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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1977, Az.: AnwZ (B) 17/76

Nicht erwiesene schwere Vorwürfe gegen Organe der Rechtspflege in der öffentlichen Verhandlung durch einen Bewerber für die Zulassung zum Rechtsanwalt in der Funktion eines Strafverteidigers als Versagungsgrund i.S.d. § 7 Nr. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Verfassungsmäßigkeit des § 7 Nr. 5 BRAO; Erfordernis der Strafbarkeit eines den Bewerber unwürdig erscheinen lassenden Verhaltens i.S.d. § 7 Nr. 5 BRAO; Einbringen eines Ergänzungsgutachtens im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens zur Unterstützung eines in diesem Verfahren angefochtenen Gutachtens; Feststellung des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO durch Würdigung der Persönlichkeit eines Bewerbers unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1977
Aktenzeichen
AnwZ (B) 17/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 16300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem OLG Frankfurt/M. - 09.02.1976

Fundstellen

  • BGHZ 68, 46 - 58
  • MDR 1977, 575 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 806-807 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Ergänzungsgutachten im Zulassungsverfahren (im Anschluß an BGHZ 35, 199).

  2. b)

    Zum Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 17. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie
die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main vom 9. Februar 1976 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszuge notwendig entstanden sind.

Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

Der am ... 1944 geborene Antragsteller legte am 17. April 1969 die erste und am 20. Dezember 1973 die zweite juristische Staatsprüfung ab. Am 11. Januar 1974 beantragte er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht in Frankfurt am Main. Da damals ein strafrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz schwebte, das später mit einem Freispruch endete, wurde das Zulassungsverfahren zunächst ausgesetzt. Nachdem es wieder aufgenommen worden war, erstattete der Vorstand der Antragsgegnerin am 22. Februar 1975 sein Gutachten dahin, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Im Laufe des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof hat der Vorstand der Antragsgegnerin ein Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 1975 eingereicht. Darin wird zur Unterstützung des geltend gemachten Versagungsgrundes ausgeführt, wie sich der Antragsteller in mehreren Fällen noch während des Zulassungsverfahrens verhalten habe.

2

Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliege. Die Antragsgegnerin und die ihr beigetretene Landes Justizverwaltung beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.

4

I.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage, ob § 7 Nr. 5 BRAO das Grundgesetz verletzt, kommt nicht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluß vom 21. März 1969 - 1 BvR 444/68 -, durch den es eine die Grundgesetzwidrigkeit des § 7 Nr. 5 BRAO behauptende Verfassungsbeschwerde nicht angenommen hat, ausgesprochen, daß diese Vorschrift als subjektive Zulassungsvoraussetzung für den Beruf des Rechtsanwalts wegen der Bedeutung dieses Berufs für die Rechtspflege verfassungsrechtlich unbedenklich zulässig ist. Ebenso hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung § 7 Nr. 5 BRAO für mit dem Grundgesetz vereinbar erachtet und angewandt (vgl. u.a. BGHZ 39, 110; 46, 230 ff; 55, 242; EGE VIII, 38; X, 55; X, 84; XI, 11 m.w.Nachw.; XII, 25; XII, 43).

5

II.

Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Diese Vorschrift wird nicht, wie der Beschwerdeführer meint, durch § 7 Nr. 6 BRAO eingeschränkt, wonach ein Bewerber nicht zugelassen werden darf, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnungin strafbarer Weise bekämpft. Die Nummern 5 und 6 des § 7 bilden zwei voneinander unabhängige Versagungsgründe. Voraussetzung der Versagung nach Nr. 5 ist nicht, daß der Bewerber sich eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat.

6

III.

Darauf, ob das im ersten Gutachten vom 22. Februar 1975 dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers schon einen Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO bildet, braucht nicht eingegangen zu werden. Denn jedenfalls schließt das spätere Verhalten des Beschwerdeführers, das die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. Dezember 1975 dargelegt hat, seine Zulassung aus.

7

1.

