Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1977, Az.: 5 StR 125/77
Missachtung des arithmetischen Mittels bei den Strafzumessungserwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1977
- Aktenzeichen
- 5 StR 125/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 28.10.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Kraftfahrer Helmut S. aus O., geboren am ... 1940 in W., zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts,
am 18. März 1977
nach § 349 Abs. 4 und 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 28. Oktober 1976 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht verhängt 9 Jahre Freiheitsstrafe. Die Strafzumessungserwägungen enthalten ausschließlich Milderungsgründe. Zu Lasten dieses Angeklagten konnte offenbar nichts angeführt werden. In einem solchen Fall läßt sich eine Freiheitsstrafe, die dem arithmetischen Mittel der gesetzlich angedrohten Strafe entspricht, nicht allein mit der Bemerkung rechtfertigen, sie sei "angemessen und ausreichend".
Was die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Der Schriftsatz vom 8. März 1977 hat vorgelegen.
Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte