Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1977, Az.: IV ZR 43/75
Ansprüche gegen einen Feuerversicherer; Voraussetzungen für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit; Anforderungen an die Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1977
- Aktenzeichen
- IV ZR 43/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 29.11.1974
- LG Verden
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1977, 651-652 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hat beim Beklagten im Jahre 1967 für den Hof H. Nr. ... eine Feuerversicherung abgeschlossen. Der Hof gehört seinem Sohn als Hoferben. Dem Kläger steht bis 1981 das Verwaltungs- und Nutzungsrecht zu. Er ist Klempner- und Installationsmeister und unterhält auf dem Hof einen entsprechenden Handwerksbetrieb, der in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Am 6. November 1971 kam es auf dem Hof zu einem Brand. Der Kläger, der tags zuvor geschlachtet hatte, heizte um 4 Uhr morgens in der zum Stallgebäude gehörenden Waschküche den Kessel, um Wurst zu kochen. Er legte einen mit Propangas betriebenen zweiflammigen Brenner in das leere Feuerloch unter dem ummauerten Kessel. Den Brenner hatte er Ende 1969 oder Anfang 1970 gekauft und seitdem ebenso wie den Waschkessel nur einmal im Jahr beim Schlachten benutzt. Ein Abzugsrohr vom Kessel zum Schornstein fehlte; der Anschlußstutzen für das Rohr, der einen Durchmesser von 12,5 cm hat, war nach oben offen. Nach dem Anzünden des Gasbrenners verließ der Kläger die Waschküche. Gegen 5 Uhr bemerkte er, daß dort Feuer ausgebrochen war.
Der durch die Benutzung des Gasbrenners verursachte Brand vernichtete das Stallgebäude und Teile des alten Wohnhauses, Sie wurden inzwischen wieder aufgebaut. Nachdem der Kläger wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden war, lehnte der Beklagte die Auszahlung der Brandentschädigung von 85.684 DM ab, da der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe.
Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen an sich, hilfsweise an seinen Sohn. Beide Vorinstanzen haben dem Kläger die Entschädigung zugesprochen.
Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin Abweisung der Klage. Der Kläger bittet das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Der Brand entstand nach der Feststellung des Berufungsgerichts dadurch, daß die Abgase, die durch den offenen Anschlußstutzen für das Abzugsrohr entwichen, die Lufttemperatur in der Waschküche ständig erhöhten und die aufsteigende Hitze schließlich zu einer Verschwelung und Entzündung der Decke führte.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht ohne weiteres anzunehmen brauchen, bei Benutzung des Propangasbrenners müsse ein Abzugsrohr am Waschkessel angebracht sein; denn zu dem Brenner "als solchem" habe keine Vorrichtung zur Abführung von Abgasen gehört. Daß er ohne solche Vorrichtung in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden darf, habe der Kläger nicht gewußt. Er habe keine Betriebsanleitung oder sonstige Benutzungsanweisung erhalten und sich auch nicht erkundigen müssen; der im freien Handel erhältliche Brenner sei nicht erkennbar gefährlich gewesen. Grobe Fahrlässigkeit scheide auch deshalb aus, weil der Kläger keine festen Stoffe verbrannt habe, der Kessel ummauert gewesen sei und aus dem Abzugsstutzen keine Flammen herausgeschlagen seien. Die von Abgasen ausgehende Brandgefahr habe der Kläger nicht erkennen können; insoweit sei er auch als Klempner- und Installationsmeister nicht sachverständig gewesen. Bei der Beschaffenheit der Feuerstelle sei auch das Verlassen der Waschküche nicht grob fahrlässig gewesen.
Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, bei der rechtlichen Würdigung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO) und sich teilweise von rechtsfehlerhaften Erwägungen leiten lassen, die außerhalb des Beurteilungsrahmens liegen, der dem Tatrichter bei der Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit eingeräumt ist (vgl. BGH VersR 1958, 16; 1966, 1150; 1967, 909, 910).
1.
Grob fahrlässig verhält sich nach ständiger Rechtsprechung, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen allgemein einleuchtet, oder wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dadurch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht läßt; es muß sich um ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (so zu § 61 VVG der erkennende Senat zuletzt in VersR 1976, 649, 650). Das hat das Berufungsgericht an sich nicht verkannt.
Soweit es eine grobe Fahrlässigkeit nicht schon allein darin gesehen hat, daß der Kläger die technischen Regeln für die Aufstellung und Benutzung des Brenners nicht beachtet und sich nicht danach erkundigt hat, liegt kein Rechtsfehler vor.
