Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1977, Az.: I ZR 131/75
Kundenschutzvereinbarung um Entgelt für die Zuführung von Kunden; Beteiligung an den Einahmen einer Firma wegen Zuführung von Kunden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1977
- Aktenzeichen
- I ZR 131/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 24.06.1975
- LG Kleve - 24.07.1974
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1977, 643 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Karl K. & Sohn, Kartonagenfabrik, K.-straße 59/59 a, W.
Prozessgegner
Firma Fritz P. & Co. KG, Wellkisten- und Papierfabriken, I. straße, K./Kreis M.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Dauer einer unbefristeten Kundenschutz-Vereinbarung.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es in Abänderung des Urteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 24. Juli 1974 den Feststellungsantrag auch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1973 abgewiesen hat.
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts wird zu Ziffer 2 des Urteilstenors wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für alle in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1973 zwischen der Beklagten und der Firma V. u. Co., W. abgeschlossenen Lieferverträge eine Provision in Höhe von 1,55 % des Netto-Rechnungswertes der gelieferten Waren zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten.
Der weitergehende Feststellungsantrag wird abgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 11/12, die Beklagte 1/12 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden zu 5/7 der Klägerin und zu 2/7 der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien, die beide Verpackungsmaterial herstellen und vertreiben, vereinbarten im Dezember 1954, daß die Klägerin Aufträge, die sie selbst nicht ausführen konnte oder wollte, der Beklagten überlassen und diese dafür sowie für nachfolgende Direktaufträge der ihr auf diese Weise zugeführten Kunden eine Provision von 6 % an die Klägerin zahlen sollte. Später wurde die Provision auf 3,1 % herabgesetzt. Mit Schreiben vom 30. Juli 1971 schlug die Beklagte der Klägerin vor, die Zusammenarbeit zu beenden. Als Grund gab sie an, die Kunden würden von der Klägerin nicht mehr in dem erforderlichen Umfange betreut; es sei erforderlich, die bisher von der Klägerin betreuten Kunden dem zuständigen Gebietsvertreter zu übertragen. Die Klägerin widersprach dem mit Schreiben vom 23. August 1971, wobei sie zum Ausdruck brachte, daß kein Vertreterverhältnis, sondern eine Vereinbarung besonderer Art bestehe. Anschließend verhandelten die Parteien über eine Provisionsteilung. Die Klägerin schrieb der Beklagten hierzu unter dem 24. September 1971, sie stimme der vorgeschlagenen Provisionsteilung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zu, daß sich die Beklagte weder ganz noch teilweise von der Kundenschutzvereinbarung einseitig lösen könne. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 29. September 1971, sie freue sich über die Zustimmung der Klägerin und werde in Kürze ein Gespräch mit ihr in Gang bringen; da sie die eigentliche Außendienstarbeit voll und ganz übernehmen müsse und die Klägerin nur noch beratende Funktion habe, hoffe sie, daß die Klägerin mit einer Halbierung der Provision einverstanden sei. Die Klägerin stimmte der Provisionsherabsetzung auf 1,55 % zu.
Zu den von der Klägerin der Beklagten zur Belieferung mit Verpackungsmaterial überlassenen Kunden gehörte seit 1954 die Firma V.. Im Jahre 1972 erhielt die Beklagte durch Bemühungen ihres Kundenberaters S. von der Firma V. einen Auftrag über die Lieferung von Wellpappen-Aufrichte-Faltkisten, der in der Folgezeit erhebliche Umsätze brachte. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dieser Auftrag falle nicht unter die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung, und zahlte für diesen Teil des Umsatzes mit der Firma V. keine Provision an die Klägerin. Hierüber kam es zu schriftlichen und telefonischen Auseinandersetzungen der Parteien. Mit Schreiben vom 12. März 1973 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie die Beendigung der Zusammenarbeit wünsche, und bot der Klägerin an, die vereinbarte Provision noch bis zum 30. Juni 1973 zu zahlen. Die Klägerin ging hierauf nicht ein.
Die Klägerin hat vorgetragen, bei der mit der Beklagten getroffenen Abrede handele es sich um eine Kundenschutzvereinbarung, die zum Inhalt habe, daß die Beklagte verpflichtet sei, für alle mit den zugeführten Kunden getätigten Umsätze die vereinbarte Provision zu zahlen. Eine Beschränkung der Provisionszahlung auf bestimmte Artikel sei nicht gerechtfertigt. Da der Umsatz der Beklagten mit der Firma V. im Jahre 1972 insgesamt 342.807,00 DM betragen habe, von der Beklagten aber nur eine Provision von 1.929,00 DM gezahlt worden sei, habe sie für das Jahr 1972 noch einen restlichen Provisionsanspruch in Höhe von 3.384,51 DM. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt, sich ohne Grund einseitig von der Vereinbarung zu lösen, was durch den Vorbehalt im Schreiben vom 24. September 1971, dem die Beklagte zugestimmt habe, ausdrücklich klargestellt worden sei.
Die Klägerin hat - nach Ermäßigung ihres Zahlungsantrages um 522,24 DM - beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.384,51 DM nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 1973 und 9 % Zinsen seit dem 1. Februar 1973 sowie 11 % Mehrwertsteuer zu zahlen,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für alle Lieferverträge zwischen der Beklagten und der Firma V. & Co., W., eine Provision in Höhe von 1,55 % des Netto-Rechnungswertes der zu liefernden Waren zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten.
Die Beklagte hat geltend gemacht, bei der mit der Klägerin getroffenen Abrede handele es sich nicht um eine Kundenschutzvereinbarung, sondern um einen Handelsvertretervertrag. Der Vertrag sei so gehandhabt worden, daß die Klägerin für die Vermittlung von Aufträgen für bestimmte Kartonagen und für die Nachlieferungen auf einen solchen Auftrag Provision erhalten habe. Jedenfalls fehle es hinsichtlich der Lieferung von Wellpappen-Aufrichte-Faltkisten an die Firma V. an der Ursächlichkeit der im Jahre 1954 ausgeübten Vermittlungstätigkeit der Klägerin. Über die Dauer des Vertragsverhältnisses sei nichts vereinbart worden, auch nicht im Jahre 1971. Der Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 24. September 1971 sei weder in allen Teilen telefonisch vereinbart worden noch unwidersprochen geblieben. Jedenfalls sei sie berechtigt gewesen, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde zu kündigen. Anfang 1973 habe sie erfahren, daß die Klägerin bestimmte Aufträge der Firma V. vertragswidrig dritten Firmen überlassen habe. Das sei Anlaß für ihr Kündigungsschreiben vom 12. März 1973 gewesen. Zusätzlich habe sie erfahren, daß die Klägerin der Firma V. erklärt habe, sie solle ihr - der Beklagten - keine Aufträge mehr erteilen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Feststellungsantrag abgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung hinsichtlich der Zinsen teilweise abgeändert, indem es unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlußberufung erkannt hat, die Beklagte habe 3.384,51 DM nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 11. Juli 1973 10 % Zinsen für die Zeit vom 12. Juli 1973 bis zum 2. Mai 1974 und 5 % Zinsen seit dem 3. Mai 1974 zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer an die Klägerin zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht bezüglich der Abweisung des Feststellungsantrages zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin diesen Antrag weiter.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Vereinbarung der Parteien von Anfang an eine Kundenschutzvereinbarung gewesen sei, die zum Inhalt gehabt habe, daß die Klägerin durch fortlaufende Provisionszahlungen der Beklagten ein Entgelt für die Zuführung von Kunden habe erhalten sollen. Es meint, die Beklagte sei berechtigt gewesen, sich von dieser zeitlich nicht ausdrücklich abgegrenzten Vereinbarung zu lösen, auch wenn kein wichtiger Grund vorgelegen habe, und habe die Vereinbarung mit Schreiben vom 12. März 1973 wirksam zum 30. Juni 1973 gekündigt.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1.
Rechtlichen Bedenken unterliegt es, daß das Berufungsgericht annimmt, es sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, ob und zu welchem Zeitpunkt sich die Beklagte von der mit der Klägerin getroffenen Kundenschutzvereinbarung habe lösen können. Denn einmal kann aus dem Fehlen einer Vereinbarung über die Vertragsdauer nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß eine Vertragslücke vorliege (vgl. BGH BB 1963, 110 - VIII ZR 139/61; NJW 1975, 1116, 1117). Außerdem haben die Parteien, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, im Jahre 1971 vereinbart, die Beklagte solle sich von der Kundenschutzvereinbarung nicht einseitig lösen können. Die Frage kann darum nur sein, welche Bedeutung dieser Absprache in Verbindung mit der auf unbestimmte Zeit getroffenen Kundenschutzvereinbarung zukommt und ob es der Beklagten gleichwohl möglich war, sich von der Provisionspflicht loszusagen. Dabei ist zu beachten, daß es nach dem Feststellungsantrag der Klägerin nicht um das wie auch immer geartete Grundverhältnis der Parteien geht, sondern um die Zuführung eines bestimmten Kunden, nämlich der Firma V., und die sich daran anschließende Frage, ob die Klägerin noch verlangen kann, an den Geschäften der Beklagten mit diesem Kunden durch Provisionsgewährung beteiligt zu werden. Diese Frage ist auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen; dabei ist dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit besondere Bedeutung beizumessen (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 157 (Gh) BGB = MDR 1959, 1004; BGH BB 1963, 110 - VIII ZR 139/61; OLG Hamburg MDR 1962, 412; Koch, DB 1957, 85; Peterek, BB 1966, 351, 354).
2.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Geschäftsverbindung zwischen der Firma V. und der Beklagten bereits im Jahre 1954 vermittelt und von 1954 bis 1971 Provision für alle Geschäfte der Beklagten mit der Firma V. erhalten. Nach Abschluß der Vereinbarung von 1971, in der die Beklagte ihre Provisionspflicht der Klägerin gegenüber allgemein anerkannte, wenn auch - in Anpassung an die veränderten Verhältnisse - zu einem ermäßigten Satz von 1,55 %, trat eine entscheidende Änderung in den geschäftlichen Beziehungen der Beklagten zur Firma V. ein. Die Beklagte schaffte eine neue Maschine an, die es ihr ermöglichte, auch die von der Firma V. benötigten Wellpappen-Aufrichte-Faltkisten konkurrenzfähig herzustellen. Sie erhielt - aufgrund intensiver Bemühungen ihres Kundenberaters - einen Großauftrag über die Lieferung solcher Kisten, was dazu führte, daß sich ihre Umsätze mit der Firma V., die bis dahin rückläufig gewesen waren oder stagniert hatten, bis Mitte 1973 nachhaltig vervielfältigten.
Das Berufungsgericht hat es - im Rahmen seiner Erwägungen zur ergänzenden Vertragsauslegung - zu Recht als unbillig angesehen, die Klägerin an dieser Entwicklung, die, wie es festgestellt hat, nicht mehr im Rahmen der 1954 angebahnten Geschäftsbeziehungen lag, über den 30. Juni 1973 hinaus teilhaben zu lassen. Dabei geht es rechtlich unangreifbar davon aus, daß die Klägerin einen angemessenen Ausgleich für die Zuführung der Firma V. an sich schon durch die Provisionszahlungen von 1954 bis 1971 erhalten hatte. Wenn es der Klägerin im Hinblick auf die Vereinbarung von 1971 eine weitere Beteiligung an den Einnahmen der Beklagten aus Geschäften mit der Firma V. noch bis zum 30. Juni 1973 zugebilligt, aber mit diesem Zeitpunkt die Vereinbarung der Parteien - hinsichtlich der hier in Rede stehenden Kundenbeziehung - als erschöpft angesehen hat, dann ist das bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nach § 242 BGB nicht zu ungünstig für die Klägerin. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nicht gehindert war, die Firma V. auch selbst zu beliefern, und darüber hinaus nach ihrem eigenen Vortrag in erheblichem Umfang Aufträge zur Belieferung der Firma V. mit Verpackungsmaterial auch an andere Hersteller vermittelte.
