisse des Unternehmens hervorzurufen (BGHZ 44, 286, 287 m.w.N.; BGHZ 53, 65, 66). Deshalb muß - wie hier geschehen - nach Ausscheiden der GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin der auf deren Rechtsform hindeutende Firmenzusatz "GmbH" gestrichen werden (vgl. BGHZ 44, 286, 288). Über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 HGB hinausgehend ist eine Firma auch dann unzulässig, wenn sie - unabhängig von einzelnen Zusätzen - als Ganzes, also in der Art und Weise, wie sie insgesamt auf den Außenstehenden wirkt, Irreführungen im Rechtsverkehr bewirken kann. Ein solcher täuschender Gesamteindruck geht aber von der Firmenbezeichnung "Kommanditgesellschaft U.-B. A. & Co." nicht aus. Nach Wegfall des "GmbH"-Zusatzes ist zwar der Firmenbestandteil "U.-B. A." nicht mehr als Namensbezeichnung zu erkennen; es ist eine reine Sachfirma entstanden, die als ursprüngliche Firma einer Personengesellschaft nach § 19 HGB nicht zulässig wäre. Gleichwohl wird dadurch nicht etwa der Eindruck erweckt, es handle sich um eine Kapitalgesellschaft. Zum einen schließt dies der vorangestellte Zusatz "Kommanditgesellschaft" aus, zum anderen fehlt der auf eine Kapitalgesellschaft hinweisende Rechtsformzusatz, der für Kapitalgesellschaften zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 4 Abs. 2 GmbHG, § 4 Abs. 1, 2, § 279 AktG). Aus diesem letzteren Grund besteht auch nicht die Gefahr, daß Außenstehende annehmen könnten, eine Kapitalgesellschaft sei gegenwärtig persönlich haftende Gesellschafterin.
Zu einer anderen Beurteilung zwingt auch nicht die in § 6 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 6.11.1969 (BGBl. I S. 2081) getroffene Regelung. Nach dieser Vorschrift, die bereits in dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12.11.1956 (BGBl. I S. 844) enthalten war und inhaltlich mit der Regelung übereinstimmt, die durch § 5 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5.7.1934 (RGBl. I S. 569) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 14.12.1934 (RGBl. I S. 1262) geschaffen worden war, kann bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft diese die bisherige Firma der Aktiengesellschaft nur dann fortführen, wenn darin der Name einer natürlichen Person enthalten ist, nicht aber, wenn es sich um eine reine Sachfirma handelt. Das gleiche gilt für die übrigen Arten der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften oder Einzel unternehmen (§§ 15 Abs. 2, 17 Abs. 3, 20, 23, 24, 29 Abs. 3 UmwG). Es mag sein, daß diesen Bestimmungen die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt, aus Gründen der größeren Klarheit firmenrechtlich eine eindeutige Trennung zwischen Einzelkaufleuten und Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits herbeizuführen. Dieser Gedanke ist aber jedenfalls nur auf dem eng begrenzten Spezialgebiet der Umwandlungsgesetzgebung verwirklicht worden: Wer die erleichterten Möglichkeiten der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder ein einzelkaufmännisches Unternehmen in Anspruch nehmen will, muß auf die Weiterführung der Sachfirma verzichten. Eine Ausdehnung dieser Sonderregelung auf die Fälle der §§ 22, 24 HGB ist nicht zulässig, weil, wie dargelegt, die Gefahr der Irreführung des Rechtsverkehrs nicht besteht. Der im Umwandlungsrecht zum Ausdruck gekommene Gesichtspunkt, aus Gründen größerer Klarheit Sachfirmen für Einzelkaufleute und Personengesellschaften nicht zuzulassen, muß im allgemeinen Firmenrecht gegenüber den von den §§ 22, 24 HGB anerkannten Interessen, den Firmenwert im Fall des Inhaberwechsels zu erhalten, unberücksichtigt bleiben. Insoweit sind daher abgeleitete Sachfirmen für einzelkaufmännische Unternehmen und Personengesellschaften zulässig (so auch die wohl herrschende Meinung: s. Lehmann/Ring, HGB 2. Aufl. § 22 Anm. 9; Düringer/Hachenburg/Hoeniger, HGB 3. Aufl. § 22 Anm. 14; Hachenburg, Die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und die Steuererleichterungen, 1935, § 5 UmwG Anm. 5; Schilling in Hachenburg, GmbH-Gesetz 6. Aufl. § 4 Anm. 19; Heinemann, BB 1970, 563 f.; wohl auch Würdinger, HGB-RGRK 3. Aufl. § 22 Anm. 44; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB 5. Aufl. § 22 Anm. 19; vgl. auch BGHZ 44, 286; zweifelnd Wessel, Die Firmengründung, 2. Aufl. Rdnr. 305 ff.; Bokelmann, Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 1974, S. 231 ff., Rdnr. 461, 482; aus der Rechtsprechung z.B. RGZ 15, 102, 110 f.; BayObLG OLGZ 42, 210; - a.A. Adler ZHR 85, 93, 132; Jordan, Kleines Handbuch des Firmen rechts, 1966, S. 146 f.; Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co., 3. Aufl. S. 128 f., im Anschluß an OLG Bremen, NJW 1971, 516, 517).
Schließlich greifen auch die vom Landgericht geäußerten Bedenken, aus dem Zusatz "& Co." könne der unzutreffende Schluß gezogen werden, persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sei nach wie vor eine Firma U.-B. A., nicht durch. Wegen der in den §§ 22, 24 HGB getroffenen Regelung muß immer damit gerechnet werden, daß inzwischen ein anderer Inhaber oder persönlich haftender Gesellschafter an die Stelle des in der Firmenbezeichnung genannten getreten ist. Die Angabe in der Firma besagt allenfalls, daß der Betreffende einmal Inhaber oder Mitinhaber war, nicht, daß er es noch ist. In diesem Zusammenhang könnte allerdings ein anderes Bedenken auftauchen. Die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft U.-B. A. & Co." ist mehrdeutig, denn sie könnte auch so verstanden werden, daß es sich um eine nicht näher qualifizierte Personengesellschaft handle, deren persönlich haftende Gesellschafterin die "Kommanditgesellschaft U.-B. A." sei. Indessen führt auch dies nicht zur Unzulässigkeit der Firma. Die Mehrdeutigkeit der Firma hat nur zur Folge, daß nicht eindeutig erkennbar ist, welche Rechtsform der persönlich haftende Gesellschafter hat, insbesondere ob es sich dabei etwa um eine Kommanditgesellschaft handelt. Über die Rechtsform des persönlich haftenden Gesellschafters braucht aber die abgeleitete Firma nach den §§ 22, 24 HGB grundsätzlich keine Auskunft zu geben (über eine - hier nicht zutreffende - Ausnahme vgl. BGHZ 62, 216, 227).
Somit bestehen gegen die Fortführung der Firma keine Bedenken, nachdem die GmbH als Trägerin des in der Firma weiter verwendeten Namens zugestimmt hat, wie sich aus dem Inhalt der auch für sie mitunterzeichneten Handelsregisteranmeldung ergibt. Die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts sind daher aufzuheben.
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe