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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1977, Az.: 5 StR 598/76

Strafbarkeit wegen Verbreitung pornografischer Schriften durch Vorführung eines Films im Kino; Bezug pornografischer Schriften; Einziehung von pornografischen Filmkopien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1977
Aktenzeichen
5 StR 598/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 12.05.1976

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen § 184 Abs. 1 Nr. 7, 8 StGB.

Prozessführer

Kaufmann Paul G. aus B., geboren am ... 1907 in S.

B. KG, Filmverleih,
vertreten durch den Geschäftsführer H. aus D.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Februar 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsbeistand ... aus D. als Vertreter der Einziehungsbeteiligten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Mai 1976 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

1

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten ohne Gesetzesverstoß nach § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB verurteilt.

2

Die Filme "The Big Con", "Sensations" und "Fringe Benefits" haben, wie die Urteilsgründe ergeben, einen pornographischen Inhalt. Der Angeklagte hat sie in einer öffentlichen Filmvorführung gezeigt; zu seinen Filmtheatern "Metropol" und "Rixi" hatte jeder, der 18 Jahre alt war und das Eintrittsgeld zahlte, ungehinderten Zugang.

3

Die Filmvorführungen fanden gegen ein Entgelt statt, das im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB "ganz" für diese Vorführungen verlangt wurde. Nach den Feststellungen wurde an die Besucher des "Metropol" gegen Zahlung von 10 DM ein "Einlaßverzehrbon" ausgegeben, auf dem es hieß "10 DM, davon Entgelt für die Filmvorführung 4 DM, zwei Getränke nach Wahl (laut Aushang) 6 DM" (UA S. 5); die Besucher des "Rixi" erhielten für 8 DM einen "Einlaßbon" mit der Aufschrift "8 DM, davon Entgelt für die Filmvorführung 3 DM" (UA S. 7). Danach hat der Angeklagte den auf diesen Berechtigungskarten genannten Preis von 4 DM bzw. 3 DM "ganz" für die Filmvorführung verlangt. Daß der Kinobesucher außer der Eintrittsberechtigung einen Anspruch auf andere Leistungen (Getränke, Schallplatte) erwarb, ändert daran nichts.

4

2.

Der Angeklagte hat Kopien des Films "It happened in Hollywood" sowie von zwei Werbevorspannen bezogen, um sie im "Rixi" in gleicher Weise zu verwenden wie den Film "Fringe Benefits". Das Landgericht hat den Inhalt der von dem Angeklagten bezogenen Kopien ohne Rechtsfehler als pornographisch bezeichnet. Die Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.

5

3.

Die vier Taten des Angeklagten sind nicht durch Verbotsirrtum entschuldigt. Das bedarf hier keiner näheren Ausführungen, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen zur Tatzeit wußte, daß die Staatsanwaltschaft in Berlin gegen ihn in anderer Sache Anklage mit einer Anschuldigung erhoben hatte, die den Vorwürfen, die Gegenstand der vorliegenden Verurteilung sind, entsprach (UA S. 4, 15).

6

4.

Auch die Entscheidung über die Einziehung der Filmkopien ist im Ergebnis frei von Rechtsfehlern. Bei der Angabe, die Kopien seien "gemäß § 74 b StGB" eingezogen worden (UA S. 16), handelte es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Rechtsgrundlage der Einziehung war § 74 d Abs. 3, 4 StGB. Das Landgericht hat allerdings nicht ausdrücklich dargelegt, warum es die Einziehung für erforderlich hielt, um ein gesetzwidriges Verbreiten oder Vorführung der Kopien zu verhindern (§ 74 d Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 StGB). Auch ist zu beachten, daß das Landgericht an anderer Stelle der Urteilsgründe berücksichtigt hat, "daß der Angeklagte die Vorführung pornographischer Spielfilme einstellen wird, sobald rechtskräftig festgestellt ist, daß er damit gegen § 184 StGB verstößt" (UA S. 16). Doch ergibt der Urteilszusammenhang, daß das Landgericht eine gesetzwidrige Vorführung der Filme durch die Einziehungsbeteiligte verhindern wollte; daß deren Vertreter zu dem in § 74 d Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Personenkreis gehören, durfte das Landgericht ohne Rechtsfehler annehmen. Aus diesem Grunde begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht gemäß § 74 f Abs. 2 Nr. 1 StGB davon abgesehen hat, der Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung für die eingezogenen Kopien zu gewähren.

Sarstedt
Schmidt
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte