Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.1977, Az.: 3 StR 512/76
Schuldspruch bei Zusammentreffen mehrerer Strafschärfungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 512/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 25.06.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bandendiebstahl u.a.
Prozessführer
1. Maschinenbauer Jörg Z. aus G., geboren am ... 1951 in H.,
2. Tiefbauarbeiter Peter Johannes B. aus G., geboren am ... 1950 in R.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 9. März 1977
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten Jörg Z. und Peter Johannes B. wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25. Juni 1976 im Schuldspruch dahin berichtigt, daß, soweit die drei Angeklagten N., Z. und B. wegen Bandendiebstahls verurteilt wurden, die zusätzlichen Worte "in einem besonders schweren Fall" und "in ... besonders schweren Fällen" wegfallen.
- 2.
Im übrigen werden die Revisionen gegen das bezeichnete Urteil verworfen.
- 3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Soweit die Angeklagten den Tatbestand des Bandendiebstahls erfüllt und gleichzeitig auch die in § 243 StGB angeführten Erschwerungsmerkmale verwirklicht haben, gehen diese Erschwerungsgründe in § 244 StGB, der eine nochmals verschärfte Strafdrohung enthält, auf. Die Schärfungsgründe beider Vorschriften können zwar zusammentreffen. Das Gesamtbild der Tat wird aber von der schwersten Begehungsform geprägt (BGH NJW 1970, 1279).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Berichtigung umfaßt gemäß § 357 StPO auch den Schuldspruch gegen den Mitangeklagten N. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Die Erschwerungsgründe nach § 243 StGB durften bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 21, 183, 185).
Die Nachprüfung des Urteils im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revisionen sind insoweit offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Träger