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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.1977, Az.: 2 StR 25/77

Rechtfertigung des Unterlassens eines förmlichen Teilfreispruchs mit der Begründung der Eigenschaft der Handlung als Teilakt einer fortgesetzten Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1977
Aktenzeichen
2 StR 25/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 11984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gießen - 28.09.1976

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

1. Seemann Günther Kurt S. aus G.-B., geboren am ... 1941 in P./Wien, zur Zeit in Untersuchungshaft.

2. Einzelhandelskauffrau Ingrid T. aus G.-B., geboren am ... 1953 in H.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 9. März 1977
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 28. September 1976 werden verworfen.

Das Urteil wird dahin ergänzt, daß die Angeklagte T. im Fall 10 der Anklage freigesprochen wird.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im übrigen hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die beiden Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist jedoch dahin zu ergänzen, daß die Angeklagte T. im Fall 10 der Anklage freigesprochen wird. Dieser Fall war ihr als eine selbständige Handlung zur Last gelegt worden. Obwohl die Strafkammer der Angeklagten in diesem Fall weder Diebstahl noch Hehlerei nachweisen konnte, hat sie einen Teilfreispruch mit der Begründung abgelehnt, daß ein strafbares Verhalten der Angeklagten hier nur ein Teilakt der von ihr begangenen fortgesetzten Handlung gewesen wäre. Dies rechtfertigt aber das Unterlassen eines förmlichen Teilfreispruchs nicht (BGH NJW 1952, 432). Denn ohne ihn wird der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft, da die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei nur die Fälle umfaßt, in denen sich eine strafbare Handlung der Angeklagten ergeben hat.

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