Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1977, Az.: IV ZR 41/76
Haftungsumfang einer Einbruchsversicherung mit dem Zusatzschutz einer Transport-Beraubungsversicherung; Versicherungsrechtlicher Begriff der "Beraubung" in Abgrenzung zum Straftatbestand des Raubes; Voraussetzungen des Raubes bei einem "Handtaschenraub" im Fall des Transportes einer Geldkasette; Darlegungslast und Beweislast für einen Ausschluss der Leistungspflicht der Versicherung beim festgestellten Vorliegen eines Raubes im versicherungsrechtlichen Sinn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1977
- Aktenzeichen
- IV ZR 41/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 29.10.1975
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
- Sonderbed. f. d. Beraubungsvers.
- Klauselheft Nr. 28 Transport-Beraubungsvers.
- § 16 AEB
- § 61 VVG
Fundstellen
- MDR 1977, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1059-1060 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum versicherungsrechtlichen Begriff der "Beraubung".
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1977
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin war bei der Beklagten gegen Einbruchdiebstahl versichert. Die Versicherung umfaßte auch eine Transport-Beraubungsversicherung. Dem Versicherungsvertrag lagen die "Vereinbarungen für die Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmversicherung" zugrunde. Unter den "Klauseln für die Einbruchdiebstahlversicherung" bestimmte die für die Transport-Beraubungsversicherung geltende Klausel F 12 u.a.:
"(1)
Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden durch Beraubung oder räuberische Erpressung (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben) des Versicherungsnehmers oder der von ihm beauftragten Personen auf dem Transport innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin.(2)
Der Gewaltanwendung steht die Verwendung von Mitteln zur Ausschaltung der Widerstandskraft gleich. Der Versicherer haftet auch, wenn ein Unfall oder andere, jedoch unverschuldete Ursachen die Widerstandskraft ausschließen.(3)
Die Versicherung erstreckt sich bis zur Höhe der Versicherungssumme für den einzelnen Transport höchstens bis zu 25.000,00 DM, auch auf Schäden, die ohne Verschulden der mit dem Transport beauftragten Person entstanden sind durcha) Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen,
b) Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen,
c) Diebstahl von Werten, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen befanden,
d) Verlust, wenn er dadurch verursacht wurde, daß diese Personen abgesehen von dem Tatbestand unter Absatz (2), zur Betreuung der ihnen anvertrauten Werte nicht mehr in der Lage waren.
...
(5)
Die mit der Ausführung der Transporte beauftragten Personen müssen männlichen Geschlechts im Alter von mehr als 18 und weniger als 65 Jahren und im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte sein; jedoch können bei sonst gleichen Voraussetzungen Transporte bis zu 20.000,00 DM auch von einer Person weiblichen Geschlechts, bis zu 50.000,00 DM von zwei Personen weiblichen Geschlechts, ausgeführt werden."
Die Klägerin unterhielt u.a. eine Verkaufsstelle in H. E.. Leiterin dieser Filiale war Frau G.. Sie hatte die Aufgabe, jeweils nach Geschäftsschluß die Tageseinnahme durchzuzählen und bei der E.weg gegenüberliegenden Filiale der D. Bank abzuliefern. Frau G. benutzte dazu eine als "Geldbombe" bezeichnete 8×12×18 cm große Kassette aus vernickeltem Stahlblech. Sie trug die Kassette unverhüllt über die Straße und warf sie in den Nachttresor der Bank ein. Bei diesen Botengängen wurde sie von dem damals 20 Jahre alten Norbert Be. beobachtet. Ihm kam der Gedanke, daß es ein Leichtes sein müsse, ihr die Kassette wegzunehmen. Be. besprach seinen Plan mit dem damals ebenfalls 20 Jahre alten Thomas Br., der seinen Bekannten Bi. Au. in das Vorhaben einweihte. Man kam überein, den Plan am Freitag, dem 23. Juli 1971, auszuführen, wobei nach den späteren Angaben der Täter keine Gewalt ausgeübt werden sollte.
Am Tattag legte Frau G. die Tageseinnahme in Höhe von 17.500,00 DM in die Geldkassette. Sie verließ sodann das Geschäftslokal, um die Kassette zum gegenüberliegenden Nachttresor zu bringen; dabei trug sie die Kassette unter dem rechten Oberarm. Nach wenigen Schritten trat Br. nach dem vereinbarten Plan von hinten an sie heran, nahm die Kassette blitzschnell an sich und lief zu seinen Mittätern, die in zwei Personenkraftwagen warteten. Über den Tathergang hat Frau G. in dem späteren Ermittlungsverfahren (31 Js 1467/71 StA Hamburg) als Zeugin bekundet:
"In diesem Augenblick merkte ich, daß mir von hinten die Geldbombe unterm Arm weggezogen wurde. Ich war so überrascht, daß ich die Geldbombe gar nicht mehr richtig festhalten konnte. Ich drehte mich um und bemerkte einen jungen Mann, ca. 5 m von mir, der mit der Geldbombe davonlief." (Bl. 4 der Beiakten).
