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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1977, Az.: I ZR 112/75
„Prozeßrechner“

Anforderungen an eine unbefugte Verwertung einer Mitteilung im Sinne des § 17 Absatz 2 Alternative 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses; Verstoß gegen § 17 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bei Handeln aus Eigennutz; Beteiligung an der Verwertung eines Betriebsgeheimnisses durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken; Recht zur Geltendmachung einer angemessenen Lizenz oder des Verletzergewinns bei Verletzung ausschließlicher Immaterialgüterrechte; Zulässigkeit einer Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie bei der Verletzung von Betriebsgeheimnissen; Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags; Bemessunggrundsätze eines im Wege des Lizenzanalogie zu berechnenden Schadens; Unzulässige Ausschaltung des Kostenrisikos einer teilweisen Klageabweisung durch einen unbezifferten Klageantrag; Verjährung bei kumulativem Verstoß gegen § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1977
Aktenzeichen
I ZR 112/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12641
Entscheidungsname
Prozeßrechner
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 11.03.1975
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1977, 766 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1062-1063 (Volltext mit amtl. LS) "Prozeßrechner"

Prozessführer

1. C... T...-Gesellschaft für Hardware-Ausrüstung mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Reinhold S..., B..., B...

2. Kaufmann Dipl.-Ing. Günter Alexander W... D..., B...

Rechtsanwalt Prof. Dr. ...

Prozessgegner

A... E...-G... A...-T...,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Hans G... und Dipl.-Ing. Helmut G..., A...-H..., F...

Rechtsanwalt Dr. ...

Amtlicher Leitsatz

Prozeßrechner

Bei unredlicher Verwertung eines Betriebsgeheimnisses, das dem Unternehmer eine dem Immaterialgüterrechtsschutz vergleichbare Rechtsposition verschafft, kann der Verletzte seinen Schaden auch nach der entgangenen Lizenz berechnen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. März 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten. Die Klägerin wirft der Beklagten zu 1 (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und dem Beklagten zu 2, der von 1969 bis 1973 Gesellschafter - zeitweise Alleingesellschafter - der Beklagten zu 1 war, die unbefugte Verwertung von Betriebsgeheimnissen vor.

2

Die Beklagte zu 1 wurde im Dezember 1968 von den Ingenieuren Z... und den damals noch bei der Klägerin tätigen (im März bzw. Juni 1969 ausgeschiedenen) Ingenieuren A..., G... und Z... unter der Firma "M... Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gesellschaft für elektronische Datenverarbeitung" gegründet. Zweck des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb eines Kleinprozeßrechners, dessen Entwicklung G..., A... und Z... während ihrer Zugehörigkeit zur Klägerin in Angriff genommen hatten. Geschäftsführer der Gesellschaft wurde Z..., der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Elektronik GmbH, Gesellschaft für elektronische Datenverarbeitung war, die bei der Entwicklung des Kleinprozeßrechners mit eingesetzt wurde. Im August 1969 schlossen die Beklagte zu 1 - damals noch als M... GmbH - und der Beklagte zu 2 einen "Finanzierungsvertrag", in dem letzterer sich verpflichtete, die Finanzierung der Gesellschaft sicherzustellen. Im selben Jahre wurde der Beklagte zu 2 Gesellschafter der M... GmbH; 1973 erwarb die "Anlagentechnik KG W... Elektronik GmbH u. Co." sämtliche Geschäftsanteile der M... von dem Beklagten zu 2, der damals Alleingesellschafter der Beklagten zu 1 war.

3

Die von der Beklagten zu 1 zunächst unter der Bezeichnung MD 1210, später unter der Bezeichnung WAC 12 durchgeführte Rechnerentwicklung führte zu einem Ende 1970 funktionsfähigen und Ende 1971 serienreifen Kleinprozeßrechner, der von der Beklagten zu 1 hergestellt und vertrieben wird.

4

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch. Sie hat behauptet: Der Rechner MD 1210 sei von G..., A... und Z... ohne Wissen deren Vorgesetzten entwickelt worden. Sie hätten sich dabei der Betriebsmittel der Klägerin, insbesondere eines Computers PDP 8, bedient. Im Dezember 1968 sei die Entwicklung des Prototyps der Zentraleinheit des MD 1210 im wesentlichen abgeschlossen gewesen. Die von den drei Ingenieuren in die Beklagte zu 1 eingebrachte Rechnerentwicklung enthalte Betriebsgeheimnisse der Klägerin und beruhe überdies auf Diensterfindungen, die die Ingenieure ihr vorenthalten hätten. Die Beklagte zu 1 habe die Betriebsgeheimnisse aus Eigennutz vorsätzlich verwertet, da ihr Geschäftsführer Z... gewußt habe, auf welche Weise der mit dem WAG 12 im wesentlichen identische MD 1210 entstanden sei. Auch dem Beklagten zu 2 sei dies bekannt gewesen, als er die Beklagte zu 1 finanziert und sich an ihr beteiligt habe.

