Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1977, Az.: 3 StR 472/76
Mordmerkmal der heimtückischen Begehungsweise; Mordmerkmal der niederen Beweggründe; Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers ; Gefährlichkeit heimtückischen Handelns; Zustand höchster und nicht mehr voll beherrschbarer affektiver Spannung, die zu spontaner Entladung drängt; Bewusstsein des Täters hinsichtlich der Umstände, welche die Bewertung "niedrig" tragen, und ihrer Bedeutung für die Tat; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 472/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 14.08.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Arbeiter Anton K. aus M., geboren am ... 1921 in H. (Jugoslawien)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 10. Januar 1977
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - Mannheim vom 14. August 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, verurteilt. Es hat in beiden Fällen das Mordmerkmal heimtückischer Begehungsweise und im Falle Sippel darüber hinaus angenommen, der Angeklagte habe auch aus niedrigen Beweggründen getötet. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
1.
In beiden Tötungsfällen fehlt es an einer hinreichenden tatsächlichen Feststellung, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines jeweiligen Opfers bewußt zur Tat ausgenutzt habe. Schließlich istnicht festgestellt, daß der Angeklagte sich der Umstände, welche nach der Auffassung des Schwurgerichts die Niedrigkeit seiner Beweggründe für die Tötung seines Opfers S. ausmachen, zur Zeit der Tat bewußt gewesen sei.
a)
Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Ein Mensch, der Gegenstand eines Angriffs auf sein Leben ist, kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, wenn er, der Angegriffene, aber die drohende Gefahr erst im letzten Augenblick erkennt, so daß ihm keinerlei Möglichkeit mehr bleibt, dem Angriff zu begegnen. Denn die für die Auslegung maßgebliche Gefährlichkeit heimtückischen Handelns liegt darin, daß der Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder diesen doch wenigstens zu erschweren (BGHSt 20, 301, 302; 23, 119, 121; vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. § 211 Rdn. 6). Daß Ma., das erste Opfer des Angeklagten, in diesem Sinne arglos war, ist den Urteilsfeststellungen zum äußeren Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen (UA S. 16/17, 19). Auch im Falle Sippel begegnet die Feststellung, dieser sei arglos gewesen, keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar hatte S., der offenbar unmittelbarer Tatzeuge der Tötung Ma. durch den Angeklagten war, damit die Gefährlichkeit des Angeklagten erkannt. Das Schwurgericht schließt aber aus der den Schüssen des Angeklagten auf Ma. folgenden Reaktion S. gegenüber dem Angeklagten (UA S. 19), Sippel habe nicht mit einem Angriff auf sein Leben gerechnet (UA S. 31). Angesichts dessen, daß die Schüsse des Angeklagten auf Ma. die offensichtliche, wenn auch unverständliche Reaktion auf die vorangegangenen Angriffe Ma. auf den Angeklagten waren, bestehen gegen die so zustande gekommene Überzeugung des Schwurgerichts, S. habe sich eines bevorstehenden Angriffs auf seine Person nicht versehen, keine rechtlichen Bedenken.
b)
Dagegen enthält das Urteil keine ausreichende Feststellung, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit seiner beiden Opfer bewußt ausgenutzt. Es geht nämlich lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einer solchen Tatsache aus (UA S. 30). Eine diese rechtliche Würdigung hinreichend tragende tatsächliche Feststellung ist dem Urteil hingegen nicht zu entnehmen. Unter den besonderen Umständen der Tat, namentlich der psychischen Verfassung des Angeklagten, reicht die Feststellung, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß Ma. zunächst nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnete, und der Angeklagte habe auch gewußt, daß es eine Möglichkeit der Gegenwehr für Ma. nicht mehr gebe (UA S. 19), nicht aus. Daraus allein ergibt sich hier noch nicht, daß dem Angeklagten die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Ma. für die Tat bewußt geworden ist (BGHSt 6, 120, 121). Der Angeklagte trat seinen Opfern, auch wenn diese davon jeweils überrascht wurden, offen mit der Pistole in der Hand gegenüber. Dabei befand er sich in einem Zustand höchster und von ihm nicht mehr voll beherrschbarer affektiver Spannung, die zu spontaner Entladung drängte (UA S. 17, 19, 27-29). Möglicherweise hatte er sogar schon beim Wiedereintritt in den "Europäischen Hof" von vornherein die Pistole offen in der Hand gehalten (UA S. 16). Unter solchen Umständen bedarf es einer ausdrücklichen Feststellung, der Angeklagte habe die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt zur Tötung ausgenutzt, sowie einer Darlegung der Erwägungen, die den Tatrichter zu der entsprechenden Feststellung geführt haben, derart, daß das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob eine solche Feststellung rechtlich einwandfrei zustande gekommen ist (vgl. auch BGHSt 11, 139, 144, wonach eine starke Erregung den Täter daran hindern kann, in seine Vorstellung aufzunehmen, daß er die Lage des Opfers ausnutzt). Sowohl eine entsprechende Feststellung wie eine Wiedergabe der auf bestimmte Tatsachen gegründeten Erwägungen, die zu ihr führen, läßt das Urteil vermissen. Entsprechendes gilt für die Tötung des Sippel.
c)
Im Falle Sippel fehlt weiterhin die für eine Verurteilung wegen Tötung eines Menschen aus niedrigen Beweggründen erforderliche (vgl. BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140; BGH bei Dallinger MDR 1974, 546) Feststellung, der Angeklagte sei sich im Augenblick der Tat der Umstände, welche die Bewertung "niedrig" tragen, und ihrer Bedeutung für die Tat bewußt gewesen. Das Urteil stellt lediglich fest, der Angeklagte habe sich für das frühere Lokalverbot und dafür rächen wollen, daß S. ihn auch an diesem Abend aus dem Lokal geschickt hatte (UA S. 19), und sieht darin einen niedrigen Beweggrund (UA S. 31). Die zu vermissende Feststellung eines darauf bezogenen Bewußtseins des Angeklagten wäre um so mehr erforderlich gewesen und hätte eingehender Prüfung bedurft, als sie sich angesichts des affektiven Spannungszustands des Täters zur Zeit der Tat keineswegs von selbst versteht (vgl. insbesondere UA S. 27/28). Soweit nämlich gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546; BGH, Urt. vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76 - jeweils mit weiteren Hinweisen). Die gegen S. gerichtete Tat war nicht vorgeplant. Sie entsprang stärkster affektiver Spannung im Zusammenhang mit leichtem Alkoholeinfluß; diese Umstände in Verbindung mit dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten führten zu einer erheblichen Verminderung von dessen Hemmungsfähigkeit (UA S. 29). Bei dieser Sachlage mußte das Schwurgericht auch der Frage nachgehen, ob der Angeklagte neben der Kenntnis der Umstände, welche die niedrigen Beweggründe ausmachen, auch die insoweit erforderliche Fähigkeit der Abwägung und Triebsteuerung besaß (vgl. BGH a.a.O.).
Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
2.
Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen:
Bei der erneut notwendig werdenden Prüfung, ob eine der Tötungshandlungen auf niedrigen Beweggründen beruhte, wie es das angefochtene Urteil im Falle S. angenommen hat, wird zu beachten sein, daß Verärgerung, Wut und Haßgefühle gegenüber einem Opfer im allgemeinen nur dann als verachtenswerte, auf tiefster Stufe stehende Tatmotive zu werten sind, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (vgl. BGH Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70 - und vom 30. Juli 1975 - 3 StR 173/75 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Feststellung eines schweren Mißverhältnisses zwischen Handlungsmotiv und Erfolg allein genügt nicht. Das angefochtene Urteil hat allerdings darüber hinaus "die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten angemessen berücksichtigt" (UA S. 31), ohne sie jedoch in diesem Zusammenhang näher zu kennzeichnen. Es kommt auf die gesamten Umstände des Falles an. In eine Gesamtwürdigung wäre auch die seelische Situation des Angeklagten einzubeziehen, die von den zuvor - wenn auch nicht von S. - ihm gegenüber begangenen Beleidigungen und Provokationen bestimmt und durch eine hochgradige Affektlage geprägt war.
3.
Zur Frage der Feststellungen, die einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zugrunde liegen müssen, hat der Generalbundesanwalt sich in seinem Antragsschreiben vom 30. November 1976 zutreffend geäußert. Darauf wird verwiesen.
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Krauth