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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1977, Az.: NotZ 15/76

Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar; Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Amtsenthebung wegen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden; Berücksichtigung eines beabsichtigten Moratoriums

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1977
Aktenzeichen
NotZ 15/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 13231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 27.09.1976

Fundstelle

  • DNotZ 1977, 567-568

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung

Prozessführer

Notar Alfred K., N. R., W.str. ...

Prozessgegner

Niedersächsischer Minister der Justiz, H., W.platz ...

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 21. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Dr. Girisch sowie
die Notare Dr. Becker und Dittmar
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 27. September 1976 erlassenen Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.

Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1929 geborene Antragsteller ist seit 1960 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Hannover und seit 1961 außerdem auch bei dem Amtsgericht Neustadt a.Rbge. zugelassen. Im Juli 1964 wurde er zum (Anwalts-)Notar mit dem Amtssitz in Neustadt a.Rbge. bestellt.

2

Seit 1965 erwarb der Antragsteller in N., eine Reihe von Grundstücken und begann, sie mit Wohnhäusern, darunter zwei Hochhäusern mit insgesamt 168 Eigentumswohnungen, zu bebauen. Zur Durchführung dieser Vorhaben mußte er bei verschiedenen Banken sehr erhebliche Belastungen aufnehmen. Als sich seit 1974 die Verhältnisse auf dem Baumarkt ungünstig gestalteten, geriet er in großem Ausmaß in Liquidationsschwierigkeiten. Bis Ende Mai 1975 wurden Zahlungsansprüche im Gesamtbetrag von fast einer halben Million DM gegen ihn gerichtlich anhängig gemacht.

3

Mit Schreiben vom 29. Mai 1975 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BNotO, daß seine Amtsenthebung in Aussicht genommen sei, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtssuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO). Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht diesen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorlägen.

4

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

5

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

6

1.

Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die noch zu Ende des Jahres 1976 ebenso wie schon 1975 bestehende völlige Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die daraus sich ergebende Gefährdung der Interessen der Recht suchenden zutreffend dargestellt. Der Antragsteller hat auch den - ihm bekanntgegebenen - Angaben nicht widersprochen, die in dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. März 1977 und dem damit vorgelegten Bericht des Direktors des Amtsgerichts Neustadt a.Rbge. vom 24. Februar 1977 enthalten sind. Danach sind 1976 und bis zum 24. Februar 1977 in großer Zahl gegen den Antragsteller Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche durchgeführt, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in die Wege geleitet und durchgeführt sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen den Antragsteller erlassen worden. Außerdem waren am 24. Februar 1977 vier Zwangsversteigerungsverfahren von Grundstücken anhängig.

7

2.

Angesichts der Höhe und Dringlichkeit der Schulden und der äußerst schwierigen Lage des Antragstellers, die in den zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen Ausdruck gefunden haben, wären hier auch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet, wenn der Antragsteller weiter Notar bliebe (vgl. Arndt BNotO § 50 Anm. II 1. 7 - S. 354 -; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 50 Rz. 15).

8

Zwar hat der Antragsteller bisher, soweit ersichtlich, keinen Mandanten geschädigt. Das erklärt sich aber dadurch, daß er sich seit längerem der Ausübung seines Amtes enthält. Daraus kann er aber in der Frage der Amtsenthebung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn die Nichtausübung des Amtes entspricht nicht dem Gesetz. Der zur Ausübung eines öffentlichen Amtes bestellte Notar (§ 1 BNotO) ist grundsätzlich - von Krankheit, Urlaub oder sonstigen Verhinderungen abgesehen - verpflichtet, sein Amt auch auszuüben und sich in den üblichen Dienststunden dem recht suchenden Publikum dienstbereit zur Verfügung zu stellen (vgl. § 38 BNotO; Arndt BNotO § 38 Anm. II 1 und § 39 Arm. II 1). Daß hier der Antragsteller freiwillig sein Amt nicht ausübt, beruht offenbar auf seiner eigenen Einsicht, daß in seiner gegenwärtigen schwierigen Vermögenslage die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet wären, wenn er in seinem Amt tätig wäre. Gerade dieses eigene - an sich billigenswerte - Verhalten zeigt, daß die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO hier zu bejahen sind, wie bereits das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß überzeugend dargelegt hat.