5

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin für die Verwendung von technischem Wissen und Unterlagen der Klägerin über den Kleinprozeßrechner MD 1210 Schadensersatz in angemessener, vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzenden Höhe in Form einer Pauschalsumme als von bestimmten Verletzungshandlungen unabhängigen. Mindestbetrag zu leisten;

  2. 2.

    die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner

    1. a)

      der Klägerin Auskunft über die Verwendung von technischem Wissen und Unterlagen über den Kleinprozeßrechner MD 1210, insbesondere durch Kaufverträge, Lizenzverträge, Miet- und Leihverträge und betriebsinterne Nutzung, bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu erteilen;

    2. b)

      der Klägerin jährlich zum Jahresende Auskunft über die Verwendung von technischem Wissen und Unterlagen über den Kleinprozeßrechner MD 1210, insbesondere durch Kaufverträge, Lizenzverträge, Miet- und Leihverträge und betriebsinterne Nutzung, für die Zeit nach Klageerhebung zu erteilen;

  3. 3.

    festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner an die Klägerin für die Verwendung von technischem Wissen und Unterlagen über den Kleinprozeßrechner MD 1210 Schadensersatz zu leisten in Form zusätzlicher laufender Beträge für die Fälle zusätzlicher Verwertung, insbesondere durch Kaufverträge, Lizenzverträge, Miet- und Leihverträge und betriebsinterne Nutzung.

6

Zur Begründung ihrer Anträge hat sie vorgetragen: Sie müsse so gestellt werden, als hätten die Beklagten mit ihr einen üblichen und angemessenen Lizenzvertrag geschlossen. Ein solcher Vertrag sehe auf dem Gebiet der Prozeßrechner die Zahlung einer fixen Summe bei Vertragsschluß vor, die man im Streitfall mit 500.000,00 DM beziffern könne. Ferner würden üblicherweise laufende Lizenzen für die Verwertung des geschützten Gegenstandes vereinbart; darauf bezögen sich die Klageanträge 2 und 3. Der Klageantrag zu 1 betreffe den einmaligen Fixbetrag sowie Kosten der Ermittlungen und der Rechtsverfolgung und einen Zinsbetrag. Hilfsweise werde der Klageantrag zu 1 darauf gestützt, daß der Klägerin die dem Prozeßrechner MD 1210 betreffende Ingenieurleistung der drei früheren Angestellten entgangen sei.

7

Die Beklagten haben bestritten, daß Gruno, Armbrecht und Zeiner bei der Entwicklung des Rechners geheimes technisches Wissen der Klägerin verwertet hätten und die Entwicklung auf Diensterfindungen der drei Ingenieure beruhe. Sie haben behauptet, der WAC 12 sei von der Beklagten von Grund auf unter erheblichem Kapitalaufwand neu entwickelt worden; möglicherweise von den drei Ingenieuren beim MD 1210 entwickelte Konzeptionen habe man verworfen. Ein Verschulden haben sie in Abrede gestellt. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben (§21 UWG) und des weiteren eingewandt, die Klägerin handle arglistig, wenn sie jetzt noch laufende Lizenzen verlange, da sie seit Mitte 1969 wisse, daß ihre drei früheren Angestellten während ihrer Anstellung bei der Klägerin an dem Rechner gearbeitet hätten.

8

Das Landgericht hat folgendes Urteil erlassen:

1.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß ihrem Klageantrag zu 1 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

a)
der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Nutzung des Kleinprozeßrechners WAC 12 (früher MD 1210) bis zum 31. Dezember 1973, und zwar insbesondere durch Veräußerung, Vermietung, Verleih, Lizenzvergabe und innerbetriebliche Nutzung;

b)
der Klägerin jährlich Auskunft zu erteilen über die Nutzung des Kleinprozeßrechners WAC 12 (früher MD 1210) Ms zum 31. Dezember des vergangenen Jahres, und zwar insbesondere durch Veräußerung, Vermietung, Verleih, Lizenzvergabe und innerbetriebliche Nutzung.

3.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner an die Klägerin Schadensersatz in Form laufender Beträge zu zahlen für die Nutzung des Kleinprozeßrechners WAC 12 (früher MD 1210), und zwar insbesondere für die Nutzung durch die Veräußerung, Vermietung, Verleih und Lizenzvergabe und für innerbetriebliche Nutzung.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht führt aus:

11

1.

