Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1977, Az.: 1 StR 691/76
Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ; Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Vorliegen besonderer Umstände; Wertung einer Straftat als persönlichkeitsfremde Kurzschlusshandlung bei herabgesetzter Steuerungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 691/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 19.07.1976
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1977, 236-237
- MDR 1977, 414 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 639-640 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung
Prozessgegner
Kaufmännischer Angestellter Karl Reinhold Sch. aus M., geboren am ... 1941 in Ri.
Amtlicher Leitsatz
Zur Ermessensfreiheit des Tatgerichts bei der Entscheidung der Frage, ob "besondere Umstände" im Sinne der Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Januar 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 1976 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und ihn zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sie hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Strafaussetzung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
Die Revision der Anklagebehörde hat keinen Erfolg.
1.
Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann die Vollstreckung ausgesetzt werden, wenn nicht nur die Sozialprognose günstig ist, sondern auch besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH DRiZ 1974, 62; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urt. vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75).
2.
Die günstige Täterprognose hat das Tatgericht ausreichend begründet. Die Richtigkeit des Prognoseurteils wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Sie ist aber der Meinung, die Strafkammer habe den Begriff der "besonderen Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verkannt. Auf Grund der Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Angeklagte "in der geforderten ganz besonderen Konfliktslage befunden habe".
3.
Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB auf Fälle ganz besonderer Konfliktslagen beschränkt sei. Eine Beschränkung auf solche Fälle kann auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnommen werden (vgl. BGH NJW a.a.O.; BGH, Urt. vom 23. September 1975 - 5 StR 424/75), mag sie auch zu solcher Deutung durch manche ihrer Formulierungen Anlaß gegeben haben (vgl. Lackner, StGB 11. Aufl. § 56 Anm. 6; Römer, JR 1973, 448, 453). Die Abgrenzungsformel der "besonderen Umstände" besagt eindeutig nur, daß "gewöhnliche", "durchschnittliche", "allgemeine", "nur einfache" Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen (BGH DRiZ a.a.O.; BGH, Urt. vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75 -; Römer a.a.O. S. 451, 453). Sie kommt vielmehr nur in Betracht, wenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben, dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (vgl. BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 363; 25, 142, 144; BGH DRiZ a.a.O.; BGH NJW a.a.O.).
4.
Was für Umstände das sind, kann nicht abstrakt und abschließend gesagt werden. Die Bedeutung des "Besonderen" kann ein einzelner Umstand nur auf der Grundlage und in der Verschränkung aller Umstände des Einzelfalls erlangen. Infolgedessen kann das Werturteil des Tatrichters, es handele sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die es sich stutzt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist (BGH NJW a.a.O.). In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren. Das folgt aus der Ermessensfreiheit, die sich aus der Unbestimmtheit und Fallbezogenheit des Begriffs der "besonderen Umstände" ergibt (vgl. BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW a.a.O.; BGH, Urteile vom 23. September 1975 - 5 StR 424/75 - und vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75 -; Römer a.a.O. S. 451, 454). Sie gestattet es dem Tatrichter, bis zur Grenze des Vertretbaren seine eigene Wertung "dergestalt zur Geltung zu bringen, daß sie neben anderen abweichenden Meinungen", auch neben der abweichenden Meinung des Revisionsgerichts, "als gleich richtig zu bestehen vermag" (Engisch, Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag S. 152).
5.
Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß "einfache" Strafmilderungsgründe für eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht ausreichen. Sie nimmt eine besondere Konfliktslage an, weil dem Angeklagten (der nach einem aus freien Stücken vorgenommenen Berufswechsel ohne Arbeit und Verdienst war) der Verlust des Hauses, seines "Lebenswerks", im Wege der Zwangsvollstreckung drohte, weil der Angeklagte auf Grund dieses drohenden Verlustes um den Bestand seiner Ehe fürchtete und weil Ursache und Auswirkung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zur Folge hatten, daß der Angeklagte in eine schwere Selbstwertkrise und einen seelischen Ausnahmezustand geriet, in welchem er (in dilettantischer Weise) die Straftat als persönlichkeitsfremde Kurzschlußhandlung bei herabgesetzter Steuerungsfähigkeit beging.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Tatgericht mit Recht eine besondere Konfliktslage angenommen hat. Seine Würdigung kann im Ergebnis nicht als fehlerhaft beanstandet werden, weil die Wertung der von ihm hervorgehobenen Gesichtspunkte als "besonderer Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB im Rahmen des Vertretbaren liegt.
Einer genauen Unterscheidung nach tat- und Persönlichkeitsbezogenen Umständen bedurfte es nicht. Die Umstände der einen Gruppe lassen sich nicht scharf von denen der anderen Gruppe trennen (BGH DRiZ a.a.O.; BGH NJW a.a.O.; BGH, Urt. vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75). Im Rahmen ihrer Gesamtwertung hat die Strafkammer die für die Tat wie für die Persönlichkeit des Angeklagten wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt.
6.
Zum Vorbringen der Revision ist zu bemerken:
Die Annahme der Strafkammer, daß es ein Beweggrund des Angeklagten war, von ihm befürchtete Gefahren für seine Ehe abzuwenden (UA S. 12, 13, 14), ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Sie stützt sich auf die Feststellung, daß es wegen der finanziellen Schwierigkeiten und der Sorgen um das Haus bereits zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau gekommen war (UA S. 5) und hält sich im Rahmen der dem Tatgericht vorbehaltenen Beweiswürdigung.
7.
In den Urteilsgründen ist nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen worden, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Aber die Feststellungen der Strafkammer gestatten in allseitiger Würdigung der die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände (vgl. BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66) den Schluß, daß es zur Durchsetzung der Rechtsordnung nicht geboten ist, die Strafe zu vollstrecken. Es besteht kein Anlaß zu der Befürchtung, daß Rechtsgefühl und Rechtstreue derjenigen, die die Umstände des Falles kennen, dadurch beeinträchtigt werden, daß auf den dilettantischen und ohne kriminelle Energie unternommenen Erpressungsversuch des in einer seelischen Ausnahmesituation sich befindenden Angeklagten mit Verhängung einer empfindlichen, im Falle der Bewährung jedoch nicht zur Vollstreckung kommenden Strafe reagiert worden ist.
Loesdau
RiBGH Dr. Mösl kann wegen Erkrankung nicht unterschreiben.
Pfeiffer
Herdegen
Woesner