9

3.

Der Antragsteller ist darum bemüht, seiner schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft Herr zu werden. Er hat zu diesem Zwecke den vom Senat als Zeugen vernommenen Rechtsanwalt und Notar M. eingeschaltet. Dieser hat für die Verhältnisse des Antragstellers einen "approximativen Status für Dezember 1976" gefertigt. In einer Gläubigerversammlung vom 4. März 1977 ist dieser Status mit dem Ziel erörtert worden, die Gläubiger zum Abschluß eines Moratoriums zu veranlassen. Status und Protokoll der Gläubigerversammlung liegen dem Senat vor. Ihr Inhalt kann aber zu keiner dem Antragsteller günstigeren Entscheidung führen, ebenso auch nicht die Zeugenaussage M..

10

Der Antragsteller und M. meinen zwar, das Moratorium werde zustande kommen. Das ist aber vorerst reine Spekulation, insbesondere angesichts der nach wie vor schlechten Konjunkturlage auf dem Baumarkt. Im übrigen würde, wie der Zeuge M. erklärt hat, selbst dann, wenn das Moratorium zustande kommen sollte, erst nach etwa einem Jahr, also frühestens Ende 1977, in etwa abschätzbar sein, ob eine Sanierung des Antragstellers auf der Grundlage des Moratoriums durchführbar wäre. Die Sanierung selbst würde keinesfalls vor Ablauf von 2 Jahren, also nicht vor Ende 1978 abgeschlossen sein.

11

Den Hauptwert im Vermögen des Antragstellers bilden nach dem Status die oben schon erwähnten beiden Hochhäuser mit ihren 168 Eigentumswohnungen, von denen das eine fertig ist, während das zweite kurz vor der Vollendung steht. Die beiden Hochhäuser sind zusammen in dem Status mit einem Zeitwert von rund 13 1/2 Millionen DM angesetzt. Dabei ist, wie der Zeuge M. erklärt hat, ein Quadratmeterpreis von 1.400 DM zu Grunde gelegt. Bei dieser Bewertung halten sich die Aktiva und die Passiva mit je insgesamt rund 20 1/2 Millionen gerade die Waage.

12

Der Zeuge M. hat weiter dargelegt, daß sich der genannte Quadratmeterpreis von 1.400 DM für die Eigentumswohnungen in den Hochhäusern natürlich nur schwer und unverbindlich voraussagen lasse. Gegenwärtig könne nur ein Preis von weniger als 1.000 DM erzielt werden.

13

Angesichts der Ungewißheit der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage im allgemeinen kann nicht beurteilt werden, ob die Erwartungen des Antragstellers und des Zeugen M. sich ganz oder auch nur zu einem wesentlichen Teil erfüllen werden. Es kann daher nicht mit Sicherheit oder auch nur mit Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden, ob der Antragsteller in absehbarer Zeit seine großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen er nun schon seit mehreren Jahren steckt, überwinden wird.

14

Sollte ein Moratorium nicht zustande kommen oder scheitern, so käme zu den hohen Schulden des Antragstellers (nach dem Status betragen allein die Schulden an Banken, Sparkassen und eine Versicherungsgesellschaft über 16 Millionen DM) noch eine hohe Zinssumme (auf die nach dem Vorschlag für das Moratorium vorerst von den Gläubigern verzichtet werden soll) hinzu. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers würden sich damit noch weiter steigern.

15

Nach alledem kann nicht einmal festgestellt werden, daß die gegenwärtig bestehende, die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers durch das beabsichtigte Moratorium demnächst beseitigt würde. Im übrigen kommt es nicht auf künftigen, sondern auf den derzeit bestehenden Zustand an. Der aber ist so, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO jetzt vorliegen. Deswegen ist auch für eine Aussetzung des Verfahrens kein Raum.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Vogt
Börtzler
Girisch
Becker
Dittmar