Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1976, Az.: IV ZR 1/76
Vereitelung der objektiven Aufklärung einer tatsächlichen Alkoholbeeinflussung durch Nachtrunk; Befreiung einer Versicherung von ihrer Leistungspflicht; Gefährdung der berechtigten Interessen eines Versicherers durch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung; Geschäftsplanmäßige Erklärung der Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1976
- Aktenzeichen
- IV ZR 1/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 03.10.1975
- LG Schweinfurt - 21.02.1975
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 3 VVG
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 AKB
- § 3 Nr. 6 PflVG
- § 158 c Abs. 4 VVG
- § 7 Abs. 5 AKB
Fundstellen
- MDR 1977, 480 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 533-535 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Monteur Erhard P., ... B. B., D. Straße ... .
Prozessgegner
L. V. a. G., ... M., K.,
vertreten durch den Vorstand Berthold Schulze W.
Amtlicher Leitsatz
§ 7 V Satz 1 AKB a.F. ist in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für alle Versicherungsfälle, die am 1. Januar 1975 noch nicht abgewickelt waren, unwirksam, soweit die Klausel in ihrer Sanktion vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen über das Maß des § 7 V Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AKB der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung hinausgeht.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Oktober 1975 teilweise aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 21. Februar 1975 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Schadensfolgen des Verkehrsunfalls vom 29. April 1973 Versicherungsschutz zu gewähren, soweit die von den Geschädigten oder Dritten auf Grund dieses Verkehrsunfalls geltend gemachten Ansprüche insgesamt DM 5.000,- übersteigen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung des Klägers bleibt zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3, die Kosten der Revisionsinstanz hat der Beklagte in vollem Umfang zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für die Schadensfolgen des von ihm verursachten Verkehrsunfalls vom 29. April 1973 Versicherungsschutz von Beklagten, bei dem das dem Kläger gehörende Unfallfahrzeug (PKW) haftpflichtversichert war. Am Unfalltag hatte der Kläger in der Zeit von 10.30 Uhr bis 16.15 Uhr in drei Gastwirtschaften Alkohol zu sich genommen; die Menge des genossenen Alkohols, die der Kläger selbst später mit 5 bis 6 süßen Weinschorlen und 2 cl Weinbrand angab, konnte nicht mehr verläßlich festgestellt werden. In der zweiten Gaststätte hatte er gegen 15.00 Uhr den griechischen Gastarbeiter C. getroffen, mit dem zusammen er dann noch die dritte Gaststätte aufsuchte. Gegen 16.30 Uhr fuhr der Kläger in seinem PKW mit C. auf dem rechten vorderen Beifahrersitz sowie zwei US-Soldaten, die er kurz nach Fahrtbeginn einsteigen ließ, von Bad Brückenau in Richtung Wildflecken. Etwa 150 m nach dem Ortsende von Bad Brückenau geriet der Kläger im Anschluß an ein Überholmanöver beim Durchfahren einer leichten übersichtlichen Rechtskurve auf regennasser Fahrbahn mit seinem PKW ins Schleudern und kam nach rechts auf das Bankett ab, wo der PKW gegen einen Laternenmast prallte und sich überschlug. C. wurde am Kopf schwer verletzt. Ein Sanitätswagen brachte ihn sofort ins Krankenhaus Bad Brückenau; der Kläger, dessen Hände blutverschmiert waren, fuhr mit. Während die Sanitäter den schwerverletzten C. in ein oberes Stockwerk des Krankenhauses brachten, wo dann sein Tod festgestellt wurde, entfernte sich der Kläger aus dem Krankenhaus. Er kehrte nicht zur Unfallstelle zurück, sondern suchte zunächst die Wohnung seines Vaters in Bad Brückenau auf, wo er sich etwa eine Stunde lang aufhielt und seinen Angaben zufolge aus einem Krug Schnaps trank.
Danach begab sich der Kläger in seine Wohnung. Nachdem die Polizei intensiv nach dem Kläger gesucht hatte, trafen ihn dort Polizeibeamte gegen 18.25 Uhr an, als er am Küchentisch vor einer mit etwa noch 1/5 l gefüllten Schnapsflasche saß. Die dem Kläger um 18.45 Uhr und 19.05 Uhr entnommenen Blutproben ergaben einen Blutalkoholgehalt von 1,81 Promille und 1,68 Promille Mittelwert.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Kissingen verurteilte den Kläger wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte; die Strafaussetzung wurde u.a. mit der Auflage einer Geldbuße von DM 4.000,- verbunden. Dagegen erachtete das Schöffengericht - insbesondere wegen des vom Kläger geltend gemachten, ihm nicht widerlegten Nachtrunks von 350 ccm Schnaps - es nicht als erwiesen, daß der Kläger schon zur Unfallzeit alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei; daher unterblieb eine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 3 Nr. 2 StGB).
Der Beklagte hat auf Grund des Verkehrsunfalls bisher Schadensersatz in Höhe von DM 3.200,- geleistet. Die Hinterbliebenen des getöteten C., seine Witwe und drei minderjährige Kinder, machen Unterhaltsrentenansprüche geltend.
Mit Schreiben vom 16. Mai 1974 lehnte der Beklagte jeglichen Versicherungsschutz ab, weil der Kläger durch die Unfallflucht seine vertragliche Aufklärungspflicht gemäß § 7 I Nr. 2 AKB verletzt habe. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1974 schob der Beklagte als weiteren Versagungsgrund nach, daß auch der Nachtrunk eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung darstelle. Nachdem der Beklagte zunächst angekündigt hatte, der Kläger müsse die Aufwendungen der Schadensregulierung voll ersetzen, erklärte er mit Schreiben vom 12. Juni 1974, daß er seinen Regreß auf DM 5.000,- begrenzen wolle, soweit von ihm direkt Ansprüche befriedigt würden. In der weiteren Korrespondenz lehnte der Beklagte es ab, den Kläger auch von Ansprüchen eines Sozialversicherungsträgers freizustellen, selbst wenn diese DM 5.000,- übersteigen sollten, und vertrat den Standpunkt, hierzu wegen § 158 c Abs. 4 VVG auch nicht verpflichtet zu sein.
Der Kläger hat Klage auf Gewährung von Deckungsschutz erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger zusätzlich den Hilfsantrag gestellt, es solle festgestellt werden, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm (dem Kläger) Versicherungsschutz zu gewähren, soweit die von den Geschädigten oder Dritten auf Grund des Verkehrsunfalls vom 29. April 1973 geltend gemachten Ansprüche insgesamt DM 5.000,- überstiegen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nur noch den Hilfsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz in dem durch den Revisionsantrag bezeichneten Umfang zu gewähren.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe durch die Unfallflucht und durch den (behaupteten) Nachtrunk eine objektive Aufklärung seiner tatsächlichen Alkoholbeeinflussung im Unfallzeitpunkt vereitelt. Nach dem im Strafverfahren erstatteten Sachverständigengutachten müßte ohne Berücksichtigung des angeblichen Nachtrunks für den Unfallzeitpunkt ein Blutalkoholgehalt von 2,03 Promille beim Kläger angenommen werden; dagegen ergäben die vom Kläger eingeräumten Alkoholmengen für die Unfallzeit nur einen Blutalkoholgehalt von 0,24 Promille. Durch sein Verhalten habe der Kläger die ihm nach § 7 I Nr. 2 AKB obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt. - Diese Auffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. BGH VersR 1972, 341 zur Unfallflucht und VersR 1970, 826 zum Nachtrunk).
2.
Welter hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu § 7 V AKB a.F. (bis 1.1.1975) - ausgeführt, daß die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht allein den Beklagten noch nicht von seiner Leistungspflicht befreie, daß vielmehr die Leistungsfreiheit erst gerechtfertigt sei, wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung geeignet gewesen sei, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last falle. Auch diese zusätzlichen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht als erfüllt angesehen: Die Verhinderung der Aufklärung des Blutalkoholgehalts des Klägers sei im Hinblick auf die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen des tödlich verunglückten C. und ein mögliches Mitverschulden des C. für die Beklagte als Haftpflichtversicherer von erheblicher Bedeutung gewesen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls müsse dem Kläger auch der Vorwurf schweren Verschuldens gemacht werden; für einen - vom Kläger behaupteten - Unfallschock, der die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder wesentlich gemindert habe, fehlten ausreichende Anzeichen. - Auch diese Feststellungen sind rechtlich bedenkenfrei getroffen. Dabei ist zu bemerken, daß das Berufungsgericht ersichtlich sogar eine konkrete Gefährdung der Interessen des Beklagten angenommen hat, während es nach der Rechtsprechung des Senats ausreichte, daß der Obliegenheitsverstoß generell geeignet war, das Aufklärungsinteresse des Versicherers erheblich zu gefährden; eine solche generelle Eignung hat der Senat bisher ausnahmslos der endgültigen, alsbald nach dem Unfall erfolgten Entfernung des wartepflichtigen Versicherungsnehmers vom Unfallort zugeschrieben (BGH VersR 1972, 341).
3.
Alle vorstehend erörterten Darlegungen des Berufungsgerichts werden auch von der Revision nicht angegriffen.
II.
1.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht dem Hilfsantrag des Klägers nicht auf Grund der Geschäftsplanmäßigen Erklärung stattgegeben hat, die die Kraftfahrthaftpflichtversicherer im März 1973 gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen abgegeben haben. Der hier interessierende Teil dieser Geschäftsplanmäßigen Erklärung lautete folgendermaßen:
"In Fällen von Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit ... werden wir in der K-Haftpflichtversicherung auf die Geltendmachung unserer gesetzlichen Rückgriffsansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen mit folgender Maßgabe verzichten:
Der Verzicht gilt für alle zur Zeit der Abgabe der Erklärung noch nicht abgewickelten und künftigen Regreßfälle.
Er erstreckt sich auf denjenigen Betrag, der DM 5.000,- bei dem einzelnen Rückgriffschuldner überschreitet ... " (VerBAV 1973, 103)
Das Berufungsgericht hat diese Erklärung dahin ausgelegt, daß damit lediglich ein (beschränkter) Verzicht auf die Geltendmachung der eigenen, den Haftpflichtversicherern aus § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG erwachsenden Rückgriffsansprüche gewollt gewesen sei, nicht aber eine Erweiterung der Deckung hinsichtlich der auf andere Schadensversicherer oder Sozialversicherungsträger übergegangenen Ersatzansprüche (vgl. § 158 c Abs. 4 VVG i.V.m. § 3 Nr. 6 PflVG). Obwohl diese bloße Regreßeinschränkung nur den Versicherungsnehmern zugute komme, die nicht der Inanspruchnahme durch einen Sozialversicherungsträger (oder anderen Schadensversicherer) ausgesetzt seien, verstoße sie - wegen der unterschiedlichen Sachlage und der vom Gesetzgeber in den §§ 158 c Abs. 4 VVG, 3 Nr. 6 PflVG gewollten Lastenverteilung - nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer oder gegen Treu und Glauben.
2.
Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Auslegung entspricht dem insoweit klaren Wortlaut der Geschäftsplanmäßigen Erklärung vom März 1973. Die Kraftfahrthaftpflichtversicherer haben hierin nicht den Umfang der Leistungsfreiheit begrenzt (vgl. den Beginn der Erklärung: "In Fällen von Leistungsfreiheit ..."), sondern nur die Geltendmachung ihrer "gesetzlichen Rückgriffsansprüche", also der ihnen aus der Leistungsfreiheit kraft Gesetzes erwachsenden Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer beschränkt. Somit betrifft ihre Verzichtserklärung nur die Rechtsfolgenseite, nicht die Voraussetzung für diese gesetzlichen Rückgriffsfolgen. Ließ demnach die Geschäftsplanmäßige Erklärung die Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen unberührt, so galt das Gleiche für weitere Rechtsfolgen, die auf Grund der Leistungsfreiheit nach der gesetzlichen Regelung eintreten konnten, insbesondere also für die Haftungsfreiheit der Haftpflichtversicherer hinsichtlich der auf andere Schadensversicherer und Sozialversicherungsträger übergehenden Ersatzansprüche (§§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 4 VVG). Gegenüber dieser Auslegung, die ganz überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten wird (OLG Oldenburg NJW 1974, 2133; VersR 1976, 1053; OLG Kamm VersR 1976, 652, 653; Hauß, Festschrift für Klingmüller, S. 145, 156; Hüffer VersR 1974, 617, 618; Pilger, Unfallflucht und fehlerhafte Information in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 1976, S. 86 f; Plaumann VersR 1976, 1020, 1021; Prölss/Martin VVG 20. Aufl., AKB § 7 Anm. 2 D d; Stiefel/Wussow/Hofmann AKB 9. Aufl., § 7 Anm. 22; a.A. nur Ebel NJW 1975, 1765), beruft sich die Revision vergeblich auf die zum 1. Januar 1975 in Kraft gesetzte Neufassung des § 7 V AKB. In Anbetracht des klaren Unterschieds im Wortlaut kann der Revision nicht zugestimmt werden, daß § 7 V AKB n.F. nur das widerspiegele, was bereits durch die Geschäftsplanmäßige Erklärung vom März 1973 zum Ausdruck gebracht worden sei. Die maßgeblichen Sätze der neugefaßten Bestimmung des § 7 V AKB lauten:
Abs. 1 Satz 1:
"Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Grenzen frei. ..."
Abs. 2:
"Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von DM 1.000,- beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z.B. bei Verkehrsunfallflucht, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von DM 5.000,-." (VerBAV 1975, 72, 73).
Im Gegensatz zur Geschäftsplanmäßigen Erklärung vom März 1973, die die Leistungsfreiheit im Falle vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen gar nicht behandelt, sondern als gegeben vorausgesetzt hat, spricht jetzt § 7 V Abs. 1 und 2 AKB eindeutig aus, daß die Leistungsfreiheit selbst beschränkt wird.
Eine andere Frage ist es, ob die in der Geschäftsplanmäßigen Erklärung (März 1973) gefundene Teillösung des Problems, welche nachteiligen Folgen dem Versicherungsnehmer auf Grund nach dem Versicherungsfall begangener vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen zuzumuten sind, deshalb gegen Treu und Glauben verstieß, weil sie den Versicherungsnehmer im Falle der Schädigung eines nicht sozialversicherten Verkehrsopfers ungleich mehr begünstigte als im Falle eines sozialversicherten Verkehrsopfers, obwohl diese Eigenschaft des Geschädigten in gar keinem Zusammenhang mit der Obliegenheitsverletzung stand und die unterschiedlichen Folgen daher dem Versicherungsnehmer als eine auf den Zufall hin angelegte, willkürliche und deshalb ungerechte Regelung erscheinen konnten. Diesem Standpunkt, den die Revision der Sache nach vertritt, könnte man entgegenhalten, daß es den Kraftfahrthaftpflichtversicherern nicht verwehrt war, den Anwendungsbereich des in den §§ 6 Abs. 3 VVG, 7 V AKB a.F. verankerten "Alles-oder-Nichts-Prinzips" zunächst einmal mit einer Teillösung einzuschränken, um abwarten zu können, ob nicht auch die Sozialversicherungsträger ihrem Beispiel folgen und ihren Rückgriff (§ 1542 RVO) begrenzen würden (vgl. hierzu Ebel a.a.O.). Jedenfalls betrifft diese Frage nicht die Auslegung der Geschäftsplanmäßigen Erklärung vom März 1973, sondern die Geltendmachung der nach § 7 V AKB a.F. vorgesehenen Leistungsfreiheit selbst, soweit die Versicherer sie durch die Geschäftsplanmäßige Erklärung nicht begrenzen wollten. Ob die Kraftfahrthaftpflichtversicherer sich selbst schon vor der Neufassung des § 7 V AKB allein durch ihre Geschäftsplanmäßige Erklärung - etwa unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer und der Vermeidung zufallsbedingter, unzumutbarer Härten - dahin gebunden hatten, daß sie sich ganz allgemein auf eine Leistungsfreiheit nach vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nur bis zum Höchstbetrag von DM 5.000,- berufen durften, bedarf indessen im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn am 1. Januar 1975 ist durch die Änderung des § 7 V AKB eine neue Rechtslage geschaffen worden, die auch Rückwirkungen auf die schon vorher eingetretenen, noch nicht endgültig erledigten Versicherungsfälle entfaltet (siehe III.) und daher ohnehin zu einer neuen Beurteilung der noch während der Geltung des § 7 V AKB a.F. begangenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nötigt.
III.
Nach der Änderung des § 7 V AKB ist der Beklagte nunmehr verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz in dem der neugefaßten Klausel entsprechenden Umfang zu gewähren. Er darf sich daher gegenüber dem Kläger auf seine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der dem Kläger obliegenden Aufklärungspflicht nur bis zur Höchstgrenze von DM 5.000,-berufen. Das gilt auch hinsichtlich der Ersatzansprüche, die die Sozialversicherungsträger gegen den Kläger erhoben haben oder in Zukunft etwa noch erheben werden. Denn die Leistungsfreiheit ist in § 7 V AKB n.F. ganz allgemein auf DM 1.000,- bzw. DM 5.000,- beschränkt, unabhängig davon, wer Inhaber des Haftpflichtanspruchs ist, und ohne Rücksicht auf das den Versicherern in den §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 4 VVG eingeräumte Haftungsprivileg. Auch insoweit ist der dem Kläger zu gewährende Deckungsschutz dem neuen § 7 V AKB anzupassen.
1.
Dieses Ergebnis beruht allerdings nicht auf einer unmittelbaren Anwendung des § 7 V AKB n.F. Laut seiner Bekanntmachung vom 14. Januar 1975 hat das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen die Änderung des § 7 V AKB mit Wirkung ab 1. Januar 1975 genehmigt (VerBAV 1975, 72). Diese Stichtagsregelung ist formal durch § 9 a Nr. 1 Satz 1 AKB gedeckt.
Aus diesem Grunde hat es das Berufungsgericht abgelehnt, die günstigere Regelung des § 7 V AKB n.F. dem Kläger zugute kommen zu lassen; es hat gemeint, eine rückwirkende oder entsprechende Anwendung auf den vor dem 1. Januar 1975 eingetretenen Schadensfall sei rechtlich nicht möglich (im Ergebnis ebenso: OLG Oldenburg VersR 1976, 1053).
2.
Bisher hat - soweit ersichtlich - lediglich das OLG Hamm einen entgegengesetzten Standpunkt vertreten und § 7 V AKB n.F. eine Rückwirkung auch auf Versicherungsfälle aus der Zeit vor dem 1. Januar 1975 zuerkannt, sofern das versicherungsrechtliche Innenverhältnis noch nicht endgültig abgewickelt war. Diese Ansicht hat das OLG Hamm im wesentlichen damit begründet, die völlige Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 7 V AKB nach vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers sei stets als Strafsanktion angesehen worden; unter Berücksichtigung der (im einzelnen dargelegten) Entwicklung, die zur Änderung des § 7 V AKB geführt habe, sei es zulässig und geboten, auf eine derartige "versicherungsrechtliche Strafe" den in § 2 Abs. 3 StGB ausgesprochenen Rechtsgedanken entsprechend anzuwenden (VersR 1976, 652, 653; das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden, die Parteien haben sich im Revisionsverfahren verglichen).
3.
Ob und inwieweit die dem Versicherungsnehmer günstigere Regelung des § 7 V AKB n.F. auf die vor dem 1. Januar 1975 eingetretenen Versicherungsfälle zurückwirkt, hat der erkennende Senat bisher nicht zu entscheiden brauchen. Auch in dem am 12. März 1976 ergangenen Senatsurteil (IV ZR 79/73, VersR 1976, 383) stellte sich das Problem nicht, weil in diesem Fall die beklagte Versicherungsgesellschaft ausdrücklich erklärt hatte, sie habe auf Grund der Halterversicherung alle aus dem Unfall entstehenden Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger auch für die Zukunft befriedigt und nehme gegen den Kläger (als mitversicherten Fahrer) Rückgriff nur bis zur Höhe von DM 5.000,- (insoweit in VersR 1976, 383 nicht abgedruckt).
4.