Dieser Schriftsatz ist ein weiteres zusätzliches Gutachten. In ihm ist, wie zu Beginn ausdrücklich hervorgehoben wird, die Ansicht des Vorstandes der Antragsgegnerin dargelegt und sind vorsorglich die Gesichtspunkte zusammengefaßt, welche nach Ansicht des Vorstandes den Antragsteller als unwürdig erscheinen lassen, den Beruf des Anwalts auszuüben. Der Schriftsatz ist vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer unterschrieben. Das genügt. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, ein Gutachten könne nur gegenüber der Landesjustizverwaltung abgegeben werden (§§ 8, 9 BRAO). Diese Bestimmungen sind auf den Regelfall zugeschnitten, daß das Gutachten erstattet wird, bevor das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof anhängig ist. Ein im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erstattetes Nachtragsgutachten kann auch dem Ehrengerichtshof oder dem Beschwerdegericht gegenüber abgegeben werden, jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Landes Justizverwaltung zu dieser Zeit am Verfahren beteiligt ist und daher als Verfahrensbeteiligte vom Nachtragsgutachten Kenntnis erlangt.

8

2.

Der Senat hat es in der Entscheidung BGHZ 35, 199 ff offen gelassen, inwieweit ein nach Änderung der Verhältnisse notwendig gewordenes neues Gutachten nachträglich in das durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das ursprüngliche Gutachten anhängig gewordene Gerichtsverfahren eingeführt werden kann. Diese Frage braucht auch hier nicht abschließend entschieden zu werden. Im Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 1975 wird nämlich nur das weitere, zeitlich nach dem ursprünglichen Gutachten gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers zur Unterstützung desselben bereits im ersten Gutachten geltend gemachten Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO vorgetragen.

9

Mindestens in einem solchen Falle ist ein Ergänzungsgutachten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zulässig und von den Gerichten zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer überflüssigen und unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Die späteren Vorfälle müßten nämlich, wenn nicht bereits vom Gericht, so doch von der Landesjustizverwaltung bei ihrer Entscheidung über die Zulassung berücksichtigt werden. Im vorliegenden Falle hat der Vorstand der Antragsgegnerin bereits im ersten Gutachten den Versagungsgrund darin gesehen, daß der Beschwerdeführer, wie sich in seinem bisherigen Verhalten gezeigt habe, nicht gewillt sei, rechtsstaatliche Grundsätze anzuerkennen, vielmehr die bestehende Rechtsordnung in unzulässiger Weise bekämpfen wolle. Aus dem im zweiten Gutachten angeführten Verhalten des Antragstellers schließt die Antragsgegnerin auf die Beibehaltung dieser Willenserklärung des Antragstellers. Es haben sich also hier, anders als in den früher entschiedenen Fällen, nicht die Verhältnisse geändert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sein bisheriges Verhalten fortgesetzt. Er selbst hat übrigens in der Verhandlung vor dem Senat betont, daß er alle die Jahre und bis zuletzt seinen Grundsätzen treu geblieben sei und, worauf er stolz sei, danach gehandelt habe.

10

3.

Ob der im Gutachten geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt, kann nur unter Würdigung der Gesamt Persönlichkeit des Antragstellers entschieden werden. Dafür kommt allein der Zeitpunkt der Entscheidung in Betracht, da die Würdigung der Gesamt Persönlichkeit keine Feststellung für die Vergangenheit darstellt, sondern ohne zeitliche Beschränkung die Grundlage für die Entscheidung über die künftige Zulassung bildet. Deshalb hat das Gericht alle Umstände, die in einem Ergänzungsgutachten zu § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht werden, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, es sei denn, damit werde die Grundlage für den im ursprünglichen Gutachten geltend gemachten Versagungsgrund verlassen. Das ist, wie bereits erörtert, hier nicht der Fall. Deshalb hat der Senat das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Senats zu berücksichtigen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Protokoll über die Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof ergibt, dort Fragen an die Zeugen für die im Ergänzungsgutachten geschilderten Vorfälle gestellt und zu den Vorwürfen auch Stellung genommen. Auch in der Verhandlung vor dem Senat hatten er und seine Bevollmächtigten Gelegenheit, sich zu äußern. Das rechtliche Gehör ist ihm also zu den im Ergänzungsgutachten erörterten Vorfällen in ausreichendem Maße gewährt worden.

11

IV.

Die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers, die der Senat getroffen hat, führt zum Ergebnis, daß er unwürdig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Sein Gesamtverhalten, wie es durch seine eigenen Erklärungen in den Verhandlungen vor dem Ehrengerichtshof und dem Bundesgerichtshof, durch die Aussagen der Zeugen in der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof sowie durch die herangezogenen Akten und Fotokopien bewiesen ist, schließt es aus, daß er als unabhängiges Organ der Rechtspflege im Sinne des § 1 BRAO tätig sein kann. Er fügt sich nicht in die staatliche Rechtsordnung ein, sondern bekämpft sie mit aller Schärfe und mit unzulässigen Mitteln. Dabei identifiziert er sich mit den Rechtsbrechern und beschimpft Gegner und Gerichte. Das hat sich besonders in folgendem Einzel verhalten gezeigt:

12

1.

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht in Frankfurt/Main (8 Ca 149/75), in dem der Beschwerdeführer den klagenden Arbeitnehmer vertrat, erklärte er am 27. August 1975, die von der beklagten Arbeitgeberin benannten Zeugen seien gekauft, Herr H., der Vertreter der Arbeitgeberin, sei bekannt dafür. Das ist durch die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts und die Aussage der Richterin Fürst vor dem Ehrengerichtshof bewiesen. Diese Erklärungen enthalten, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt, eine Beleidigung und den Vorwurf der Verleitung zur Falschaussage. Die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalts Dr. T., im Schriftsatz vom 20. September 1976 sind nicht geeignet diesen Vorwurf auszuräumen. Aus ihnen ergibt sich auch, daß kein Anlaß für den Vorwurf bestand.

13

2.

Am 14. September 1975 wurde der Antragsteller auf dem Römerberg in Frankfurt vorläufig festgenommen, weil er verdächtig war, Gefangenenbefreiung versucht und Widerstand gegen Polizeibeamte geleistet zu haben. Der Senat ist auf Grund der dienstlichen Erklärungen der Polizeibeamten W. und K. vom 14. September 1975 sowie ihrer Aussagen vor dem Ehrengerichtshof vom 19. Januar 1976, wobei K. demonstrierte, wie der Antragsteller auf W. eingeschlagen habe, überzeugt, daß der Antragsteller zusammen mit zwei anderen Personen den von W. wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz festgenommenen Wo. befreite und dabei auf Wozar einschlug. Hier hat der Beschwerdeführer nicht nur mit Worten, sondern mit körperlicher Gewalt sich gegen Polizeibeamte gewandt, die in Ausübung ihres Dienstes handelten und die öffentliche Ordnung aufrechterhalten wollten. Er hat durch sein Tun den staatlichen Strafanspruch rechtswidrig zu vereiteln versucht. Dieses Verhalten ist bei einem Antragsteller, der Rechtsanwalt werden will, besonder schwer zu bewerten.

14

3.

In der Strafsache gegen Roth wegen Sachbeschädigung und Widerstandsleistung gegen Vollstreckungsbeamte trat der Beschwerdeführer als Unterbevollmächtigter des Verteidigers Rechtsanwalt G. auf. Im Termin vom 27. Oktober 1975 lehnte er den Vorsitzenden des Schöffengerichts, Richter am Amtsgericht S., der vorher einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen hatte, wegen Befangenheit ab und warf ihm vor, er habe den Angeklagten seiner Freiheit beraubt, nur weil er in einer Wohngemeinschaft wohne und dort auf einer Schlafmatratze schlafe. Die in dem Erlaß des Haftbefehls zum Ausdruck kommende Mißbilligung einer bestimmten Lebensweise von Seiten des abgelehnten Richters gegenüber dem Angeklagten bringe darüber hinaus zum Ausdruck, daß der abgelehnte Richter in dem Verfahren keine Straftat aburteilen, sondern Gesinnungsstrafrecht praktizieren wolle; der Richter sei an einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht interessiert; er gedenke, in eklatanter Weise die Rechte des Angeklagten zu mißachten. In dem Verhandlungstermin vom 3. November 1975 erklärte er, die Vorfälle in der früheren Hauptverhandlung vom 27. Oktober 1975 hätten bewiesen, daß es dem Vorsitzenden darum gehe, eine sachgerechte Vernehmung des damaligen Angeklagten mit allen und überwiegend strafprozessual unzulässigen Mitteln zu verhindern. Als nach Unterbrechung der Hauptverhandlung Zuschauer Grabschmuck in Form von Mooskränzen und Mooskreuzen in den Gerichtssaal geworfen hatten und der Vorsitzende deswegen gegen sie und andere, welche deren Festnahme zu verhindern gesucht hatten, gemäß § 178 GVG Ordnungsstrafen ausgesprochen hatte, äußerte der Beschwerdeführer zum Vorsitzenden, er habe sich als Faschist entpuppt. Er wurde, da er trotz Ermahnung bei dieser Äußerung blieb, des Saales verwiesen.

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Soweit der Antragsteller diese Äußerung bestreitet, wird er überführt durch die Aussagen der Zeugen Staatsanwalt R., des Amtsgerichtsrats Schwalbe sowie durch das Protokoll vom 3. November 1975. Die Äußerung entspricht dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers. Zudem hat sogar die vom Beschwerdeführer benannte vor dem Ehrengerichtshof gehörte Zeugin S. ausgesagt, daß der Beschwerdeführer zu dem Richter So. von einem Vorgehen gegen Frauen in faschistischer Weise gesprochen hat. Auch im noch nicht rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts in Frankfurt/Main vom 11. August 1976 ist dieser Sachverhalt festgestellt und der Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Richters verurteilt worden. Da er hierbei als Verteidiger handelte (zur Frage der Unzulässigkeit einer solchen Verteidigung vgl. BGHSt 26, 319 = NJW 1976, 1221), wiegt auch dieses Verhalten schwer zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Dies gilt umso mehr, als damals bereits das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof lief und der Beschwerdeführer sich nicht etwa später von seinem Tun distanziert, vielmehr noch in der Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, er sei stolz darauf, damals sitzen geblieben zu sein, womit er zum Ausdruck brachte, daß er die Störung der Sitzung für richtig hält.

16

4.

Der Beschwerdeführer trat auch im noch anhängigen Strafverfahren gegen die Angeklagten G., Gr. und J. wegen Mordes vor dem Landgericht in Kaiserslautern als Verteidiger auf. Dabei machte er Richtern, u.a. dem Vorsitzenden Richter im Baader-Meinhof-Verfahren Dr. P., dem Vorsitzenden Richter in Kaiserslautern Dr. St., dem Generalbundesanwalt, wie überhaupt der Staatsanwaltschaft viele schon der Form nach beleidigende, unberechtigte Vorwürfe, wobei die aggressiven Ausführungen zum Teil gar nicht zur Sache gehörten.