Der Täter Br. hat dazu erklärt:
"Ich beobachtete, daß Frau G. die Kassette ziemlich unbekümmert hielt. Ich konnte - ohne die Frau selbst zu berühren - der Frau die Kassette wegnehmen. Sie war zu sehr überrascht, sie sagte nur "huch". " (Bl. 115 der Beiakten).
Die Täter öffneten später die Geldkassette und teilten die Beute unter sich auf. Die drei Täter wurden wegen ihrer Tat rechtskräftig verurteilt, und zwar Br. und Be. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Fall, Au. wegen Beihilfe zum Diebstahl in einem schweren Fall. In dem gegen Au. ergangenen Urteil vom 4. Juli 1972 (31 KLs 1/72 StA Hamburg) hat das Landgericht Hamburg ausgeführt: Br. habe die Kassette der Filialleiterin - wie geplant - ohne Gewalt weggenommen, indem er sie nach unten weggezogen und somit lediglich das gewöhnliche Halten der Kassette überwunden habe. Ein Widerstand sei nach den Umständen nicht zu erwarten gewesen und auch nicht geleistet worden.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erstattung des entwendeten Geldbetrages. Sie ist der Auffassung, ihre Filialleiterin habe nicht schuldhaft gehandelt. Außerdem sei der Transport jahrelang in gleicher Weise ausgeführt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.500,00 DM-West nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil Frau G. grob fahrlässig gehandelt habe. Im übrigen werde der Versicherungsschutz nach der Klausel F 12 III c schon durch einfaches Verschulden der Transportperson ausgeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung der Beklagen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Schaden durch Beraubung im Sinne der Klausel F 12 I oder aber durch Diebstahl im Sinne der Klausel F 12 III entstanden ist. Die Anspruchsvoraussetzungen sind unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob die eine oder andere Begehungsform vorliegt. Nach F 12 I hat die Beklagte im Falle der Beraubung oder der räuberischen Erpressung stets einzutreten, auch wenn dem Versicherungsnehmer oder der von ihm mit dem Transport beauftragten Person ein leichtes Verschulden zur Last fällt. Der Versicherungsschutz ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer darlegt und nachweist, daß der Versicherungsnehmer oder die beraubte Person den Schadenfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§§ 16 AEB, 61 VVG). Nach F 12 III haftet der Versicherer indes nur für den Diebstahl von Werten, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut der Transportperson befinden, wenn die Schäden ohne Verschulden der mit dem Transport beauftragten Person entstanden sind.
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Tat weder als Raub noch als räuberische Erpressung, sondern als Diebstahl zu werten sei. Es sieht sich dabei nicht an die rechtliche Würdigung der vorangegangenen Strafverfahren gegen Be., Br. und Au. gebunden. Zur Wegnahme der Kassette hat es ausgeführt: Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sei Br. von hinten an Frau G. herangetreten und habe ihr dann überraschend und unvermutet die Kassette weggerissen. Alle Beteiligten im Strafverfahren seien sich darüber einig, daß Frau G. keinen Widerstand geleistet habe. Bezeichnend für Frau G. Überraschung sei ihre Aussage in der Hauptverhandlung. Hiernach habe sie zunächst geglaubt, eine ihrer Verkäuferinnen wolle etwas von ihr. Damit decke sich die Erklärung des Täters Br., Frau G. sei völlig überrascht worden und habe nur "huch" gesagt. Übereinstimmend damit habe Frau G. schon bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung bekundet, sie habe die Geldbombe vor Überraschung "gar nicht mehr richtig festhalten" können. Die Möglichkeit, daß Br. einen tatsächlich vorhandenen Widerstand mit Gewalt gebrochen haben könne, scheide damit aus.
Für den Begriff des Raubes genüge es allerdings auch, daß der Täter einen nur erwarteten Widerstand verhindern wolle. Zum Begriff der Gewalt gehöre auch nur, daß der Täter eine gewisse Kraft aufwende, also mehr tue, als was zum bloßen Wegnehmen nötig sei. Eine Gewaltanwendung in diesem Sinne lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Nach ihren Angaben im Strafverfahren hätten die Täter ihren Plan darauf abgestellt, das Überraschungsmoment auszunutzen und die Kassette der Filialleiterin blitzschnell zu entreißen. Gewalt hätten sie dagegen nicht anwenden wollen. Diese Darstellung sei nicht zu widerlegen; sie werde durch den Tatablauf bestätigt, bei dem es Br. gelungen sei, Frau G. zu überrumpeln und zu überlisten. Daß er mehr getan habe, als ihr die Kassette mit einem schnellen Griff aus der Hand zu nehmen, lasse sich nicht feststellen. Die Tat stelle sich danach nicht als Raub, sondern als bloßer Diebstahl dar.
