Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1977, Az.: 3 StR 24/77
Verletzung der Aufklärungspflicht; Fehlende Überzeugung des Gerichts von der Anwesenheit des Täters am Tatort zur Tatzeit; Fehlende Inanspruchnahme weiterer Aufklärungsmöglichkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 24/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 16.09.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Meineid und falsche uneidliche Aussage
Prozessgegner
1. Kaufmännischer Angestellter Friedrich S. aus M., geboren am ... 1931 in K.,
2. Zwirnerin Lydia Kr. geborene Sc. aus M., dort geboren am ... 1934,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 16. März 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Neifer, Dr. Schubath, Träger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. September 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten S. und Lydia Kr. betrifft.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf der fortgesetzten uneidlichen Falschaussage (Lydia Kr.) und des fortgesetzten Meineids (Friedrich S.) freigesprochen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge sowie mit der Sachrüge. Schon die Verfahrensrüge hat Erfolg.
Bei der vorliegenden Fallgestaltung bestehen gegen die Berechtigung der Staatsanwaltschaft, die Rüge der mangelnden Sachaufklärung durch das Gericht zu erheben, keine Bedenken.
Zutreffend rügt die Staatsanwaltschaft, das Landgericht sei der ihm obliegenden Pflicht zu einer umfassenderen Sachaufklärung nicht nachgekommen. Es liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der von ihm zu beurteilende Lebensvorgang mit Hilfe der von ihm verwendeten Beweismittel ganz oder zum Teil ungeklärt geblieben ist, obwohl die Benutzung weiterer ihm bekannter Beweismittel bessere Klärung verspricht (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 46). Solange das Gericht nicht alle Mittel der Aufklärung erschöpft hat, darf es nicht nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" entscheiden (BGHSt 13, 326, 328).
Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Angeklagten freigesprochen hat, beruhen maßgeblich auf dem Umstand, daß das Landgericht nach Erhebung der in der An klageschrift genannten Beweise sich nicht davon überzeugen konnte, ob der im Vorverfahren angeklagte Friedrich Kr.am Tattage überhaupt am Tatort war und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt. Geht man von den Angaben der Angeklagten aus, so muß die von ihnen mit dem Pkw durchgeführte Fahrt kurz nach 8.00 Uhr angetreten und in dem Zeitraum zwischen kurz nach 9.00 Uhr und 9.30 Uhr beendet worden sein (UA S. 7). In diesem Falle könnte der in dem Verfahren 6 Ms 51/73 des Amtsgerichts Mönchengladbach angeklagte Friedrich Kr. nicht zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr mit demselben Pkw am Tatort gewesen sein. Zu dieser Zeit, nämlich um 8.15 Uhr, will ihn aber nicht nur die Zeugin Ko., sondern auch die in jenem Verfahren als Zeugin vernommene Frau Lisbeth G. dort gesehen haben, wie sich aus den Akten ergibt (vgl. Bl. 22, 66 und 135 R dieser Akten). Anschrift und Inhalt der Aussage dieser Zeugin waren dem Landgericht, dem die Akten des Vorverfahrens vorgelegen haben, bekannt. Wenn dem Landgericht die Aussage der Zeugin Ko. wegen der Unsicherheit des Zeitpunkts ihrer Beobachtungen für eine Verurteilung der Angeklagten nicht genügte, so bot sich die Vernehmung der Zeugin G., die eine ganz präzise Zeitangabe (8.15 Uhr) gemacht und Kr. als einen der Täter erkannt hatte, geradezu an. Wäre diese bei ihrer Aussage im Vorverfahren geblieben, so liegt es nahe, daß das Landgericht möglicherweise seine Vorbehalte gegen die Aussage der Zeugin Ko. überwunden und den Zeitpunkt der Anwesenheit des Friedrich Kreuels am Tatort auf etwa 8.00 Uhr bis 8.30 Uhr festgestellt und außerdem auch keine Zweifel mehr gegen dessen Identifizierung gehabt hätte. Dazu kommen weitere Aufklärungsmöglichkeiten, die sich aus den Bekundungen der Zeugin Ko. in Band I Blatt 25/26 in Verbindung mit Blatt 2 der Akten 6 Ms 51/73 des Amtsgerichts Mönchengladbach über den zeitlichen Ablauf der Ereignisse ergeben. Dann könnten sich die Angaben der Angeklagten als falsch erweisen.