Das Landgericht habe im wesentlichen aufgrund der Aussage der Zeugen G..., A... und Z... folgende von den Beklagten im einzelnen nicht angegriffenen Feststellungen getroffen, von denen das Berufungsgericht ebenfalls ausgehe:

12

Ohne Wissen der Klägerin hätten die drei Ingenieure bis etwa Ende 1968/Anfang 1969 die vollständige Entwicklung der Zentraleinheit des Rechners MD 1210 abgeschlossen. Diese Entwicklung sei in dem von G. verfaßten, etwa zur selben Zelt fertiggestellten "Rechnerhandbuch - Rechneraufbau -Organisation, Rechnerhandbuch - Stromlaufpläne" vollständig niedergelegt worden. Das Ergebnis dieser Arbeiten sei Grundlage für den noch nicht funktionsgeprüften Prototyp des MD 1210 gewesen, den die Beklagte zu 1 (die damalige M...) zusammen mit der E... GmbH im April/Mai 1969 auf der Hannover-Messe gezeigt habe. Bis April 1969 habe man ferner die wesentlichen Funktionseinheiten des Prototyps zusammengestellt. Die Funktionsprüfung, die Inbetriebnahme des MD 1210, habe im November 1969 begonnen. Bis dahin und danach noch vorgenommene Verbesserungen und Weiterentwicklungen hätten an dem Grundkonzept des Rechners, der ab Januar 1970 dann die Bezeichnung WAC 12 getragen habe, nichts geändert. Der WAC 12 beruhe im wesentlichen auf dem Rechnerhandbuch und dem Prototyp des MD 1210.

13

2.

Bei dieser Sachlage habe das Landgericht zu Recht angenommen, daß die drei Ingenieure das in dem Rechnerhandbuch und dem Prototyp des MD 1210 verkörperte und ihnen kraft ihrer eigenen Tätigkeit zugängliche Betriebsgeheimnis der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs und aus Eigennutz unbefugt einem Dritten während der Dauer ihres Dienstverhältnisses mitgeteilt hätten (§ 17 Abs. 1 UWG). Dabei könne dahinstehen, ob der Rechner - wie das Landgericht angenommen habe - Gegenstand einer Arbeitnehmererfindung sei; der Begriff des Betriebsgeheimnisses im Sinne des § 17 UWG setze das nicht voraus.

14

Das Betriebsgeheimnis sei den drei Ingenieuren aufgrund ihres Dienstverhältnisses zugänglich geworden. Ihre Entwicklungsarbeiten hätten ohne ihre Stellung in der Organisation der Klägerin und die Ausnutzung deren Hilfsmittel nicht durchgeführt werden können. Es sei ohne Bedeutung, daß die Klägerin von diesen Entwicklungsarbeiten keine Kenntnis gehabt habe, es genüge, daß die Klägerin die "Erfindung" bei erlangter Kenntnis als Geheimnis behandelt haben würde.

15

Der Auffassung der Beklagten, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 UWG lägen schon deshalb nicht vor, weil das Entwicklungsergebnis von den drei Ingenieuren nicht einem Dritten, sondern der eigenen Gesellschaft mitgeteilt worden sei, könne nicht beigepflichtet werden. Die Mitteilung sei an die M... erfolgt, somit an eine selbständige juristische Person, an der darüber hinaus auch noch Zach als Geschäftsführer beteiligt gewesen sei, der ein eigenes einschlägiges Unternehmen, nämlich die E... GmbH, besessen habe.

16

Das Betriebsgeheimnis sei von der Beklagten, zu 1 im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG verwertet worden. Die Grundkonzeption des MD 1210 sei in den später von der Beklagten zu 1 hergestellten WAC 12 eingegangen. Sowohl Zach als auch die späteren Geschäftsführer hätten gewußt, daß es sich bei dem in die Gesellschaft eingebrachten Arbeitsergebnis um ein Betriebsgeheimnis der Klägerin gehandelt habe, sie hätten mit Vorsatz gehandelt. Der Beklagte zu 2 habe sich in Kenntnis der Gesamtumstände in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken durch Finanzierung der Beklagten zu 1 an dieser Verwertung beteiligt. Beide Beklagte seien daher nach §§17 Abs. 2, 19 UWG als Gesamtschuldner zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet.

17

Die Verwertung des Betriebsgeheimnisses der Klägerin durch die Beklagten verstoße ferner auch gegen § 826 BGB. Sowohl die Geschäftsführer der Beklagten zu 1 als auch der Beklagte zu 2 hätten in dem Bewußtsein gehandelt, daß diese Verwertung zu einer Schädigung der Klägerin führen werde. Ihnen sei zumindest bedingter Vorsatz zur Last zu legen. Daher seien die Klageansprüche auch nicht verjährt. Die Vorschrift des § 21 UWG mit ihrer kurzen Verjährungsfrist finde bei der hier zu bejahenden vorsätzlichen, gegen die guten Sitten verstoßenden Schädigung keine Anwendung. Es sei vielmehr die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB maßgebend, die hier gewahrt sei.

18

3.

Das Landgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Pauschalsumme (Klageantrag zu 1) zu Recht dem Grunde nach bejaht. Wenn es ausführe, die Klägerin könne dabei ihren Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechnen, sei das zwar nicht unbedenklich. Da aber nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Berechnung auch bei einer wettbewerbswidrigen sklavischen Nachahmung zugebilligt werde, wenn diese wegen des besonderen Schutzwertes des nachgebildeten Erzeugnisses auch jedem anderen untersagt und somit eine dem Immaterialgüterrechtsschutz vergleichbare Leistungsposition zur eigenen Gewinnerzielung ausgenutzt worden sei, sei die vorsätzliche sittenwidrige Verwertung eines fremden Betriebsgeheimnisses gleichfalls als Ausnutzung einer solchen Leistungsposition anzusehen. Im übrigen könne die Klägerin im Betragsverfahren noch zu einer anderen Berechnungsmethode übergehen. - Das Landgericht habe auch zutreffend den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Zahlung laufender Lizenzen stattgegeben.

19

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

20

Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, das Verhalten der Beklagten verstoße sowohl gegen §§17 Abs. 2, 19 UWG als auch gegen § 826 BGB. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.

21

§ 17 UWG setzt voraus, daß die Mitteilung, deren unbefugte Verwertung nach Abs. 2 1. Alternative dieser Vorschrift dem Mitteilungsempfänger zum Vorwurf gemacht wird, ein Betriebsgeheimnis zum Gegenstand hat, das dem Angestellten eines Geschäftsbetriebes zugänglich gemacht worden ist, und daß der Angestellte dieses Betriebsgeheimnis unbefugt dem anderen zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses mitteilt.

22

Die Feststellung des Berufungsgerichts, das von den drei Ingenieuren der Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellte Rechnerhandbuch und das Vormuster des Rechners MD 1210 verkörperten ein Betriebsgeheimnis der Klägerin, wird von der Revision ohne Erfolg mit der Begründung angegriffen, es fehle schon an dem Geheimhaltungswillen der Klägerin, da diese von den von ihren Ingenieuren erarbeiteten Entwicklungsergebnissen keine Kenntnis gehabt habe. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß die Unkenntnis der Klägerin insoweit unschädlich ist. Rechtlich handelt es sich auch dann um ein Betriebsgeheimnis, wenn dem Unternehmer das Arbeitsergebnis verborgen bleibt. Es genügt, daß das Arbeitsergebnis ohne das Dienstverhältnis nicht erzielt worden wäre und der Wille des Unternehmers, es als Geheimnis zu behandeln, wenn er davon erfahren hätte, feststeht (vgl. auch BGH GRUR 1955, 402, 403 - Anreißgerät; Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 11. Aufl., § 17 UWG Anm. 12). Daß diese Voraussetzung im Streitfall vorliegt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht. Von dem Geheimhaltungswillen der Klägerin ist bei Entwicklungsarbeiten für ein so kompliziertes Gerät, wie es ein Prozeßrechner darstellt, ohne weiteres auszugehen (vgl. auch RGZ 149, 329, 333 - Stiefeleisenpresse; BGH GRUR 1964, 31, 32 - Petromax II). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die drei Ingenieure hätten auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 1 UWG verwirklicht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für seine, von der Revision nicht angegriffene Feststellung, daß G..., A... und Z... ihr Arbeitsergebnis an "jemand" im Sinne dieser Vorschrift, nämlich an eine selbständige juristische Person, die damals als M... firmierende Beklagte zu 1, mitgeteilt haben.

23

Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die drei Ingenieure nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hätten, erübrigt es sich hierauf einzugehen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Ingenieure auch aus Eigennutz gehandelt. Das reicht für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 UWG aus, wonach "zu Zwecken des Wettbewerbs", "Eigennutz" und Schädigungsabsicht alternativ als jeweils selbständige Beweggründe genannt sind.

24

Steht somit der Geheimnisverrat der Ingenieure G... A... und Z... fest, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine Haftung der Beklagten zu 1 aus § 17 Abs. 2 UWG bejaht. Nach dem unstreitigen Sachverhalt wurde die Beklagte zu 1 als M... GmbH von Z... und den drei Ingenieuren im Dezember 1969 mit dem Zweck gegründet, das von den Letzteren eingebrachte Arbeitsergebnis gewerblich zu verwerten. Z..., dem ersten Geschäftsführer der Beklagten zu 1, waren die Umstände, unter denen die Entwicklung zustande gekommen war, bekannt. Die von den drei Ingenieuren während ihrer Zugehörigkeit zur Klägerin ausgeführten Entwicklungsarbeiten wurden - wie bei Gründung der Beklagten zu 1 vorgesehen - von dieser verwertet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von den Ingenieuren erarbeitete Grundkonzeption des Rechners MD 1210 in den von der Beklagten zu 1 hergestellten WAC 12 eingegangen, der weitgehend auf dem. Rechnerhandbuch und dem Vormuster des MD 1210 beruht. Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, daß jenes Arbeitsergebnis noch nicht so weit abgeschlossen war, daß seine wirtschaftliche Verwertung ohne zusätzliche sachliche und finanzielle Mittel nicht möglich war. - Die Beklagte zu 1 haftet für das schuldhafte Verhalten ihres früheren Geschäftsführers Z... aus §§ 17 Abs. 2, 19 UWG. Einer Feststellung des Verschuldens auch der späteren Geschäftsführer der Beklagten zu 1 bedarf es nicht.

25

Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es in Übereinstimmung mit dem Landgericht das der Beklagten zu 1 zuzurechnende Verhalten des früheren Geschäftsführers Z... als einen Verstoß nicht nur gegen § 17 Abs. 2 UWG, sondern auch - das ist für die Frage der Verjährung von Bedeutung - gegen § 826 BGB wertet. Wenn die Revision rügt, es fehle insoweit an der erforderlichen tatbestandlichen Feststellung, ist dem entgegenzuhalten, daß bereits der unstreitige Sachverhalt die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung deckt.

26

Die Beklagte zu 1 ist eigens zu dem Zweck gegründet worden, das von den drei Ingenieuren gelieferte, der Klägerin nicht bekannte Arbeitsergebnis gewerblich zu nutzen. Die Gründung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Ingenieure noch bei der Klägerin tätig waren, und zwar auf dem Gebiet, das Gegenstand des eingebrachten Entwicklungsergebnisses und somit auch des neu gegründeten Unternehmens war. Die Ingenieure setzten auch nach der Gründung der Beklagten zu 1 noch monatelang ihre Tätigkeit als Angestellte der Klägerin fort und hatten in deren Betrieb Gelegenheit, die Hilfsmittel der Klägerin zur Fortentwicklung ihres Rechnerprojekts weiter zu nutzen. Dies alles war Z... bekannt. - Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht das Verhalten Z. als sittlich anstößig wertet, ist das rechtlich ebenso bedenkenfrei wie seine Feststellung, es könne kein Zweifel daran bestehen, daß Z... in dem Bewußtsein gehandelt habe, die Verwertung des Betriebsgeheimnisses werde die Klägerin schädigen, zumindest habe er mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

27

Das Berufungsgericht hat auch die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2 aus §§17 Abs. 2 UWG, 826 BGB bejaht. Dem hiergegen gerichteten Angriff der Revision ist ebenfalls der Erfolg zu versagen. Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen A... fest, der Beklagte zu 2 sei von diesem Zeugen in mehreren Besprechungen im Juli/August 1969 darüber unterrichtet worden, daß der Rechner MD 1210 von den drei Ingenieuren während deren Zugehörigkeit zur Klägerin entwickelt und hergestellt worden sei. Er habe von diesem Zeugen die näheren Umstände der Verwertung des Betriebsgeheimnisses erfahren. Gleichwohl habe er am 18./ 26. August 1969 mit der Beklagten zu 1 einen Finanzierungsvertrag geschlossen, der dann auch durch Übernahme von Geschäftsanteilen der Beklagten zu 1 ausgeführt worden sei. Dadurch habe er sich in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1 an der Verwertung des Betriebsgeheimnisses beteiligt. Es sei ausgeschlossen, daß er als erfahrener Ingenieur und Kaufmann nicht ernst und billigend in Kauf genommen habe, daß es sich bei dem Rechner um ein Betriebsgeheimnis der Klägerin handelt. Er habe damit rechnen müssen und habe damit gerechnet, daß durch die von ihm mitfinanzierte Verwertung des Rechners durch die Beklagte zu 1 der Klägerin werde ein Schaden erwachsen können.

28

An diese tatrichterlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt oder entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht erkennbar.

29

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die vom Landgericht ausgesprochene und vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz und zur Auskunftserteilung. Daß der Klägerin durch die rechtswidrige Handlungsweise ein Schaden entstanden ist, entspricht der Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin den ihr zugefügten Schaden nach der entgangenen Lizenz berechnen kann. Bei der Verletzung ausschließlicher Immaterialgüterrechte (Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte) ist seit langem anerkannt, daß der Verletzte nicht auf die Geltendmachung seines konkreten Schadens, einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 249, 252 BGB), angewiesen ist, sondern stattdessen eine angemessene Lizenz oder den Verletzergewinn verlangen kann (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung in BGHZ 57, 116, 117, 118-Wandsteckdose II). Grund hierfür ist die besondere Verletzlichkeit dieser Rechte und das sich daraus ergebende besondere Schutzbedürfnis des Verletzten. Der Rechtsinhaber kann keine Vorkehrungen gegen Verletzungen treffen, Verletzungen nur schwer feststellen und den ihm entgangenen Gewinn nur schwer nachweisen, da sich die hypothetischen Gefahrensabläufe (ohne den Eingriff des Verletzers) nicht ohne weiteres rekonstruieren lassen. Ein einigermaßen sicherer Anhaltspunkt für den zugefügten Schaden ergibt sich jedoch daraus, daß die Immaterialgüterrechte, die dem Rechtsinhaber eine bestimmte Verwertung ausschließlich vorbehalten, üblicherweise auch im Wege der Lizenzvergabe genutzt werden und sich aus dieser Sicht die vom Verletzer ersparte Lizenz als Gewinnentgang des Rechtsinhabers darstellt.

