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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1977, Az.: VII ZR 301/75

Zurechnung des Fehlverhaltens eines Architketen; Ursächlichkeit des Planungsverschuldens eines Architekten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1977
Aktenzeichen
VII ZR 301/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 30.09.1975

Prozessführer

Metzgermeister Philipp W., P., W.straße ...

Prozessgegner

Bauunternehmer Karl Valentin Wo., P., Bürgermeister-H.-Straße ...

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Obenhaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 30. September 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger wollte im Jahre 1967 seine Metzgerei erweitern. Mit der Planung und Bauleitung betraute er den Architekten R.. Die Abbruch-, Erd- und Maurerarbeiten vergab er an den Beklagten. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Vom 25.-27. September 1967 baggerte der Beklagte eine Baugrube für die neue Wurstküche und das Kühlhaus aus. Am Abend des 27. September 1967 stürzte das unmittelbar neben der Baugrube stehende alte Schlachthaus ein.

2

Der Kläger hat den ihm dadurch entstandenen Schaden, abzüglich des noch geschuldeten Restwerklohnes, zuletzt auf 24.517,83 DM beziffert. Mit der Klage hat er davon 8.082,48 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte hat seine Verantwortlichkeit für den Schaden sowie dessen Höhe bestritten. Er meint, der Kläger müsse wegen mitwirkenden Verschuldens seines Architekten den Schaden mindestens z.T. selbst tragen.

3

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben unter Abweisung einer Zinsmehrforderung. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Klage hinsichtlich des 2.994,00 DM übersteigenden Betrages, also in Höhe von 5.088,48 DM nebst Zinsen, abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil seines Klageanspruchs weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hat zum Verhalten von Architekt und Bauunternehmer festgestellt:

5

Der Beklagte habe die Baugrube für die neue Wurstküche und das Kühlhaus in der Zeit vom 25. bis zum 27. September 1967 nicht in Handarbeit sondern mittels einer Schaufellader-Raupe ausschachten lassen. Am Abend des 27. September 1967 sei sodann das alte Schlachthaus in die bis dahin auf 2,8 m Tiefe ausgeschachtete Baugrube gestürzt. Zu den Ausschachtungsarbeiten und zum Absprießen des Schlachthauses habe der Architekt dem Bauunternehmer über die Ausschreibungsunterlagen hinausgehende Weisungen nicht erteilt. Noch nach Beginn der Ausschachtungsarbeiten, als die Baugrube eine Tiefe von 60-80 cm erreicht gehabt habe, habe er dem Bauleiter lediglich ohne nähere Weisungen erklärt, er solle die "Baugrube absprießen". Der Architekt habe den Bauleiter jedoch am Mittag des 26. September 1967 angewiesen, die Ausschachtungsarbeiten sofort und bis zur Vornahme der Absprießung einzustellen. Der Bauleiter W. jun. habe das zwar zugesagt, jedoch nicht befolgt und weiter ausschachten lassen.

6

Das Berufungsgericht hat - dem Sachverständigen Ha. folgend - dem Architekten aufgrund dieser Feststellungen ein Planungsverschulden angelastet. Der Architekt habe erkennen können, daß der Beklagte, der die Unterfangungsarbeiten zu nur 650,00 DM angeboten habe - im nächst günstigeren Angebot sei diese Position mit 2.000,00 DM enthalten - über Umfang und Schwierigkeiten der Abbruch- und Unterfangungsarbeiten keine Vorstellungen gehabt habe. Der Architekt habe deshalb den Bauunternehmer aufklären und detaillierte Weisungen erteilen müssen. Soweit er auch während der Ausschachtungsarbeiten derartige detaillierte Weisungen nicht erteilt habe, sei dies als Fortsetzung seiner Sorgfaltspflichtverletzung im Planungsstadium zu werten. Dem Kläger sei dieses Fehlverhalten seines Architekten nach § 278 BGB anzulasten. Der Beklagte habe durch Mißachtung der am Mittag des 26. September 1967 erteilten Anordnung des Architekten, die Ausschachtungsarbeiten einzustellen, gegen die einfachsten Gebote der Sorgfalt bei derartigen Bauarbeiten verstoßen. In Anbetracht des Fehlens einer detaillierten Weisung des Architekten in der Ausschreibung und an der Baustelle sei es jedoch angemessen, daß der Beklagte 2/3 und der Kläger wegen des Fehlers seines Architekten 1/3 des Schadens zu tragen habe.

7

Das hält der Revision stand.

8

1.

Das Berufungsgericht hat mit Hilfe des Sachverständigen Ha. in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung ein Planungsverschulden des Architekten R. festgestellt.

9

Das muß die Revision hinnehmen.

10

2.

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung nicht ausreichend gewürdigt, daß der Architekt am Mittag des 26. September 1967 angeordnet habe, die Ausschachtungsarbeiten bis zur Absprießung des aufgehenden Mauerwerks des alten Schlachthauses einzustellen.

11

Das Berufungsurteil läßt auch in dieser Hinsicht Rechtsfehler nicht erkennen. Denn trotz dieser Weisung ist das Planungsverschulden des Architekten ursächlich für den Einsturz des Schlachthauses geblieben. Das Berufungsgericht hat - dem Sachverständigen Ha. folgend - nicht feststellen können, ob bei sofortiger Einstellung der Ausschachtungsarbeiten der Einsturz des Schlachthauses unterblieben wäre. Das kann jedoch offen bleiben. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hatten der Beklagte und sein Bauführer, für den Architekten erkennbar, dessen Planung bezüglich der schwierigen Unterfangungs- und Abstützungsarbeiten nicht ausreichend erfaßt. Der Architekt durfte sich deshalb während der Ausschachtungsarbeiten nicht damit begnügen, die Vornahme der Absprießungen und bis dahin die Einstellung der Ausschachtungsarbeiten anzuordnen. Er hätte vielmehr dem Beklagten oder dem Bauführer die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Absprießungs- und Unterfangungsarbeiten, im einzelnen erläutern und sich vor allen Dingen bei dem erkennbar gewordenen mangelnden Verständnis des Bauleiters der sofortigen Befolgung seiner Anordnungen vergewissern müssen. Dafür bestand besonderer Anlaß, weil es an schriftlich oder zeichnerisch niedergelegten Planungsdetails fehlte und der Architekt deshalb gehalten war, die Planung in mündlichen Anordnungen während der Bauausführung zu vervollständigen. Auf diese Weise hätte er möglicherweise den Einsturz des Schlachthauses noch verhindern und den auf den Planungsfehler zurückgehenden Geschehensablauf unterbrechen können.

12

3.

Das für den Schaden ursächliche Planungsverschulden des Architekten kann der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Bauunternehmer dem Bauherrn nach § 278 BGB entgegenhalten. Zwischen dem Verschulden des Bauunternehmers und dem des dem Bauherrn anzulastenden Verschulden des Architekten abzuwägen, ist regelmäßig Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob das Berufungsgericht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat und ob ihm dabei rechtsirrtümliche Erwägungen unterlaufen sind (Senatsurteil vom 9. Oktober 1969 - VII ZR 127/67 -). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung, wonach der beklagte Bauunternehmer 2/3 und der klagende Bauherr wegen des Planungsverschuldens seines Architekten R. 1/3 der eingetretenen Schäden zu tragen haben, hält dieser Überprüfung stand.

13

II.

Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Vogt
Meise
Recken
Doerry
Obenhaus