Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.1977, Az.: II ZB 11/76
Geltendmachung von Regressansprüchen aus einem Scheck als Feriensache; Verlust der Eigenschaft des Scheckprozesses als Feriensache durch Eintritt in das Nachverfahren; Verlust der Eigenschaft als Feriensache durch die hilfsweise Stützung der Klage im Nachverfahren auf das Grundgeschäft; Änderung zur Nichtferiensache durch eine Klageänderung in der Berufungsbegründungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1977
- Aktenzeichen
- II ZB 11/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 11580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 25.10.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1977, 996 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 649-650 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 900 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine (im Scheckprozeß-Nachverfahren) wegen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist in den Gerichtsferien unzulässig gewordene Berufung wird nicht dadurch zulässig, daß der Berufungskläger in einer nach Fristablauf eingereichten Berufungsbegründung die Klage nunmehr auch auf das Grundgeschäft stützt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1976 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger hat im Scheckprozeß den Beklagten als Aussteller von fünf auf spanische Währung lautenden Schecks in Anspruch genommen und ein Vorbehaltsurteil auf Zahlung des Gegenwerts von 11.243,04 DM nebst Zinsen erstritten. Im Nachverfahren hat der Beklagte, der dem Kläger die Schecks in Spanien gegeben hatte, geltend gemacht, er habe mit ihnen Waren bezahlen wollen, deren Verkäufer der Kläger gewesen sei, habe aber den Kaufvertrag später gewandelt. Der Kläger hat erwidert, er sei nicht der Verkäufer gewesen, sondern habe es lediglich übernommen gehabt, die Ware für den Beklagten in Deutschland zu bezahlen, wofür der Beklagte ihm den Gegenwert in spanischer Währung habe zur Verfügung stellen sollen.
Das Landgericht ist dem Vorbringen des Beklagten gefolgt. Es hat demgemäß das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die am 29. Juni 1976 eingelegte, mit einem am 28. September 1976 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung als unzulässig verworfen, weil es sich um eine Feriensache handele und die Berufungsbegründungsfrist deshalb schon am 29. Juli 1976 abgelaufen gewesen sei. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
1.
Da der Kläger seinen Anspruch im ersten Rechtszug nicht auch auf das Grundgeschäft, sondern nur auf die Schecks gestützt hatte, hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit zutreffend als Feriensache angesehen. Daß dieser sich im Nachverfahren befand, war insoweit ohne Belang. Für "Wechselsachen" hat der Senat im Anschluß an Entscheidungen des I. Zivilsenats des Reichsgerichts in seinem Urteil BGHZ 18, 173, 174 ausgesprochen, daß sie auch im Nachverfahren noch Feriensachen sind. Für "Regreßansprüche aus einem Scheck" kann nichts anderes gelten. Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 deses in der Fassung vom 11. März 1908 waren die Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Regreßanspruch aus einem Scheck geltend gemacht wurde, Feriensachen. Das Reichsgericht hat schon in seiner Entscheidung vom 13. März 1912 (RGZ 78, 316, 321) als selbstverständlich angesehen, daß auch das Nachverfahren über solche Ansprüche Feriensache sei. Ohne gleichzeitige förmliche Aufhebung von § 28 Abs. 3 Satz 2 SchG sind durch die Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes am 22. März 1924 in den Katalog der Feriensachen auch die "Regreßansprüche aus einem Scheck" aufgenommen worden (zunächst Nr. 8, heute Nr. 7 von § 200 Abs. 2 GVG; vgl. dazu Michaelis, SchG, 1927, § 28 Anm. 11). Einen Anhaltspunkt dafür, daß damit die Ansicht des Reichsgerichts, ein Scheckprozeß sei auch im Nachverfahren Feriensache, habe aufgegeben werden sollen, gibt es nicht. Demgemäß wird auch heute, soweit ersichtlich, nirgends die Auffassung vertreten, der Scheckprozeß verliere seine Eigenschaft als Feriensache, wenn er in das Nachverfahren trete (vgl. Schlegelberger/Nagel Anm. 10, Wieczorek Anm. D I a 7, Baumbach/Lauterbach Anm. 7 und Thomas/Putzo Anm. 1 f, alle zu § 200 GVG). Das würde auch dem unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes widersprechen.
2.
Zwar würde der Rechtsstreit im ersten Rechtszug seine Eigenschaft als Feriensache verloren gehabt haben, wenn der Kläger, wie er jetzt geltend zu machen versucht, im Nachverfahren seine Klage hilfsweise auch auf das Grundgeschäft gestützt hätte (vgl. BGHZ 37, 371 ff m.w.N.). Das hat er jedoch nicht getan. Mit der Behauptung, er sei nicht der Verkäufer gewesen, sondern habe es lediglich für den Beklagten übernommen gehabt, dessen Kaufpreisschuld in deutscher Währung zu begleichen, hat er vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nur den Einwand des Beklagten bestritten, bei dem Grundgeschäft habe es sich um einen (durch Wandlung erloschenen) Kaufvertrag gehandelt.
3.
Der Kläger hat allerdings sein Zahlungsverlangen in der Berufungsbegründungsschrift nicht mehr auf die Schecks, sondern auf das Grundgeschäft gestützt. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, daß die darin liegende Klagänderung den Rechtsstreit nicht mehr nachträglich zur Nichtferiensache machen konnte. Zwar braucht der Rechtsmittelkläger die Erklärung, inwieweit er das Urteil anfechte und welche Abänderungen des Urteils er beantrage, erst in der Berufungsbegründung abzugeben (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dazu ist er aber nicht mehr in der Lage, wenn das Rechtsmittel bereits vor Einreichung der Begründungssehrift unzulässig geworden ist. Das war hier der Fall. Als die Berufung eingelegt wurde, war der Rechtsstreit, wie die Darlegungen oben zu 1 und 2 ergeben, eine Feriensache. Die Begründungsfrist wurde mithin durch die Gerichtsferien nicht gehemmt, sondern endete am 29. Juli 1976. Die gegenteilige Ansicht des Klägers würde bedeuten, daß in Feriensachen während der Gerichtsferien zwei Monate über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hinaus ungewiß bliebe, ob das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden ist, weil der Rechtsmittelkläger bis dahin noch die Möglichkeit hätte, sich nunmehr auf das Grundgeschäft zu stützen. Das aber wäre mit der Absicht des Gesetzes, in Feriensachen möglichst schnell klare Verhältnisse zu schaffen, nicht zu vereinbaren.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe