Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1976, Az.: 4 StR 620/76
Urteilsaufhebung bei Mängeln in der Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1976
- Aktenzeichen
- 4 StR 620/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 29.07.1976
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Kurt Walter H. aus K., geboren am ... 1953 in K., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Zwar ist es richtig, daß hierfür ausreichend wäre, wenn der Angeklagte mit dem Tode des B. als Folge seiner Tritte rechnete und diese Folge billigend in Kauf nahm. Die Kammer bejaht dies indessen, ohne sich dabei mit in diesem Zusammenhang von ihr getroffenen wesentlichen Feststellungen auseinanderzusetzen. So ist der Tatschilderung zu entnehmen, daß sich der Angeklagte nach Beendigung seiner Gewalttätigkeiten entschloß, die Polizei "und Hilfe" herbeizuholen. Weiter steht fest, daß der Angeklagte die Polizei aufforderte mitzukommen, er habe einen alten Mann "zusammengeschlagen", und daß er später bei der Nachricht vom Tode des B. "sichtlich schockiert" war. Diesen tatsächlichen Feststellungen kommt durchaus ein Indiz dafür zu, daß der Angeklagte in seinem "hochgradigen Erregungszustand" möglicherweise doch nicht mit dem Tode des B. rechnete und ihn billigte, zumal die Tat ausdrücklich als "persönlichkeitsfremd" bezeichnet wird. Jedenfalls hätte sich die Strafkammer mit diesen gewichtigen Tatsachen in ihrer Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen. Daß sie es nicht getan hat, stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Spiegel
Hürxthal
Zipfel
Knoblich