3.
Die Revision kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der Vereinbarung vom Jahre 1971 verkannt. Wenn das Berufungsgericht an einer Stelle verneint hat, daß hierdurch eine Änderung des Vertragsverhältnisses eingetreten sei, so bezieht sich das ersichtlich nur auf den von ihm als richtig unterstellten Vortrag der Klägerin, es habe eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Kundenschutzvereinbarung und nicht ein Handelsvertretervertrag von Anfang an bestanden. Die in der Vereinbarung von 1971 liegende Anpassung des Vertragsverhältnisses an die veränderten Verhältnisse hat es damit nicht in Frage gestellt. Das Berufungsgericht hat die Absprache von 1971, die Beklagte solle sich nicht einseitig von der Kundenschutzvereinbarung lösen können, zu Recht in dem Sinne verstanden, daß die Beklagte hierdurch nicht gehindert war, sich im Falle einer weiteren wesentlichen Veränderung ihrer geschäftlichen Beziehungen zur Firma V. insoweit von der Provisionspflicht loszusagen. Es ist auch unbedenklich, daß es nach der vom Berufungsgericht festgestellten weiteren Veränderung der Verhältnisse für die Beklagte unzumutbar wurde, die Klägerin weiter an den Einnahmen aus der Geschäftsverbindung mit der Firma V. zu beteiligen. Daß die Entwicklung der Geschäftsbeziehungen zur Firma V. nach 1971 für die Beklagte im ganzen günstig verlief, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, wenn in Betracht gezogen wird, wie sehr sich die geschäftlichen Beziehungen der Beklagten zur Firma V. - aufgrund eigener Anstrengungen - veränderten. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Wellpappen-Aufrichte-Faltkisten mit der Firma V. auch ohne die ursprüngliche Vermittlung der Klägerin ins Geschäft gekommen wäre oder die bereits bestehenden Beziehungen für diesen Abschluß doch nur von ganz untergeordneter Bedeutung waren. Auf die Frage der Ursächlichkeit der Tätigkeit der Klägerin für die späteren Abschlüsse der Beklagten mit der Firma V. kommt es nach dem Inhalt der Kundenschutzvereinbarung an sich nicht an. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Doch kann dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägung nach § 242 BGB durchaus Berücksichtigung finden. Der Hinweis der Revision auf Lizenzverträge und partiarische Verträge anderer Art führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, da es jeweils auf die besonderen Umstände des Falles ankommt.
II.
Zur Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Klägerin in vollem Umfang abgewiesen hat, obwohl es selbst der Auffassung ist, daß die Verpflichtung der Beklagten, Provision für Geschäfte mit der Firma V. an die Klägerin zu zahlen, bis zum 30. Juni 1973 bestanden habe. Gegenstand des Feststellungsstreits ist, wie der Zusammenhang mit dem Zahlungsantrag ergibt, der Zeitraum ab 1. Januar 1973. Deshalb hätte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus, die Provisionspflicht habe mit dem 30. Juni 1973 geendet und, wie zum Zahlungsantrag ausgeführt, die Beklagte schulde der Klägerin Provision auch für die Lieferung von Wellpappen-Aufrichte-Faltkisten an die Firma V., dem Feststellungsantrag für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1973 stattgeben müssen. Das Revisionsgericht ist in der Lage, diese Entscheidung von sich aus zu treffen. Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann entnommen werden, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für alle Lieferverträge, die sie in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1973 mit der Firma V. abgeschlossen hat, eine Provision in Höhe von 1,55 % des Nettorechnungsbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Alff
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger