Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1977, Az.: 1 StR 73/77
Strafschärfung bei gewerbsmäßigem Bannbruch durch Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 73/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 11986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 21.07.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
1. Spielwarenarbeiterin Traude W., geborene K., aus Sch., geboren am ... 1949 in Mö., Kreis C.
2. Shirley Ann S. aus F., dort geboren am ... 1952, zur Zeit in Haft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 17. März 1977
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten Traude W. wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. Juli 1976 in dem sie betreffenden Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des fortgesetzten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 2.
Die Revision der Angeklagten S. gegen das genannte Urteil wird verworfen.
- 3.
Jede Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Angeklagten Traude Wartner ausgeführt:
"In dem die Beschwerdeführerin betreffenden Schuldspruch muß die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen Bannbruchs (§§ 396, 397 Abs. 1 2. Alternative AO a.F.) gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO entfallen. Nach § 373 Abs. 1 2. Alternative AO in der seit 1. Januar 1977 geltenden Fassung (BGBl 1976 I, 613, 1749) führt der gewerbsmäßige Bannbruch nur dann zu einer Strafschärfung, wenn er durch Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften begangen wurde. Dies ist bei der verbotenen Einfuhr von Heroin, die bei gewerbsmäßigem Handeln allerdings nach wie vor gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 4 BtMG eine Strafschärfung zur Folge hat, indes nicht der Fall.
Der Schuldspruch ist in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auch zu ändern, soweit Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei erfolgt ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Beschwerdeführerin insoweit nur der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig gemacht (vgl. auch UA Bl. 28).
Das Urteil läßt im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Nach den Ausführungen auf UA Bl. 26 bis 28 erscheint es ausgeschlossen, daß das Landgericht die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn es von dem geänderten Schuldspruch ausgegangen wäre.
Der vom Verteidiger der Beschwerdeführerin beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht, da das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 26. Juli 1976 (SA Bd. II Bl. 328) rechtzeitig begründet wurde."
Der Senat schließt sich dem an.
Die Revision der Angeklagten S. läßt keinen Rechtsfehler ersehen.
Loesdau
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