30

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits bei Warenzeichenverletzungen die Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn (BGHZ 34, 320 ff - Vitasulfal) und nach der entgangenen Lizenz (BGHZ 44, 372 ff - Meßmer-Tee II) anerkannt hatte, obwohl in diesen Fällen keine echte Lizenzerteilung in Frage steht und keine Ausschließlichkeitsposition übertragen wird, hat er diese Schadensberechnung in der "Wandsteckdose II"-Entscheidung (aaO) und in der "Modeneuheit"-Entscheidung (BGHZ 60, 168, 172, 173) auch für eine wettbewerbswidrige Nachahmung zugelassen, wenn die Nachbildung - wegen des besonderen Schutzwertes des nachgebildeten Erzeugnisses - auch jedem anderen untersagt ist und somit eine dem Immaterialgüterrechtsschutz vergleichbare Leistungsposition zur eigenen Gewinnerzielung ausgenutzt worden ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß in solchen wettbewerbsrechtlichen Sonderfällen eine Lizenzerteilung zur Benutzung des fremden Arbeitsergebnisses üblich und von der Rechtsordnung anerkannt ist (vgl. § 21 GWB), und der Berechtigte für sein konkretes Leistungsergebnis eine einem Dritten gegenüber (wenn auch nur wettbewerbsrechtlich) geschützte Rechtsstellung hat, die in bezug auf die erhöhte Verletzbarkeit und die Schwierigkeit eines Schadensnachweises ähnlich zu werten ist wie die Stellung des Inhabers eines Immaterialgüterrechts.

31

Diese Erwägungen führen auch im Streitfall dazu, die Schadenberechnung nach der Lizenzanalogie zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1960 (GRUR 1960, 554, 556 - Handstrickverfahren) - dort handelte es sich um den Fall einer Vorlagenfreibeuterei (§ 18 UWG) - ausgeführt, es sei bei der widerrechtlichen Ausnutzung fremder Geheimnisse oder anvertrauter Unterlagen aus denselben Gründen, die bei der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten zur Entwicklung des Rechts der Schadensberechnung auf dreifache Art geführt hätten,.....naturgemäß schwierig, bestimmte Geschäftsabschlüsse zu bezeichnen, die dem Verletzten infolge der Rechtsverletzung entgangen seien. Er hat dort dementsprechend gebilligt, daß in dem Schadensfall einer widerrechtlichen Benutzung technischer Vorlagen - auch ohne Darlegung bestimmter entgangener Geschäfte - nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, daß dem Verletzten entsprechende Aufträge entgangen seien und er in der Lage gewesen wäre, den objektiven Verkehrswert des Verfahrens voll auszunutzen. Der erkennende Senat hat in seiner "Wandsteckdose II"-Entscheidung (aaO S. 121, 122) unter Bezugnahme auf die Ausführungen jenes Urteils darauf hingewiesen, daß die dort gebilligte objektive Schadensberechnung in ihren Grundlagen nicht anders zu bewerten sei als die im Immaterialgüterrecht anerkannte Berechnungsmethode, so daß in Fortführung dieser Rechtsprechung für solche Fälle die Möglichkeit, den Schaden auf dreifache Art zu berechnen, von einem Teil des Schrifttums bereits befürwortet worden sei. - Betriebsgeheimnisse verschaffen dem Unternehmer oft eine Rechtsposition, die sich dem Immaterialgüterrecht in besonders starkem Maße nähert; so sind etwa bei technischen Leistungsergebnissen die Grenzen zwischen einer Erfindung und einer nicht erfinderischen Leistung - unter anderem wegen der zuweilen schwierigen Beurteilung der Erfindungshöhe - nicht immer leicht zu ziehen. Die Grundsätze, die bisher bei wettbewerbsrechtlich unzulässigen Nachahmungen zur Anerkennung dieser Schadensberechnung geführt haben, sind daher auch auf die Verletzung von Betriebsgeheimnissen anzuwenden.

32

Die hier in Frage stehende konkrete, in ihrer Grundkonzeption geschaffene Neuentwicklung eines komplizierten Prozeßrechners hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als eine dem Immaterialgüterrechtsschutz vergleichbare Leistungsposition gewertet. Das Landgericht hatte darin sogar eine Erfindung gesehen. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß derartige Konstruktionen von ihr üblicherweise in Lizenz vergeben werden. Welchen Wert der Rechner in der von den drei Ingenieuren entwickelten Form verkörpert, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, wonach die Beklagte zu 1 diese Entwicklung im August 1969 für 166.500,00 DM von jenen Ingenieuren erworben hat. Die Erwägung, daß solche Rechtspositionen insbesondere auch wegen ihrer erhöhten Verletzbarkeit und der Schwierigkeit des Schadensnachweises besonders schutzwürdig sind, gilt hier in erhöhtem Maße, da die Klägerin von dem ihr zustehenden Betriebsgeheimnis über viele Monate hinaus keine Kenntnis hatte und während dieser Zeit nicht in der Lage war, es selbst zu nutzen.

33

Auch soweit die Klage auf § 826 BGB gestützt ist, kann die Klägerin ihren Schaden nach der Lizenz berechnen. Die Erwägungen, die zur Anerkennung dieser Berechnungsart geführt haben, gelten unabhängig von dem jeweiligen Haftungsgrund. Letztlich Ist diese Berechnungsart lediglich eine Ergänzung des allgemeinen Schadensersatzrechts (§§ 249, 252 BGB).

34

Das Berufungsgericht hat zu Recht die Klageanträge in dem Umfang, in dem das Landgericht ihnen stattgegeben hat, für begründet erachtet.