Die vorstehende Beurteilung entspreche der heute wohl herrschenden Ansicht zu den Fällen des sog. Handtaschenraubes. Das Berufungsgericht verkenne dabei nicht, daß der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 19. April 1963 (BGHSt 18, 329) den Tatbestand des Raubes bejaht habe, wenn der Täter die Handtasche überraschend aus der Hand des Opfers nehme, ohne daß dieses sich widersetzte. In früheren und späteren Entscheidungen habe der Bundesgerichtshof jedoch darauf abgestellt, ob das Opfer die Tasche festgehalten habe.
III.
Die Revision bittet, die Würdigung der Wegnahme der Kassette - kein Raub, sondern Diebstahl - zu überprüfen. Strafrechtlich war diese Frage durch die in BGHSt 18, 329 = NJW 1963, 1210 veröffentlichte Entscheidung für den Handtaschenraub, von dem sich die hier vorliegende Wegnahme der Kassette auch in den einzelnen Tatumständen kaum unterscheidet, zunächst geklärt. Hiernach konnte auch dadurch Gewalt gegen eine Person verübt werden, daß der Täter dem Opfer überraschend eine Tasche aus der Hand schlägt, um sie an sich zu bringen, wenn dazu keine besondere Kraft gehört hat. Nach den Gründen war hierfür entscheidend, daß jeder, der einen nicht geradezu wertlosen Gegenstand in der Hand hält, nach der Erfahrung des täglichen Lebens in aller Regel bereits entschlossen ist, sich der beliebigen Wegnahme dieses Gegenstanddes, z.B. einer Handtasche, zu widersetzen. Das wisse, wie in dem Urteil weiter ausgeführt wird, in der Regel auch derjenige, der eine solche Tasche an sich bringen wolle. Er greife überraschend zu, um den Träger der Tasche daran zu hindern, seiner von vornherein vorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten. Es sei ebenso Gewaltanwendung, wenn der Täter durch seine Handlung einen wirklichen Widerstand des Angegriffenen breche, wie dann, wenn er den erwarteten Widerstand durch ein überraschendes Aus-der-Hand-Schlagen verhindere. Auch in diesem Falle müsse der Täter wegen Raubes bestraft werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit diese Entscheidung, die im strafrechtlichen Schrifttum auf Kritik gestoßen ist, von anderen Senaten des Bundesgerichtshofes einschränkend ausgelegt worden ist (vgl. dazu Dallinger MDR 1968, 17 und 1975, 22, 543; GA 1968, 337). Sie ist, soweit ersichtlich, nicht aufgehoben worden und entspricht jedenfalls, was hier allein entscheidend ist, dem versicherungsrechtlichen Beriff der "Beraubung" und den versicherungsrechtlichen Bedürfnissen. Für den versicherungsrechtlichen Begriff der Beraubung ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend (vgl. RG VerRAV 1922, Nr. 1277; BGH VersR 1971" 357, 358). Diesem ist eine Differenzierung nach dem Maß der aufgewendeten Gewalt fremd. Er sieht den Handtaschenraub in jedem Fall als Raub an. Für das Versicherungsrecht geht es nicht um die strafrechtlich weittragende Entscheidung, ob der Täter als Dieb wegen eines Vergehens oder als Räuber wegen eines Verbrechens bestraft wird. Vielmehr muß für das Versicherungsrecht in erster Linie "der vom Versicherten erlittene Sachschaden und erst in zweiter Linie die äußere Art und Weise der Herbeiführung des Schadens maßgebend sein" (so Silberschmidt WuR 28, 31; Hugger, Die Beraubungsversicherung S. 30). Es würde die Abwicklung von Versicherungsfällen dieser Art zu sehr belasten und zu Unsicherheiten führen, müßte jedesmal geprüft werden, ob das überraschende Wegreißen einer Tasche oder Kassette eine Gewaltanwendung gegen den Körper des Angegriffenen enthielt, die über das Wegreißen hinausging. Versicherungsrechtlich ist daher die Frage, ob Beraubung vorliegt, im Sinne der Entscheidung BGHSt 18, 329 zu entscheiden. Raub liegt danach vor, wenn der Täter, wie es hier geschehen ist, überraschend zugreift, um die Transportperson "daran zu hindern, ihrer von vornherein vorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten" (vgl. auch Prölss, Einbruchdiebstahlversicherung 3. Aufl. S. 253).
IV.
Ist danach die Entwendung der Kassette auf eine "Beraubung" zurückzuführen, so ist die Leistungspflicht der Beklagten nur ausgeschlossen, wenn diese darlegt und nachweist, daß Frau G. den Schadenfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§§ 16 AEB, 61 VVG). Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit zwar kurz erörtert, jedoch nicht entschieden, weil es einen Diebstahl der Kassette angenommen hat, und in diesem Falle jede Fahrlässigkeit der Leistungspflicht ausschloß.
Die danach entscheidende Beurteilung, ob die Filialleiterin den Schadenfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist eine noch zu erledigende tatrichterliche Aufgabe. Hierfür muß der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteis an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dehner