Der Verband für Flüssiggas e.V. hat in Übereinstimmung mit der Bundesanstalt für Materialprüfung und im Einvernehmen mit dem Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern e.V. für Flüssiggasanlagen und -gerate "Technische Regeln Flüssiggas" (TRF) erarbeitet, die im Jahre 1969 neu gefaßt worden sind. Unstreitig handelt es sich dabei um allgemein anerkannte, auch für das Gerät des Klägers geltende Regeln der Technik im Gasfach. Hiernach sind Abgase von häuslichen Feuerstätten über eine Abgasanlage ins Freie abzuführen (TRF 7.1). Etwas anderes gilt unter bestimmten Voraussetzungen nur für Gasgeräte mit geringem Verbrauch. Hierzu gehört der Brenner des Klägers mit dem verhältnismäßig hohen Anschlußwert von 2 kg/h (Gasverbrauch je Stunde) nicht; er darf, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, in geschlossenen Räumen ohne Abzugsanlage nicht verwendet werden. Waschkessel als Gasfeuerstätten sind an einen Schornstein anzuschließen (TRF 6.3.3). Flüssiggasanlagen dürfen nur von solchen Unternehmen eingerichtet werden, die die dafür erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen, insbesondere von Gas- und Wasserinstallateuren, deren Betriebe in die Handwerksrolle eingetragen sind (TRF 1.2.1).
Die völlige Außerachtlassung allgemeingültiger, insbesondere veröffentlichter Sicherheitsregeln oder Sicherheitsvorschriften, die zur Verhütung typischer Gefahren aufgestellt sind, wird zwar häufig den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen, wenn der Versicherer nach der Art der Sicherheitsbestimmungen und des versicherten Risikos ihre Beachtung erwarten durfte, also mit solchem Fehlverhalten im Rahmen des kalkulierten Nachlässigkeitsrisikos (vgl. § 61 VVG) nicht zu rechnen brauchte. Das kommt etwa in Betracht, wenn die Kenntnis der bezeichneten Regeln oder Vorschriften nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muß; ferner dann, wenn eine gefahrenträchtige Anlage wegen der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht ohne Mitwirkung Sachkundiger installiert oder erstmals in Betrieb genommen werden darf und dies allgemein bekannt ist. Unter solchen Voraussetzungen wird die Unkenntnis regelmäßig auch persönlich nicht entschuldbar sein; denn selbst im Bereich der groben Fahrlässigkeit ist die im Einzelfall behauptete Unkenntnis der Verkehrsanforderungen nicht als genereller Entschuldigungsgrund anzuerkennen (vgl. BGH NJW 1965, 687; JZ 1969, 517, 518; VersR 1957, 386). In dem hier zu entscheidenden Fall liegen die bezeichneten Voraussetzungen - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - jedoch teilweise nicht vor. Der Verbreitungsgrad der TRF steht nicht fest. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, in welchem Maß die darin enthaltenen Grundsätze bei den Abnehmern bekannt sind. Der Senat vermag unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung von sich aus nicht ohne weiteres anzunehmen, daß sie hinsichtlich eines Propangasbrenners der hier vorliegenden Art allgemein geläufig seien oder daß zumindest die Kenntnis von der Existenz derartiger Sicherheitsbestimmungen für den Brenner allgemein vorhanden sei.
2.
Das Verhalten des Klägers könnte sich unter den gegebenen Umständen jedoch aus anderen Gründen als grob fahrlässig darstellen.
Das Berufungsgericht hat, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht berücksichtigt, daß die Decke der Waschküche unstreitig nur 1,60 m über der Abzugsöffnung des Waschkessels lag und sich in einem Zustand befand, der eine Entzündung beim Beheizen des Kessels ohne Abzugsrohr begünstigte. Das Landgericht hat festgestellt, es handle sich um eine Hohldecke, die wegen des mürben Putzes nach unten mit Hartfaserplatten abgedeckt gewesen sei; auf der Balkenhohldecke darüber habe sich eine Lage von ca. 50 cm Stroh befunden, in der Hohldecke selbst habe durchgefallenes "Kaff" gelagert. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung den Zustand der Decke nochmals geschildert und vorgetragen, der Deckenanschluß zum Schornstein hin sei nicht dicht gewesen. Der Kläger hat diesen Sachverhalt nicht bestritten, im Strafverfahren vielmehr selbst dementsprechende Angaben gemacht (Bl. 4, 6 der Strafakten, auf die sich die Parteien bezogen und die die Vorinstanzen verwertet haben). Unstreitig war dem Kläger der Zustand der Decke am Brandtag auch bekannt.
Unter diesen Umständen mußte sich ihm wie jedem durchschnittlichen Benutzer des bezeichneten Brenners möglicherweise die Gefahr aufdrängen, daß das leicht brennbare Material an und unmittelbar über der Decke durch die Abgase und die Hitze, die beim Betrieb des Geräts entwickelt und ohne eine entsprechende Abzugsvorrichtung nicht ins Freie abgeleitet wurden, entzündet werden könnte. Dem stünde nicht entgegen, daß derartige Gasbrenner sogar in Warenhäusern frei gehandelt werden. Der verhältnismäßig hohe Anschlußwert des Brenners von 2 kg/h war, wie der Sachverständige ausgeführt hat und unstreitig ist, am Gerät ablesbar. Dieser Wert, den der Kläger im Strafverfahren selbst angegeben hat, ist nach dem ebenfalls unbestrittenen und vom Sachverständigen bestätigten Vorbringen des Beklagten mehr als doppelt so hoch wie der eines vierflammigen Gasherds, bei dem er 0,7 kg/h beträgt. Diese vergleichsweise stark gesteigerte Brennkraft des Propangasgeräts muß dem Benutzer selbst dann auffallen, wenn er mit dem reinen Zahlenwert als solchem keine Leistungsvorstellung verbinden kann. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht grob fahrlässig gehandelt, weil er keine festen Stoffe verbrannt habe und keine Flammen aus der Abzugsöffnung geschlagen seien, läßt den hohen Anschlußwert des Brenners und den brandbegünstigenden Zustand der Decke außer acht. Daß bei dieser Sachlage nicht nur durch ausschlagende Flammen oder Funkenflug, sondern unter Umständen schon durch Abgase und Hitze eine Entzündung eintreten könnte, wenn der Brenner - wie es hier der Fall war - längere Zeit in Betrieb ist, kann selbst für einen auf dem Gebiet der Brandverursachung nicht sachverständigen Benutzer eine sehr naheliegende Überlegung darstellen. Auch soweit es sich um die Frage der groben Fahrlässigkeit handelt, muß dem Kläger nicht bewußt oder für ihn genau vorhersehbar gewesen sein, daß nicht die Strahlungshitze der Flammen, sondern allein die von den Abgasen ausgehende Erhitzung der Raumtemperatur zur Verschwelung und Entzündung der Decke führen würde. Nach der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts müßte es dem Handelnden möglich gewesen sein, sich den Ablauf des ursächlichen Geschehens bis ins einzelne zutreffend vorzustellen. Das ist aber auch für grobe Fahrlässigkeit nicht vorauszusetzen. Es genügt jedenfalls, wenn er sich einer ihm möglichen Vorstellung verschließt, die dem wirklichen Geschehen nahekommt. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts könnte es hier so gewesen sein. Gegebenenfalls könnte es naheliegen, eine das gewöhnliche Maß erheblich übersteigende Sorglosigkeit darin zu sehen, daß der Kläger den Brenner in Betrieb setzte, sich entfernte und die Feuerstelle etwa eine Stunde lang sich selbst überließ (zugestanden GA 62), ohne sich über die nach den Regeln der Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu unterrichten.
Geht man von einem solch schwerwiegenden Fehlverhalten aus, so enthält der bisher festgestellte Sachverhalt keine greifbaren Anhaltspunkte, die es verbieten könnten, diese Handlungsweise dem Kläger persönlich vorzuwerfen. Sollte er sich als Klempner- und Installationsmeister für genügend sachverständig gehalten haben, so könnte ihn dies schon deshalb nicht entschuldigen, weil er zugestandenermaßen "irgendeine Vorbildung bezüglich des Umgangs mit Flüssiggas ... nicht" besaß (GA 161). Auch daß er den Waschkessel schon vor dem Brandtag einige Male mit dem Brenner geheizt hatte und dabei nichts passiert war, ließe seine Handlungsweise gegebenenfalls selbst dann nicht in milderem Licht erscheinen, wenn sich die Decke damals bereits in demselben Zustand befunden haben sollte. Leichtsinniges Fehlverhalten eines einzelnen ist nicht grundsätzlich milder zu beurteilen, wenn es zunächst "gutgegangen" ist und deshalb sogar wiederholt wird (vgl. auch BGH NJW 1965, 687).
3.
Die abschließende Entscheidung darüber, ob der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, wird das Berufungsgericht zu treffen haben. Es ist trotz des Wiederaufbaus des abgebrannten Stallgebäudes nicht auszuschließen, daß zu dieser Frage sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht noch zusätzliche Feststellungen erforderlich und möglich sind. Die Beurteilung kann letztlich von weiteren Einzelheiten der konkreten Fallgestaltung abhängen. Dabei könnte es etwa darauf ankommen, wie groß die Waschküche war, wo und wie Hartfaserplatten an der Decke angebracht waren, wo sich die undichten Stellen befanden und wie sie beschaffen waren. Auch die Persönlichkeit des Klägers kann von Bedeutung sein.
Der Rechtsstreit war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Richter am BGH Dr Buchholz kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Dr. Grell
Knüfer
Dr. Hoegen
Dehner