Der vorliegende Fall nötigt zu einer Entscheidung des Rückwirkungsproblems. Der Senat stimmt im Ergebnis der Ansicht des OLG Hamm zu, vermag sich jedoch seiner Begründung nicht anzuschließen.
a)
Es trifft zwar zu, daß der Strafcharakter der völligen Leistungsfreiheit des Versicherers infolge einer nach dem Versicherungsfall begangenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung in Rechtsprechung und Literatur fast unbestritten anerkannt und auch vom erkennenden Senat immer wieder betont worden ist (BGH VersR 1970, 561 m.w.N.; 1972, 341 und 363, 364; so auch schon Ehrenzweig JRPV 1928, 161, 163, 166; aus der neueren Literatur: Bauer VersR 1972, 15, 21; Deichl DAR 1972, 301, 302; Haidinger und Rolf Raiser, beide in Festschrift für Prölss zum 60. Geburtstag, S. 197 ff, 201 und S. 265 ff, 269; Kramer NJV 1972, 1974, 1975; Lindacher JuS 1975, 289, 290; Pilger a.a.O. S. 60, 68; Plaumann a.a.O. S. 1021; a.A. - soweit ersichtlich - nur Sieg ZVersWiss 1973, 437, 447 und Zuther VersR 1974, 630). Bei dieser Charakterisierung darf aber nicht unbeachtet bleiben, daß es sich um eine dem Privatrecht angehörende Sanktion handelt, die wegen der Verschiedenartigkeit der Zwecke mit den im StGB normierten Kriminalstrafen nicht vergleichbar ist.
b)
Es läge dann schon näher, die Leistungsfreiheit gemäß § 7 V AKB auf Grund vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen für die Zeit bis zum 1. Januar 1975 der richterlichen Ermäßigungsbefugnis gemäß § 343 BGB zu unterwerfen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist in Rechtsprechung und Literatur schon oft als "versicherungsrechtliche Vertragsstrafe" definiert (BGH VersR 1972, 363, 364; Lindacher a.a.O. 293; Schwerdtner VOR 1972, 217, 244: "Vertragsstrafe") oder zumindest als einer Vertragsstrafe "ähnlich" bezeichnet worden (BGHZ 52, 86, 90 = BGH VersR 1969, 694 f; OLG Düsseldorf VersR 1973, 1157, 1158; Bauer a.a.O. S. 21; Thees DÖV 1941, 17). Gleichwohl hat der erkennende Senat es bisher abgelehnt, hier § 343 BGB unmittelbar oder analog anzuwenden. Er hat sich daran einmal durch die spezielle Gesetzesvorschrift des § 6 Abs. 3 VVG gehindert gesehen, die auch für folgenlos gebliebene Obliegenheitsverletzungen keinen variablen Strafrahmen kennt. Zum anderen ist er der Ansicht gewesen, daß das Problem der Harte- oder Billigkeitskontrolle der in AVB vorgesehenen Vertragsstrafen wegen der zu befürchtenden Rechtsunsicherheit nicht dadurch gelöst werden könne, daß der Richter in jedem Einzelfall entscheide, in welcher Höhe eine Kürzung des Deckungsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen sei (VersR 1972, 363, 364, mit überwiegender Zustimmung in der Literatur: Bauer a.a.O. S. 21; Hauß a.a.O. S. 155; Hüffer a.a.O. S. 619; Lindacher a.a.O. S. 293; Pilger a.a.O. S. 106 f; Prölss/Martin a.a.O. VVG § 6 Anm. 9 C a; Kaiser a.a.O. S. 273). Ob an dieser Ansicht gegenüber den beachtlichen Gegenargumenten der Oberlandesgerichte Koblenz und Düsseldorf (VersR 1972, 921, 923 und 1973, 1157, 1158 f) sowie von Schwerdtner (a.a.O. S. 243 ff) festzuhalten ist, bedarf jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 7 V AKB n.F. keiner Entscheidung mehr, weil die Haftpflichtversicherer in der neu gefaßten Klausel für vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall der Sache nach einen abgestuften, angemessenen Strafenkatalog aufgestellt haben. Da der Kläger mit dem allein weiterverfolgten Hilfsantrag zu erkennen gegeben hat, daß er bereit ist, die härteste Sanktion nach § 7 V AKB n.F. (Leistungsfreiheit des Beklagten bis zu einem Schadensbetrag von DM 5.000,-) hinzunehmen, ist seinem Revisionsantrag Genüge geschehen, wenn seine Obliegenheitsverletzung jedenfalls im Ergebnis nach Maßgabe des § 7 V AKB n.F. geahndet wird.
