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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1977, Az.: IV ZR 75/76

Änderungsvorbehalt; AGB; Versorgungsanstalt; Tarifvertragspartei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1977
Aktenzeichen
IV ZR 75/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Änderung der vertraglichen Verpflichtungen der Versorgungsanstalt bedarf es grundsätzlich einer rechtsgeschäftlichen Einigung zwischen der Versorgungsanstalt und dem versicherten Arbeitnehmer.

2. Die Satzungen der Versorgungsanstalt haben nur die Rechtsnatur Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB).

3. Ein Änderungsvorbehalt in der Satzung ist nur dann wirksam, wenn er die Punkte, für die eine Änderung zulässig ist, sowie die Beschränkungen der Änderungsmöglichkeit eindeutig erkennen läßt.

4. Eine Kürzung des Versorgungsanspruchs gegen die Versorgungsanstalt durch eine Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien setzt voraus, daß ein solcher Eingriff seinen Niederschlag unmißverständlich in einer ausdrücklichen Bestimmung des Tarifvertrags gefunden hat. Die Rechtsfolge muß in einer weder auslegungsbedürftigen noch auslegungsfähigen Vertragsbestimmung vorgesehen sein.