17

Nach dem beglaubigten stenografischen Sitzungsprotokoll über die Haupt Verhandlung gegen G. u.a. in Kaiserslautern machte der Antragsteller in der Sitzung vom 7. Oktober 1975, nachdem er die schon mehrfach aufgestellte Behauptung wiederholt hatte, die Angeklagten seien gefoltert worden (Bl. 446), den Generalbundesanwalt für den Hungerstreik der Untersuchungsgefangenen verantwortlich und führte dazu aus:

"Und dann sagt er, nachdem er gefälschte Briefe als Beweis dafür angeführt hat, daß die Gefangenen an ihrem Zustand selbst schuld sind, ..." (Bl. 449)

"Er setzt sich über alle rechtlichen Bedenken hinweg - Buback -, weil er weiß, daß seine Unterschrift die Lücke schließt, die zwischen der mangelhaften Norm, die in dieser Eile durchgezogen worden ist und der Wirklichkeit besteht. Unklarheiten, Lücken, werden dadurch geschlossen, daß Buback selber unterschreibt ..." (Bl. 450)

18

Im Anschluß daran wirft er dem Vorsitzenden Richter Prinzing, der nicht den Vorsitz in Kaiserslautern, sondern im Stammheimer Verfahren führte, vor:

"Und Prinzing, der Senatsvorsitzende, übernimmt das alles, fast wörtlich ...

Und wir meinen:

Wenn es wirklich bei diesem Beschluß des 2. Senats von letzter Woche bleiben sollte, dann hat Prinzing in der Verhandlung letzte Woche das Todesurteil über die Gefangenen aus der 'RAF' gesprochen.

Wie stützt er seine Entscheidung?

Er benützt gefälschte Briefe, erlogene Zeugenaussagen von überwachenden Beamten ... Er verfälscht Zitate aus Briefen ..." (Bl. 451)

19

und an anderer Stelle:

"Es wird durch Lügen, durch Verschleierung und Verdrehung, allerdings mit allen Mitteln der Versuch unternommen, die wahren Ursachen, nämlich die Isolationsfolter, zu unterdrücken." (Bl. 456)

...

"Aber, was kann denn ein zwingender Grund sein, menschen vernichtende Haftbedingungen aufrechtzuerhalten? Doch nur das politische Vernichtungsinteresse, der Tod der Gefangenen. Denn es gibt einfach keine zwingenden Gründe einen Menschen zu foltern, zu quälen, es sei denn, man will ihn umbringen." (Bl. 456/457)

20

Über den Vorsitzenden Richter Dr. St. machte er folgende Äußerungen:

"Er erfüllt damit genau die ideologische Funktion, die dem 'Kleinen BM-Prozeß', wie er immer genannt wird, in Kaiserslautern zugedacht ist.

Genau nämlich: Den Schein von Rechtsstaatlichkeit zu wahren, um die Öffentlichkeit zu täuschen, und zwar mit dem gleichen Ziel - er hat das gleiche Ziel - die Vernichtung der Gefangenen ...

Und der Vorsitzende hier ist nicht souverän und unabhängig. Sein Handeln ist vorprogrammiert. Er ist abhängig von Staatsschutzanweisungen. Er telefoniert, wie wir wissen, ständig mit Prinzing. Er ist abhängig von den Entscheidungshilfen seiner Sicherheitsratgeber in Bundesanwaltschaft, Bundeskriminalamt und in der JVA. Zweibrücken." ... (Bl. 459)

"Und dieses Gericht zeigt damit, denn nur das war die Funktion der Zwangsuntersuchung, daß das Gericht auf 231 a zusteuert. Daß nichts dem Zufall überlassen wird. Daß natürlich nichts hier sich erst entwickelt, sondern daß die Entscheidung bereits gefällt ist." (Bl. 460)

"Warum klar wird, daß das Gericht hier nicht unabhängig ist, daß das Gericht hier abhängig ist von den Entscheidungen, die in Stuttgart fallen, ist doch das, daß wir hier selbst gesehen haben, daß nicht der Vorsitzende, sondern Anstaltsleiter Gré. die Bedingungen diktiert hat.

Daß Gré. sitzungspolizeiliche Anordnungen geben konnte und daß der Vorsitzende daraufhin seine eigene getroffene Anordnung geändert hat, daß er sogar gelogen hat. ...

Daß Gré. sagen konnte: 'Ich greif hier ein, wenn's nötig wird' ..." (Bl. 462)

"Und Herr Vorsitzender, ich weiß gar nicht, warum Sie sich wundern. Es ist ganz klar, daß Sie diese Rolle, die Ihnen zugedachte Rolle bei der Zerstörung der Gefangenen weiterspielen werden. Und wo ist denn die Entscheidung bisher, mit der Sie sich gegen irgend etwas aufgelehnt hätten? Wo ist denn die Entscheidung, die deutlich machen könnte, daß das Gericht, sich diesen Planungen nicht unterwirft?" (Bl. 465)

21

Zur Einstellung des Gerichts zu Gutachten erklärte er:

"... was sollen Gutachter, wenn feststeht, daß das Gericht - ganz gleich zu welchem Ergebnis die Gutachten kommen - sich über diese Gutachten hinwegsetzen wird." (Bl. 466)

22

Den in der Haupt Verhandlung mitwirkenden Staatsanwalt Dr. Bell bezeichnete er als Verfassungsfeind (Bl. 495).

23

V.

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Damit ist er Diener der Rechtspflege. Er soll das Recht verwirklichen (vgl. Isele a.a.O. § 1 Anm. IV B 2). Das bedeutet zugleich, daß er die bestehende Rechtsordnung nicht mit unzulässigen Mitteln bekämpfen darf und sich bei Ausübung seines Berufs innerhalb dieser Rechtsordnung bewegen muß. Er hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 Satz 1 BRAO). Dabei hat er die Interessen seiner Mandanten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften wahrzunehmen (vgl. § 3 Abs. 3 BRAO). Diese darf er auch mit der erforderlichen Schärfe vertreten. Wie weit dabei im Einzelfalle das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) durch § 43 BRAO eingeschränkt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Senats BGHSt 21, 206 und Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 3. Aufl. Rdn. 110 Abs. 3), braucht hier nicht erörtert zu werden. Ein Rechtsanwalt darf Gegner, auch Gerichte, Staatsanwälte und andere Beteiligte nur insoweit angreifen, als dies zur Wahrung der Rechte seines Mandanten erforderlich ist und er es nach gewissenhafter Prüfung für erforderlich hält. In diesem Rahmen sind auch tadelnde Äußerungen, die den objektiven Tatbestand der Beleidigung erfüllen, erlaubt (§ 193 StGB) oder nicht vorwerfbar. Keinesfalls aber dürfen solche Äußerungen über die erforderliche Interessen Wahrnehmung hinausgehen oder der Form nach beleidigend sein. Was zur Wahrnehmung der Interessen des jeweils Betroffenen erforderlich und geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 1967 - AnwSt (B) 13/66; 7. Okt. 1968 - AnwSt (B) 2/68). Kritisiert der Rechtsanwalt das Verhalten anderer, auch von Organen der Rechtspflege, so muß die Kritik immer sachlich geübt und nicht in diskriminierender und abfälliger Weise geäußert werden (vgl.BGH, Urteil vom 19. Oktober 1970 - AnwSt (R) 8/69 Seite 20/21). Schwere Vorwürfe gegen Organe der Rechtspflege wie die der Rechtsbeugung und der Urkundenfälschung, insbesondere in einer öffentlichen Verhandlung, dürfen nur erhoben werden, wenn sie vorher sorgfältig geprüft und zur Wahrnehmung der Interessen des Mandanten erforderlich sind. Sonst stellen sie eine schwere Standespflichtverletzung des Rechtsanwalts dar (vgl. Dahs a.a.O. Rdn. 111; Bayer. Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte EGE II, 128; Ehrengerichtssenat Berlin EGE IV, 1; Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone EGE V, 7). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Richter als befangen abgelehnt wird. Auch hier hat der Rechtsanwalt den Richter als Träger der rechtsprechenden Gewalt zu achten. Er darf bei seiner Ablehnung dem Richter sachlich begründete schwere Vorwürfe machen, soweit er sie für die Rechtfertigung der Ablehnung nach sorgfältiger Prüfung für erforderlich hält. Dabei hat er jedoch die äußere Form zu wahren und seine Gründe mit der erforderlichen Sachlichkeit, nicht jedoch provozierend vorzutragen (vgl. dazu die Rechtsprechungsübersicht bei Isele a.a.O. Anhang zu § 43 Ablehnung von Richtern IV Seite 506 ff; vgl. auch Praml NJW 1976, 1967, 1969 f).

24

Ein Bewerber, der die Zulassung als Rechtsanwalt erstrebt, und schon vor der Entscheidung über seine Zulassung, sei es als Bevollmächtigter von Recht such enden, sei es in Verfolgung seiner eigenen Interessen, zu erkennen gibt, daß er diese Pflichten eines Rechtsanwalts nicht anerkennt und als Bevollmächtigter schon vor der Zulassung als Rechtsanwalt gegen diese Pflichten in derart schwerer Weise verstößt wie der Beschwerdeführer, kann zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen werden.

25

Obwohl der Antragsteller durch viele Ermittlungsverfahren bereits gewarnt war, hat er durch die versuchte Gefangenenbefreiung und Widerstandsleistung gegen Polizeibeamte am 14. September 1975 sich aktiv denen, die bewußt gegen die Rechtsordnung verstießen, angeschlossen. Er hat dabei sogar körperliche Gewalt angewandt. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht hat er dem Vertreter seines Gegners inhaltlich Verleitung zur Falschaussage vorgeworfen, ohne daß er dafür irgendeinen Anhaltspunkt vortragen konnte, wie auch im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. September 1976 nicht bestritten wird.

26

Weiterhin zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers in den Verfahren gegen Roth und gegen Grashof u.a., in denen er jeweils als Verteidiger auftrat, wie er die Aufgaben eines Verteidigers sieht und wahrnimmt. An vielen Stellen fehlt den Ausführungen jede Sachlichkeit. Unter anderem wirft er den Richtern mehrfach vor, sich nicht an das Recht zu halten, sich der Rechtsbeugung schuldig zu machen, Gutachten falsch auszulegen oder sich bewußt darüber hinwegzusetzen. Das Ergebnis des Verfahrens stehe von vornherein fest. Das sind die schlimmsten Vorwürfe, die einem Richter gemacht werden können. Selbst wenn er den einen oder anderen Vorwurf für berechtigt gehalten haben sollte, war die massive Form seines Vorbringens keinesfalls berechtigt. Daß sie im übrigen wenigstens im wesentlichen nicht begründet waren, ergibt sich schon daraus, daß der Haftbefehl gegen den Angeklagten Grundmann aufgehoben wurde, nachdem auf Grund der Beweisaufnahme gegen diesen Angeklagten kein dringender Tatverdacht wegen des ihm vorgeworfenen Mordes mehr bestand. Die sonstigen oben unter IV 3 und 4 dargelegten Äußerungen des Beschwerdeführers enthalten zudem so viele unberechtigte Vorwürfe, die sich in unsachlicher Art gegen Organe der Rechtspflege, den Gesetzgeber und andere Personen richten, zum Teil mit der Ablehnung von Richtern nichts zu tun haben und schon dem Wortlaut und außerdem in der Art des Vorbringens grobe Beleidigungen sind, daß sie keinesfalls durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt werden. Im einzelnen braucht deshalb auf sie nicht mehr eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer hat durch sein gesamtes Verhalten gezeigt, daß er nicht der Rechtspflege dienen will, sondern in wesentlichen Punkten gegen sie, auch mit unzulässigen Mitteln und mit körperlicher Gewalt, ankämpft. Noch in der Verhandlung vor dem Senat hat er jegliches Verständnis für die Pflichten eines Rechtsanwalts gegenüber Gerichter Staatsanwaltschaft und der Standesorganisation vermissen lassen, sich vielmehr seiner Handlungen gerühmt. Er kann zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

Vogt
Kirchhof
Hürxthal
Girisch
Petersen
Pfleger
Kohlndorfer