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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1977, Az.: IX ZR 133/72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1977
Aktenzeichen
IX ZR 133/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 16058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 02.02.1972
LG Köln

Fundstelle

  • MDR 1977, 749 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Sinto M., W. Avenue, C., O., USA,

Prozessgegner

Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Köln, Zeughausstraße 4,

Amtlicher Leitsatz

Das deutsch-griechische Globalabkommen begünstigt auch solche Verfolgte, die zur Zeit der Schädigung griechische Staatsangehörige waren, diese Staatsangehörigkeit aber später verloren haben.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Februar 1972 wird zurückgewiesen.

Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der 1911 in Saloniki/Griechenland geborene Kläger ist Jude. Er wurde wegen seiner Rasse zunächst ins Ghetto Saloniki eingewiesen und ab 1943 in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten. Nach seiner Befreiung kehrte der Kläger nach Saloniki zurück. Am 9. August 1955 wanderte er mit seiner Familie nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus und erwarb 1961 die amerikanische Staatsbürgerschaft.

2

Der Kläger beantragte eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil der Kläger zu dem Personenkreis gehöre, zu dessen Gunsten das Globalabkommen vom 18. März 1960 zwischen dem Königreich Griechenland und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden sei. Mit der Klage machte der Kläger geltend, er habe seine griechische Staatsangehörigkeit mit seiner Auswanderung verloren. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision bittet der Kläger um Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Beihilfe im Hinblick auf Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG. Der Kläger gehöre nämlich zu dem Personenkreis, den der Vertrag vom 18. März 1960 zwischen dem Königreich Griechenland und der Bundesrepublik Deutschland über Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, begünstige. Er sei zur Zeit der Verfolgung griechischer Staatsangehöriger gewesen. Darauf stelle der Vertrag ab. Dem Wortlaut, insbesondere dem engen Zusammenhang zwischen Verfolgung und griechischer Staatsangehörigkeit sei zu entnehmen, daß nach dem Willen der Vertragspartner alle Verfolgten begünstigt werden sollten, die zur Zeit der Verfolgung griechische Staatsbürger gewesen seien. Diese Auslegung werde durch das von Griechenland erlassene Ausführungsgesetz bestätigt. Das griechische Gesetz Nr. 4178/1961, durch das der Vertrag ratifiziert worden sei, knüpfe nämlich die Anspruchsberechtigung allein an den Besitz der griechischen Staatsangehörigkeit zur Zeit der Verfolgung. Zwar könne ein Staat nach völkerrechtlichen Grundsätzen im allgemeinen nur für solche Personen handeln und Ansprüche im zwischenstaatlichen Bereich geltend machen, die im Zeitpunkt der Schädigung seine Staatsangehörigkeit besessen hätten und auch im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch seine Staatsbürger seien. Das schließe aber nicht aus, daß zwei Staaten durch Vertrag eine andere Regelung träfen, zumal das Völkerrecht nicht in dem Maße wie innerstaatliches Recht festgelegt und viele Regeln des Völkerrechts umstritten seien. Auf die Staatsangehörigkeit des Klägers am 18. März 1960 komme es deshalb nicht an. Ob der Kläger tatsächlich vom griechischen Staat Entschädigung erhalten habe oder jetzt noch eine solche erlangen könne, sei gleichfalls rechtlich ohne Bedeutung.

4

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.

5

Eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller zu einem Personenkreis gehört, zu dessen Gunsten Verträge oder Abkommen über globale Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden sind (Nr. 1 Abs. 5 b a.a.O.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verfolgte von seinem Schutzstaat tatsächlich eine Entschädigung erlangt oder erlangen kann. Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes stellt nur darauf ab, ob er zu dem durch einen Globalvertrag begünstigten Personenkreis gehört oder nicht. Das rechtfertigt sich daraus, daß die Verteilung der einem Schutzstaat global zugewandten Entschädigungsleistungen weitgehend dem Einfluß der Bundesrepublik Deutschland entzogen ist. Nach allen mit europäischen Staaten geschlossenen Globalabkommen bleibt die Verteilung des Entschädigungsbetrages dem Ermessen des jeweiligen Vertragspartners überlassen.

6

Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, den der Vertrag vom 18. März 1960 (BGBl 1961 II, S. 1596) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Leistungen zugunsten verfolgter griechischer Staatsangehöriger begünstigt. Dabei spielt keine Rolle, ob der Kläger, der zur Zeit der Verfolgung griechischer Staatsbürger war, seine Staatsangehörigkeit durch die Auswanderung verlor und zur Zeit des Vertragsschlusses staatenlos war. Zwar hebt die Revision zu Recht hervor, daß nach heute noch herrschender Auffassung ein völkerrechtlicher Schadensersatzanspruch von einem Schutzstaat nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Geschädigte zur Zeit der Schädigung Staatsbürger dieses Staates war und es zur Zeit der Geltendmachung des Anspruchs noch ist. Bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit des Geschädigten innerhalb dieser Zeit ist weder der alte noch der neue Heimatstaat für Schadensersatzansprüche aktiv legitimiert (Wengler, Völkerrecht Bd. I S. 602; BGH RzW 1963, 327 mit weiteren Nachw.). Das schließt indessen nicht aus, daß zwei Staaten vertraglich etwas anderes vereinbaren (Wengler a.a.O. Fußn. 1). Die völkerrechtliche Wirksamkeit des Vertrags wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Bundesrepublik Deutschland sich zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen auch zugunsten solcher Verfolgter entschloß, deren Ansprüche völkerrechtlich nicht durchsetzbar gewesen wären. Eine Verschlechterung der Rechtsposition nach der Verfolgung staatenlos gewordener Verfolgter war mit ihrer Einbeziehung in ein Globalabkommen nicht verbunden. Völkerrechtlich waren ihre Entschädigungsansprüche nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht durchsetzbar. Einen Entschädigungsanspruch nach innerstaatlichem deutschem Entschädigungsrecht, der durch einen Globalvertrag berührt werden konnte, hatten Verfolgte, die nach dem 1. Oktober 1953 staatenlos wurden, zur Zeit des Abschlusses des Vertrages mit Griechenland nicht. Der Anspruch auf Beihilfe wurde erst 1965 durch Art. V BEG-SchlußG begründet.

7

Der Berufungsrichter nimmt zu Recht an, daß das deutsch-griechische Abkommen auf die Staatsangehörigkeit zur Zeit der Verfolgung abhebt und auch solche Verfolgte begünstigt, die nach der Verfolgung die griechische Staatsbürgerschaft verloren haben. Die Globalleistung erfolgt nach Art. I des Vertrages zugunsten der aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffenen griechischen Staatsangehörigen, die durch diese Verfolgungsmaßnahmen Freiheitsschaden oder Gesundheitsschädigungen erlitten haben, wie besonders auch zugunsten der Hinterbliebenen der infolge dieser Verfolgungsmaßnahmen Umgekommenen. Daß für die von der Verfolgung Betroffenen die Staatsangehörigkeit zur Zeit der Verfolgung maßgebend sein soll, legt der sprachliche Zusammenhang nahe. Allerdings ist diese Auslegung nicht zwingend. Eine Bestätigung seiner Auslegung sieht das Berufungsgericht aber zu Recht in der griechischen Anwendung des Abkommens. Nach seiner - für das Revisionsgericht bindenden - Feststellung knüpft das griechische Ausführungsgesetz zu dem Vertrag die Anspruchsberechtigung allein an den Besitz der griechischen Staatsangehörigkeit zur Zeit der Verfolgung. Daraus wird deutlich, daß der griechische Vertragspartner den Vertrag in diesem Sinne verstanden hat.

8

Daß die deutsche Seite den Vertrag in einem anderen Sinne verstanden hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben die Materialien zum Zustimmungsgesetz dafür keinen Anhalt.

9

Die Auslegung des Berufungsgerichts stimmt somit ersichtlich mit dem Vertragswillen beider vertragsschließender Teile überein. Danach ist der Kläger von der Gewährung einer Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG ausgeschlossen.

Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Dr. Lang