35

Die von der Revision gegen die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1 (Pauschalsumme) erhobenen Bedenken sind unbegründet. Da nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten muß, ist bei einer Klage, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, der Klageantrag zwar grundsätzlich ziffernmäßig zu bestimmen. Ist jedoch die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme, durch gerichtliche Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig, wird es nach ständiger Rechtsprechung als ausreichend angesehen, wenn die zahlenmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern dem Gericht zugleich die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (BGH in NJW 1967, 1420, 1421; BGHZ 45, 91, 92, 93; BGH in NJW 1969, 1427, 1428). Im Streitfall sind die Voraussetzungen gegeben, die nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einen unbezifferten Klageantrag rechtfertigen. Die Klägerin begründet ihren Klageantrag zu 1 damit, daß sie bei Abschluß eines Lizenzvertrags vorweg - unabhängig von Vergütungen für spätere Benutzungshandlungen - die Zahlung eines Pauschalbetrages habe verlangen können. Den begehrten Betrag fordert sie somit als Teil einer fiktiven Lizenzvergütung. Seine Höhe ist folglich im Wege der Lizenzanalogie an dem Betrag zu messen, dessen Zahlung normalerweise bei Abschluß eines Lizenzvertrages vereinbart worden wäre. Dazu bedarf es einer Abwägung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände, insbesondere der beiderseitigen Interessen der Parteien, der wirtschaftlichen Bedeutung des hier in Frage stehenden Rechners und der Berücksichtigung der auf diesem speziellen Gebiet üblicherweise gezahlten Vergütung. Darüber hinaus wird abzuwägen sein, ob und in welchem Maße die Vergütung wegen der von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Weiterentwicklung des Rechners zu mindern ist (vgl. hierzu die patentrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.06.1967 in GRUR 1967, 655, 659 - Altix; ferner wegen der allgemeinen Grundsätze für die Festsetzung einer Lizenzvergütung für die Benutzung von Patenten: Benkard, PatG, 6. Auflage, § 14 PatG Rdn. 14 - Lizenzbereitschaft -und § 15 PatG Rdn. 12, 13 - Zwangslizenz). Die Klägerin konnte davon ausgehen, daß die Entscheidung hierüber wahrscheinlich ohne Beweisaufnahme nicht zu treffen sei, und hat sie zulässig in das Ermessen des Gerichts gestellt (§ 287 ZPO). Sie hat dem Gericht das hierzu erforderliche Tatsachenmaterial an die Hand gegeben. Sie hat umfangreiches Material über die technische Gestaltung des von ihren früheren Ingenieuren erarbeiteten MD 1210 und des von der Beklagten zu 1 hergestellten WAG 12 sowie entsprechendes Prospektmaterial (aus dem sich auch der Verkaufspreis des WAC 12 ergibt) zu den Gerichtsakten gereicht und unter Beweis gestellt, daß der von ihr genannte Betrag im Streitfall als Pauschalvergütung üblich und angemessen ist. Sie hat sich ferner erboten, den mit einer anderen Firma geschlossenen Lizenzvertrag über einen Prozeßrechner vorzulegen.

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Da die Klägerin - wie noch auszuführen sein wird -gehindert ist, ihren Klageantrag zu 1 auch auf den ihr durch Ermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten, sowie durch entgangene Ingenieurleistungen entstandenen Schaden zu stützen, kann dahingestellt bleiben, ob die hierzu beigebrachten tatsächlichen Grundlagen für die Zulässigkeit des Antrags ausreichen würden.

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Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, die Klägerin habe mit ihrem unbezifferten Klageantrag unzulässigerweise das Kostenrisiko einer teilweisen Klageabweisung ausgeschaltet. Die Klägerin hat den Betrag genannt (500.000,00 DM), der hier nach ihrer Auffassung als Vorweg-Vergütung gerechtfertigt ist. Weicht der der Klägerin letztlich zuerkannte Betrag wesentlich hiervon ab, wird eine teilweise Abweisung der Klage und eine dem Unterliegen der Klägerin entsprechende Kostenteilung erforderlich sein, soweit das Gericht nicht von der Befugnis des § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch macht (so BGHZ 45, 93; vgl. auch BGH in NJW 1969, 1427, 1428). Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.1967 (NJW 1967, 1420, 1421), auf die sich die Revision zur Begründung ihrer Auffassung stützt, handelte es sich um eine nicht vergleichbare Fallgestaltung. Dort war die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens im wesentlichen unstreitig (BGH aaO S. 421 re. Sp. 2. Absatz). Der Kläger hatte versucht, sich den kostenmäßigen Vorteil des unbezifferten Antrags für den Fall nutzbar zu machen, daß die Beweisaufnahme gegen ihn und seine Darstellung des Unfallhergangs sprechen sollte. Von diesem Risiko konnte sich der Kläger jedoch nur durch einen wahrheitsmäßigen erweisbaren Sachvortrag, nicht aber durch einen unbezifferten Klageantrag befreien (BGH aaO S. 421 re. Sp., letzter Absatz).

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Da die Klägerin nach der von ihr gewählten Berechnungsart Anspruch auf Zahlung laufender Lizenzen und - nach ihrer unwidersprochenen Behauptung - für die Nutzung des hier In Frage stehenden Prozeßrechners auch Anspruch auf einen vorweg zu leistenden Pauschalbetrag hat, hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht in vollem Umfang bestätigt. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung ergibt sich aus § 242 BGB. Soweit auch zukünftige Leistungen der Beklagten Gegenstand der Verurteilung sind (Tenor des Landgerichts-Urteils zu 2 b und 3), rechtfertigt sich die Entscheidung aus § 259 ZPO, da auch in Zukunft noch Verletzungshandlungen zu besorgen sind (siehe Baumbach, ZPO, 34. Aufl., § 259 ZPO Anm. 1 B; RG v. 08.11.1938, Mitt. 1939, 12, 13).

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Es ist jedoch der Hinweis geboten, daß die Klägerin angesichts der eindeutigen Formulierung ihres Klageantrags an die von ihr gewählte Schadensberechnung nach der entgangenen Lizenz gebunden ist. Zwar besteht zwischen den im Immaterialgüterrecht anerkannten Möglichkeiten der Schadensberechnung kein Wahlschuldverhältnis im Sinne des § 262 BGB. Der Bundesgerichtshof hat daher in der "Meßmer-Tee II"-Entscheidung (GRUR 1966, 375, 379) ausgesprochen, daß der Kläger während des Prozesses von der einen zur anderen Berechnungsart übergehen kann (vgl. auch BGH GRUR 1974, 53, 54 - Nebelscheinwerfer). Hat der Kläger aber nicht - wie in den vorzitierten Rechtsstreiten - neben dem Auskunftsanspruch, lediglich die allgemeine Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrt, sondern sind die Schadensersatzanträge darauf gerichtet, daß der Beklagte konkret zur Zahlung einer einmaligen Pauschalsumme (als Teil der Lizenzvergütung) verurteilt wird und seine Verpflichtung zur Zahlung laufender Lizenzen für die rechtswidrige Nutzung eines Leistungsergebnisses festgestellt wird, ist der Kläger an die von ihm getroffene Wahl gebunden (vgl. auch RG v. 07.07.1939, MuW 39, 382, 383). Wenn daher die Klägerin im vorliegenden Fall den Feststellungsantrag zu 1 auch darauf stützt, daß ihr durch das beanstandete Verhalten der Beklagten Ingenieurleistungen entgangen und Ermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten entstanden seien, läuft dies - abgesehen davon, daß diese Begründung vom Wortlaut des Klageantrags zu 1 nicht gedeckt wird - auf eine unzulässige Verquickung mehrer Berechnungsarten hinaus (vgl. auch BGH GRUR 1962, 580, 582 - Laux-Kupplung II). Wenn das Berufungsgericht daher in seinen Ausführungen zum Klageantrag zu 1 meint, die Klägerin könne im Betragsverfahren noch zu einer anderen Berechnungsart übergehen, kann dem nicht beigetreten werden.

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Der Tenor der vom Berufungsgericht bestätigten erstinstanzlichen Entscheidung ist hinreichend konkretisiert. Die insoweit von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet. Die Feststellung des Betriebsgeheimnisses setzt nicht in jedem Fall eine genaue Beschreibung aller Besonderheiten des Geheimnisses voraus. Jedenfalls bei dem hier in Frage stehenden Rechner genügt die Klarstellung, welche Nutzungshandlungen der Beklagten die Schadensersatzpflicht auslösen. Dem hat das Landgericht durch die in den Tenor aufgenommene Kennzeichnung, unter der die Beklagte zu 1 den Prozeßrechner vertreibt (WAC 12), Rechnung getragen.

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Da - wie dargelegt - die Beklagten auch gegen § 826 BGB verstoßen haben, unterliegen die Klageansprüche nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 21 UWG. Die nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 852 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist ist gewahrt. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Klage auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der Klägerin gereicht nicht zum Vorwurf, daß sie - obwohl sie von dem Geheimnisverrat bereits Mitte 1969 Kenntnis erlangt hatte - erst im Februar 1972 die vorliegende Klage erhoben hat. Die Klage traf die Beklagte nicht unvorbereitet. Unstreitig hatte die Klägerin den Beklagten gegenüber bereits 1970 ihre Ansprüche angemeldet, eine Beilegung des Streitkomplexes angestrebt und ihnen Anfang 1971 Klage angedroht. Wenn die Beklagten gleichwohl die Entwicklung des Rechners bis zur Serienreife fortsetzten, nahmen sie das damit verbundene Risiko bewußt in Kauf. - Es war auch nicht rechtsmißbräuchlich, daß die Klägerin nicht die Ingenieure Gruno, Armbrecht und Zeiner auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat, sondern ihre Ansprüche gegen die Beklagten richtete, die letztlich allein die gewerbliche Nutzung des Betriebsgeheimnisses betreiben.

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III.

Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.