c)
Daß eine härtere "Strafe" für den Kläger heute nicht mehr in Betracht kommt, ergibt sich bereits aus versicherungsrechtlichen Überlegungen:
Obliegenheiten haben keinen Selbstzweck, sondern nur Hilfsfunktion für die ordnungsgemäße Erfüllung oder Durchführung des Versicherungsvertrags. Das System der Obliegenheiten stellt - mit grundsätzlicher Billigung des Gesetzgebers (§ 6 VVG) - ein versicherungstechnisches Mittel für den Versicherer dar, dem Versicherungsnehmer Verhaltensnormen aufzuerlegen, die den Zweck haben, den Versicherer und damit die Versichertengemeinschaft vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten dienen der sachgemäßen Abwicklung des konkreten Versicherungsfalls. Das gilt in verstärktem Maße für die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, die öffentliche Aufgaben mit dem Mittel privatrechtlicher Verträge erfüllt (BGH VersR 1974, 459, 461); der Versicherer hat hier auch öffentliche Belange und diejenigen der Verkehrsopfer wahrzunehmen (BGH VersR 1970, 826, 827; vgl. auch BGH VersR 1970, 457, 458). Andererseits muß jede Obliegenheit immer auf die versicherte Gefahr bezogen sein (BGHZ 51, 356, 360). Insbesondere in der Kraftfahrzeugpflichtversicherung, die nach ihrem gesetzgeberischen Zweck nicht zuletzt auch den Kraftfahrzeughalter selbst vor drückenden Schadensersatzlasten bewahren soll (vgl. statt aller: BT-Drucksache IV/2252 S. 13), darf der Versicherer im Umfang der dem Versicherungsnehmer auferlegten Verhaltensregeln nicht über das Maß hinausgehen, das nach Art und Zweck der Versicherung gerechtfertigt ist (vgl. auch BGHZ 49, 130, 135 f).
Dieses Gebot der Zweck-Mittel-Relation gilt in gleicher Weise für die Folgen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen. Die völlige Leistungsfreiheit des Versicherers, für die § 6 Abs. 3 VVG die gesetzliche Ermächtigung geschaffen hat, von der die Kraftfahrthaftpflichtversicherer in § 7 V AKB a.F. vollen Gebrauch gemacht haben, soll keine den einzelnen Versicherungsnehmer treffende Vergeltung für den Verstoß gegen die Verhaltensnorm oder eine Art Wiedergutmachung gegenüber der Versichertengemeinschaft oder gar eine Schadensersatzpauschalierung sein. Die letztgenannte Deutungsmöglichkeit scheidet schon deshalb aus, weil die Leistungsfreiheit unabhängig davon eintreten soll, ob die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung die Vermögensinteressen des Versicherers im konkreten Fall geschädigt oder gar nur gefährdet hat. Vielmehr ist anerkannt, daß die in den AKB enthaltene Drohung mit dem Anspruchsverlust nur der Sicherung der Obliegenheit selbst dient, den Versicherungsnehmer also motivieren soll, die Verhaltensregel zu erfüllen, weil der Versicherer hierauf in aller Regel zur sachgemäßen Abwicklung des Versicherungsfalls angewiesen ist (BGH VersR 1969, 651, 652; 1974, 689, 690; OLG Düsseldorf a.a.O. S. 1158; Bauer a.a.O. S. 21; Ehrenzweig a.a.O. S. 166; Lindacher a.a.O. S. 290). Die Verhängung der Sanktion (Leistungsfreiheit) im Falle vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung kann demnach nur als Konsequenz jenes Sicherungszwecks begriffen werden, weil es ohne den angedrohten Eintritt der Sanktion kein wirksames Druckmittel gegenüber dem Versicherungsnehmer gäbe und daher auch die zu sichernde Obliegenheit weitgehend entwertet wäre. Daraus folgt, daß Leistungsfreiheit im Falle vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ausschließlich die Funktion der Generalprävention (BGHZ 52, 86, 90 f; BGH VersR 1972, 363, 364; Hauß a.a.O. S. 149; Hüffer a.a.O. S. 623 Fußn. 86; Klingmüller DAR 1972, 296, 297; Lindacher a.a.O. S. 290, 292; Pilger a.a.O. S. 61; Prölss/Martin a.a.O. AKB § 7 Anm. 2 E und VVG § 6 Anm. 9 C a; das wird gerade auch von seiten der Versicherungswirtschaft betont: Raiser a.a.O. S. 271), also der Abschreckung (besonders betont von Bauer a.a.O. S. 23; Baumgärtel VersR 1968, 818; Plaumann a.a.O. S. 1022) hat.
Während die Vergeltung schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens und der schadensersatzrechtliche Ausgleich ein in der Vergangenheit liegendes Geschehen in den Blick nehmen, ist eine Sanktion von allein generalpräventivem Charakter ausschließlich zukunftsorientiert. Infolgedessen reicht für die erstrebte Abschreckungswirkung diejenige Sanktion aus, die im Zeitpunkt ihrer Verhängung als angemessen und ausreichend angesehen wird. Ein Mehr an Strafe wäre durch den Präventionszweck nicht mehr gerechtfertigt, weil es für die Abschreckung aller anderen in Betracht kommenden Versicherungsnehmer unerheblich ist, ob sich der zu ahndende Verstoß gegen die Verhaltensnorm noch zur Zeit der alten oder schon zur Zeit der jetzt anwendbaren Sanktionsregelung ereignet hat. Auf die heute geltende Sanktion kommt es für die Generalprävention an.
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherer haben nun durch die Neufassung des § 7 V AKB verlautbart, daß es für die Erreichung des Abschreckungszwecks nicht (mehr) nötig ist, den vollen Rahmen der in § 6 Abs. 3 VVG enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung auszuschöpfen, sondern daß sie mit einer stark begrenzten, auf feste Beträge fixierten Leistungsfreiheit auskommen können. Wenn sie gleichwohl noch nach dem 1. Januar 1975 für vorher eingetretene Versicherungsfälle ("Altfälle") die volle Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung in Anspruch nehmen, ist diese Sanktion, soweit sie über die neue Regelung hinausgeht, durch ihren Zweck nicht mehr gedeckt. Zwar ist § 7 V AKB a.F. für die "Altfälle" nicht außer Kraft gesetzt worden; denn die Versicherer haben die Neufassung erst mit Wirkung vom 1. Januar 1975 eingeführt, was das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen mit seiner Genehmigung gebilligt hat (vgl. § 9 a Nr. 1 AKB). Da aber die Verfallklausel voll zur Disposition der Versicherer steht (BGH VersR 1974, 689, 690), waren sie rechtlich durchaus in der Lage, die in § 7 V AKB a.F. vorgesehene Sanktion für "Altfälle" nach Maßgabe der neuen Klausel abzumildern. Gingen sie dennoch in ihrer Sanktion über das neugeschaffene Maß hinaus, so übten sie insoweit ihr Leistungsverweigerungsrecht in nicht mehr zweckentsprechender Weise und damit unangemessen aus. Das kann gerade bei einer Pflichtversicherung, die von Gesetzes wegen auch dem sozialen Schutz der Versicherungsnehmer dient, nicht hingenommen werden. Dabei kommt es in zeitlicher Hinsicht für die Beurteilung, ob und inwieweit die Rechtsausübung unangemessen ist, nicht auf die erste vorprozessuale Versagung des Versicherungsschutzes an, sondern - im Falle einer Deckungsschutzklage des Versicherungsnehmers - auf den Zeitpunkt der abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Erst dann wird nämlich die Verhängung der "Abschreckungsstrafe" endgültig, in diesem Zeitpunkt muß sie dann aber auch noch durch ihren Zweck gedeckt sein. Infolgedessen ist § 7 V Satz 1 AKB a.F. für alle "Altfälle", die am 1. Januar 1975 noch nicht endgültig (durch bestandskräftige Versicherungsschutzablehnung - § 12 Abs. 3 VVG -, durch Verjährung oder durch rechtskräftiges Urteil) erledigt waren, unwirksam, soweit die Klausel in ihrer Sanktion vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen über das Maß des § 7 V Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AKB n.F. hinausgeht.
Demnach muß der Beklagte dem Kläger im sachlichen Ergebnis Versicherungsschutz in dem Umfang gewähren, den der Kläger bei unmittelbarer Anwendung des § 7 V Abs. 1 und 2 AKB n.F. zu beanspruchen hätte. Dem entspricht der mit der Revision vom Kläger weiterverfolgte Hilfsantrag aus der Berufungsinstanz, der somit begründet ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 91 ZPO.
Johannsen
Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Dr. Hoegen